(1) Die Ersatzansprüche des Verpächters wegen 
                          Veränderung oder Verschlechterung der verpachteten 
                          Sache sowie die Ansprüche des Pächters auf 
                          Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme 
                          einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. 
                          
(2) Die Verjährung der Ersatzansprüche 
                            des Verpächters beginnt mit dem Zeitpunkt, in 
                            welchem er die Sache zurückerhält. Die Verjährung 
                            der Ansprüche des Pächters beginnt mit der 
                            Beendigung des Pachtverhältnisses. 
                          (3) Mit der Verjährung des Anspruchs des Verpächters 
                            auf Rückgabe der Sache verjähren auch die 
                            Ersatzansprüche des Verpächters.