(1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache 
                          nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand 
                          zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe 
                          fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung 
                          entspricht. 
                          
(2) Dem Pächter steht wegen seiner Ansprüche 
                            gegen den Verpächter ein Zurückbehaltungsrecht 
                            am Grundstück nicht zu. 
                          (3) Hat der Pächter die Nutzung der Pachtsache 
                            einem Dritten überlassen, so kann der Verpächter 
                            die Sache nach Beendigung des Pachtverhältnisses 
                            auch von dem Dritten zurückfordern.