(1) Werden vermietete Wohnräume, an denen nach
der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum
begründet worden ist oder begründet werden
soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum
Vorkauf berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter
die Wohnräume an einen Familienangehörigen
oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft.
Soweit sich nicht aus den nachfolgenden Absätzen
etwas anderes ergibt, finden auf das Vorkaufsrecht die
Vorschriften über den Vorkauf Anwendung.
(2) Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten
über den Inhalt des Kaufvertrags ist mit einer
Unterrichtung des Mieters über sein Vorkaufsrecht
zu verbinden.
(3) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt
durch schriftliche Erklärung des Mieters gegenüber
dem Verkäufer.
(4) Stirbt der Mieter, so geht das Vorkaufsrecht
auf diejenigen über, die in das Mietverhältnis
nach § 563 Abs. 1 oder 2 eintreten.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.