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 Landpachtvertrag(§§ 585 - 597)
 
                     
                      | § 592 | (Verpächterpfandrecht) |   
                      | Der Verpächter hat für seine Forderungen aus 
                          dem Pachtverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten 
                          Sachen des Pächters sowie an den Früchten 
                          der Pachtsache. Für künftige Entschädigungsforderungen 
                          kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden. Mit 
                          Ausnahme der in § 811 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung 
                          genannten Sachen erstreckt sich das Pfandrecht nicht 
                          auf Sachen, die der Pfändung nicht unterworfen 
                          sind. Die Vorschriften der §§ 562a bis 562c 
                          gelten entsprechend.
 
 
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                                  |  | *Vorschrift neugefaßt 
                                    durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung 
                                    und Reform des Mietrechts vom 19.6.2001 m.W.v. 
                                    1.9.2001. 
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                                  |  | Aufgrund fortlaufender 
                                    Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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