(1) Durch den Landpachtvertrag wird ein Grundstück 
                          mit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder 
                          Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder ein Grundstück 
                          ohne solche Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft 
                          verpachtet. Landwirtschaft sind die Bodenbewirtschaftung 
                          und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, 
                          um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, 
                          sowie die gartenbauliche Erzeugung. 
                          
(2) Für Landpachtverträge gelten § 
                            581 Abs. 1 und die §§ 582 bis 583a sowie 
                            die nachfolgenden besonderen Vorschriften. 
                          (3) Die Vorschriften über Landpachtverträge 
                            gelten auch für Pachtverhältnisse über 
                            forstwirtschaftliche Grundstücke, wenn die Grundstücke 
                            zur Nutzung in einem überwiegend landwirtschaftlichen 
                            Betrieb verpachtet werden.