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 VIII. Zivilsenat 21.01.2004 VIII 
                          ZR 137/03 |   
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                          Zur Zulässigkeit der Änderung des Abrechnungsmaßstabes 
                            für Heizkosten bei Leerstand von Mietwohnungen 
                            in einem Mehrfamilienhaus.
 
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf 
                            die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2004 
                            für Recht erkannt:
 
 Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 
                            Landgerichts NürnbergFürth, 7. Zivilkammer, 
                            vom 4. April 2003 aufgehoben. Gerichtskosten für 
                            das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Die Sache 
                            wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 
                            über die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, 
                            an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
 
 Von Rechts wegen
 
 Tatbestand:
 Die Beklagte bewohnt seit 1968 eine Mietwohnung in 
                            dem Mehrfamilienhaus des Klägers in dem Anwesen 
                            H. Straße in H. . Nach dem Mietvertrag hat die 
                            Beklagte die Heizkosten der Wohnung zu tragen und 
                            - unter anderem hierfür - zusätzlich zur 
                            Miete eine monatliche Nebenkostenvorauszahlung von 
                            81,32 zu leisten. Das Amtsgericht hat der Klage auf 
                            eine Heizkostennachzahlung in Höhe von 1.407,05€ 
                            in vollem Umfang stattgegeben. Das Landgericht hat 
                            die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten, die 
                            sich gegen die Berechnung der Grundkosten unter Ausklammerung 
                            der Flächen der leerstehenden Wohnungen richtete, 
                            zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht 
                            zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihre im 
                            Berufungsverfahren zuletzt gestellten Anträge 
                            weiter.
 
 
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 Bundesgerichtshof: Urteil des BGH zum Mietrecht (Abrechnungen von Heizkostenzahlungen).Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Abrechnung der 
                    Heizkosten )
Alle hier zitierten Urteile des BGHs sind Leitsatzentscheidungen.
 Weitere Informationen zur 
                  Heizung und zur Heizkostenabrechnung 
                  finden Sie hier.
 
 
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                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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