(1) Stirbt der Pächter, so sind sowohl seine Erben 
                          als auch der Verpächter innerhalb eines Monats, 
                          nachdem sie vom Tod des Pächters Kenntnis erlangt 
                          haben, berechtigt, das Pachtverhältnis mit einer 
                          Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahrs 
                          zu kündigen. 
                          
(2) Die Erben können der Kündigung des 
                            Verpächters widersprechen und die Fortsetzung 
                            des Pachtverhältnisses verlangen, wenn die ordnungsmäßige 
                            Bewirtschaftung der Pachtsache durch sie oder durch 
                            einen von ihnen beauftragten Miterben oder Dritten 
                            gewährleistet erscheint. Der Verpächter 
                            kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses ablehnen, 
                            wenn die Erben den Widerspruch nicht spätestens 
                            drei Monate vor Ablauf des Pachtverhältnisses 
                            erklärt und die Umstände mitgeteilt haben, 
                            nach denen die weitere ordnungsmäßige Bewirtschaftung 
                            der Pachtsache gewährleistet erscheint. Die Widerspruchserklärung 
                            und die Mitteilung bedürfen der schriftlichen 
                            Form. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet 
                            auf Antrag das Landwirtschaftsgericht. 
                          (3) Gegenüber einer Kündigung des Verpächters 
                            nach Absatz 1 ist ein Fortsetzungsverlangen des Erben 
                            nach § 595 ausgeschlossen.