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 Landpachtvertrag(§§ 585 - 597)
 
                     
                      | § 596b | (Rücklassungspflicht) |   
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                          (1) Der Pächter eines Betriebs hat von den bei 
                          Beendigung des Pachtverhältnisses vorhandenen landwirtschaftlichen 
                          Erzeugnissen so viel zurückzulassen, wie zur Fortführung 
                          der Wirtschaft bis zur nächsten Ernte nötig 
                          ist, auch wenn er bei Beginn des Pachtverhältnisses 
                          solche Erzeugnisse nicht übernommen hat. 
                           (2) Soweit der Pächter nach Absatz 1 Erzeugnisse 
                            in größerer Menge oder besserer Beschaffenheit 
                            zurückzulassen verpflichtet ist, als er bei Beginn 
                            des Pachtverhältnisses übernommen hat, kann 
                            er vom Verpächter Ersatz des Wertes verlangen.
 
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                                  |  | *Vorschrift neugefaßt 
                                    durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung 
                                    und Reform des Mietrechts vom 19.6.2001 m.W.v. 
                                    1.9.2001. 
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                                  |  | Aufgrund fortlaufender 
                                    Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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