Pachtvertrag
(§§ 581 - 584b)
§ 583
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(Pächterpfandrecht
am Inventar)
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(1) Dem Pächter eines Grundstücks steht für
die Forderungen gegen den Verpächter, die sich
auf das mitgepachtete Inventar beziehen, ein Pfandrecht
an den in seinen Besitz gelangten Inventarstücken
zu.
(2) Der Verpächter kann die Geltendmachung des
Pfandrechts des Pächters durch Sicherheitsleistung
abwenden. Er kann jedes einzelne Inventarstück
dadurch von dem Pfandrecht befreien, dass er in Höhe
des Wertes Sicherheit leistet.
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Mietrecht
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*Vorschrift neugefaßt
durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung
und Reform des Mietrechts vom 19.6.2001 m.W.v.
1.9.2001.
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Aufgrund fortlaufender
Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit! |
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