(1) Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, 
                          über Räume, die keine Geschäftsräume 
                          sind, oder über im Schiffsregister eingetragene 
                          Schiffe ist die ordentliche Kündigung zulässig, 
                          
 1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem 
                            Tag zum Ablauf des folgenden Tages; 
                            2. wenn die Miete nach Wochen bemessen ist, spätestens 
                            am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden 
                            Sonnabends; 
                            3. wenn die Miete nach Monaten oder längeren 
                            Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten 
                            Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten 
                            Monats, bei einem Mietverhältnis über gewerblich 
                            genutzte unbebaute Grundstücke oder im Schiffsregister 
                            eingetragene Schiffe jedoch nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs. 
                          
                          
                            (2) Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume 
                            ist die ordentliche Kündigung spätestens 
                            am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum 
                            Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig. 
                          
                          (3) Bei einem Mietverhältnis über bewegliche 
                            Sachen ist die ordentliche Kündigung zulässig, 
                          
                           1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem 
                            Tag zum Ablauf des folgenden Tages; 
                            2. wenn die Miete nach längeren Zeitabschnitten 
                            bemessen ist, spätestens am dritten Tag vor dem 
                            Tag, mit dessen Ablauf das Mietverhältnis enden 
                            soll. 
                          
                            (4) Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 und 3 Nr. 2 sind auch 
                            anzuwenden, wenn ein Mietverhältnis außerordentlich 
                            mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.