(1) Der Pächter ist ohne Erlaubnis des Verpächters
nicht berechtigt,
1. die Nutzung der Pachtsache einem Dritten zu überlassen,
insbesondere die Sache weiter zu verpachten,
2. die Pachtsache ganz oder teilweise einem landwirtschaftlichen
Zusammenschluss zum Zwecke der gemeinsamen Nutzung
zu überlassen.
(2) Überlässt der Pächter die Nutzung
der Pachtsache einem Dritten, so hat er ein Verschulden,
das dem Dritten bei der Nutzung zur Last fällt,
zu vertreten, auch wenn der Verpächter die Erlaubnis
zur Überlassung erteilt hat.