(1) Werden vermietete Wohnräume, an denen nach 
                          der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum 
                          begründet worden ist oder begründet werden 
                          soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum 
                          Vorkauf berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter 
                          die Wohnräume an einen Familienangehörigen 
                          oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft. 
                          Soweit sich nicht aus den nachfolgenden Absätzen 
                          etwas anderes ergibt, finden auf das Vorkaufsrecht die 
                          Vorschriften über den Vorkauf Anwendung. 
                          
(2) Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten 
                            über den Inhalt des Kaufvertrags ist mit einer 
                            Unterrichtung des Mieters über sein Vorkaufsrecht 
                            zu verbinden. 
                          (3) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt 
                            durch schriftliche Erklärung des Mieters gegenüber 
                            dem Verkäufer. 
                          (4) Stirbt der Mieter, so geht das Vorkaufsrecht 
                            auf diejenigen über, die in das Mietverhältnis 
                            nach § 563 Abs. 1 oder 2 eintreten. 
                          (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung 
                            ist unwirksam.