Landpachtvertrag
(§§ 585 - 597)
§ 591a
|
(Wegnahme von
Einrichtungen)
|
Der Pächter ist berechtigt, eine Einrichtung, mit
der er die Sache versehen hat, wegzunehmen. Der Verpächter
kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung
einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei
denn, dass der Pächter ein berechtigtes Interesse
an der Wegnahme hat. Eine Vereinbarung, durch die das
Wegnahmerecht des Pächters ausgeschlossen wird,
ist nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen
ist.
|
zurück |
|
Mietrecht
am Telefon
:: So geht's:
1. Rufnummer wählen.
2. Sofort mit einem Anwalt zum Thema "Mietrecht"
sprechen.
3. Mit der Telefonrechnung bezahlen. (Es entstehen Ihnen keine
weiteren Kosten)
:: Ihre Vorteile:
Bei Mietrecht-am-Telefon erreichen Sie einen Rechtsanwalt
sofort, einfach indem Sie ihn von Ihrem Telefon aus anrufen.
Sie müssen weder einen Termin vereinbaren, noch müssen
Sie sich an Bürozeiten, die beispielsweise in Ihrer Arbeitszeit
liegen, orientieren. ...mehr
|
|
*Vorschrift neugefaßt
durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung
und Reform des Mietrechts vom 19.6.2001 m.W.v.
1.9.2001.
|
|
|
|
|
|
|
Aufgrund fortlaufender
Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit! |
|
|
|
|
|