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 Pachtvertrag(§§ 581 - 584b)
 
                     
                      | § 582 | (Erhaltung 
                          des Inventars) |   
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                          (1) Wird ein Grundstück mit Inventar verpachtet, 
                          so obliegt dem Pächter die Erhaltung der einzelnen 
                          Inventarstücke. 
                           (2) Der Verpächter ist verpflichtet, Inventarstücke 
                            zu ersetzen, die infolge eines vom Pächter nicht 
                            zu vertretenden Umstands in Abgang kommen. Der Pächter 
                            hat jedoch den gewöhnlichen Abgang der zum Inventar 
                            gehörenden Tiere insoweit zu ersetzen, als dies 
                            einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.
 
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                                  |  | *Vorschrift neugefaßt 
                                    durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung 
                                    und Reform des Mietrechts vom 19.6.2001 m.W.v. 
                                    1.9.2001. 
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                                  |  | Aufgrund fortlaufender 
                                    Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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