(1) Bei der Anwendung der §§ 574 bis 574c 
                          auf Werkmietwohnungen sind auch die Belange des Dienstberechtigten 
                          zu berücksichtigen. 
                          
(2) Die §§ 574 bis 574c gelten nicht, wenn 
                          
                           1. der Vermieter nach § 576 Abs. 1 Nr. 2 gekündigt 
                            hat; 
                            2. der Mieter das Dienstverhältnis gelöst 
                            hat, ohne dass ihm von dem Dienstberechtigten gesetzlich 
                            begründeter Anlass dazu gegeben war, oder der 
                            Mieter durch sein Verhalten dem Dienstberechtigten 
                            gesetzlich begründeten Anlass zur Auflösung 
                            des Dienstverhältnisses gegeben hat. 
                          
                            (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung 
                            ist unwirksam.