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 Pachtvertrag(§§ 581 - 584b)
 
                     
                      | § 584a | (Ausschluss 
                          bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte) |   
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                          (1) Dem Pächter steht das in § 540 Abs. 1 
                          bestimmte Kündigungsrecht nicht zu. 
                           (2) Der Verpächter ist nicht berechtigt, das 
                            Pachtverhältnis nach § 580 zu kündigen. 
                            
 
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 Mietrecht 
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                                  |  | *Vorschrift neugefaßt 
                                    durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung 
                                    und Reform des Mietrechts vom 19.6.2001 m.W.v. 
                                    1.9.2001. 
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                                  |  | Aufgrund fortlaufender 
                                    Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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