(1) Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke,
über Räume, die keine Geschäftsräume
sind, oder über im Schiffsregister eingetragene
Schiffe ist die ordentliche Kündigung zulässig,
1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem
Tag zum Ablauf des folgenden Tages;
2. wenn die Miete nach Wochen bemessen ist, spätestens
am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden
Sonnabends;
3. wenn die Miete nach Monaten oder längeren
Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten
Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten
Monats, bei einem Mietverhältnis über gewerblich
genutzte unbebaute Grundstücke oder im Schiffsregister
eingetragene Schiffe jedoch nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs.
(2) Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume
ist die ordentliche Kündigung spätestens
am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum
Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig.
(3) Bei einem Mietverhältnis über bewegliche
Sachen ist die ordentliche Kündigung zulässig,
1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem
Tag zum Ablauf des folgenden Tages;
2. wenn die Miete nach längeren Zeitabschnitten
bemessen ist, spätestens am dritten Tag vor dem
Tag, mit dessen Ablauf das Mietverhältnis enden
soll.
(4) Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 und 3 Nr. 2 sind auch
anzuwenden, wenn ein Mietverhältnis außerordentlich
mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.