(1) Die Ersatzansprüche des Verpächters wegen
Veränderung oder Verschlechterung der verpachteten
Sache sowie die Ansprüche des Pächters auf
Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme
einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten.
(2) Die Verjährung der Ersatzansprüche
des Verpächters beginnt mit dem Zeitpunkt, in
welchem er die Sache zurückerhält. Die Verjährung
der Ansprüche des Pächters beginnt mit der
Beendigung des Pachtverhältnisses.
(3) Mit der Verjährung des Anspruchs des Verpächters
auf Rückgabe der Sache verjähren auch die
Ersatzansprüche des Verpächters.