(1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache
nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand
zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe
fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung
entspricht.
(2) Dem Pächter steht wegen seiner Ansprüche
gegen den Verpächter ein Zurückbehaltungsrecht
am Grundstück nicht zu.
(3) Hat der Pächter die Nutzung der Pachtsache
einem Dritten überlassen, so kann der Verpächter
die Sache nach Beendigung des Pachtverhältnisses
auch von dem Dritten zurückfordern.