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 Landpachtvertrag(§§ 585 - 597)
 
                     
                      | § 585a | (Form des Landpachtvertrags) |   
                      | Wird der Landpachtvertrag für längere Zeit 
                          als zwei Jahre nicht in schriftlicher Form geschlossen, 
                          so gilt er für unbestimmte Zeit.
 
 
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 Mietrecht 
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                                  |  | *Vorschrift neugefaßt 
                                    durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung 
                                    und Reform des Mietrechts vom 19.6.2001 m.W.v. 
                                    1.9.2001. 
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                                  |  | Aufgrund fortlaufender 
                                    Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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