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Gesetze zum Mietrecht



BGB: Mietvertrag, Pachtvertrag*
(§§ 535 - 597)

Pachtvertrag
(§§ 581 - 584b)

§ 584a
(Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte)

(1) Dem Pächter steht das in § 540 Abs. 1 bestimmte Kündigungsrecht nicht zu.

(2) Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältnis nach § 580 zu kündigen.

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  *Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
 

  Aufgrund fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung der Rechtsprechung: Keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit!  
 
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