| Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die eingeklagten 
                          Guthabenbeträge ergäben sich rechnerisch in der geltend 
                          gemachten Höhe, wenn man für die Position Grundsteuer 
                          den mietvertraglich vereinbarten Umlagemaßstab anwende. 
                          Von dieser Sachlage gehe es in seiner Entscheidung aus, 
                          zumal die Berechnungsweise der Klageforderung zwischen 
                          den Parteien nicht im Streit sei. Der Klägerin stehe 
                          der mit der Berufung weiter verfolgte Anspruch auf Rückzahlung 
                          der geleisteten Kaution bzw. Auszahlung von Nebenkostenguthaben 
                          für die Jahre 2000 und 2001 jedoch nicht zu. Die Beklagte 
                          habe den in § 4 Nr. 4 Buchst. a) des Mietvertrags genannten 
                          Umlagemaßstab für die Position "Grundsteuer" nicht einhalten 
                          müssen. Diese Regelung sei nach ihrem Sinn und Zweck 
                          einschränkend dahingehend auszulegen, daß sie nicht 
                          für solche Betriebskosten gelte, die abgrenzbar seien 
                          und dem Mieter zweifelsfrei zugewiesen werden könnten, 
                          wie etwa verbrauchsabhängige Betriebskosten bei Erfassung 
                          des Verbrauchs. In diesem Falle bedürfe es eines anteiligen 
                          Umlagemaßstabs nicht. So liege es auch bei Grundsteuern, 
                          soweit diese allein für die gemietete Wohnung anfielen. 
                          Die Klägerin wende sich auch nicht gegen die Umlage 
                          des Kabelanschlusses, dessen Kosten nach der Zahl der 
                          Anschlüsse umgelegt würden; auch hier werde vom vereinbarten 
                          Umlagemaßstab abgewichen, weil die anfallenden Kosten 
                          einfacher zugeordnet werden könnten.
 II. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Die Klägerin 
                          kann Erstattung des weiteren Betrages in Höhe von 627,63 
                          € nebst Zinsen verlangen, den sie mit der Berufung zusätzlich 
                          zu den ihr vom Amtsgericht zuerkannten 1.363,06 € nebst 
                          Zinsen begehrt. Wie das Berufungsgericht, von der Revisionserwiderung 
                          unangegriffen, feststellt, ergibt sich diese Summe bei 
                          Berücksichtigung der wechselseitigen Verrechnungen rechnerisch 
                          in voller Höhe als Restguthaben aus der von der Klägerin 
                          geleisteten Kaution bzw. aus den Nebenkostenguthaben 
                          für die Jahre 2000, 2001, wenn der mietvertraglich vereinbarte 
                          Umlagemaßstab auch auf die Betriebskostenposition "Grundsteuer" 
                          Anwendung findet. Davon, daß die Klägerin diese Restforderung 
                          mit ihrem Berufungsantrag unter Zugrundelegung des Rechenwerkes 
                          in dem amtsgerichtlichen Urteil insgesamt verfolgt, 
                          geht das Berufungsgericht aus, und dies ist zwischen 
                          den Parteien auch nicht umstritten. Diese geltend gemachten 
                          weiteren Erstattungsansprüche stehen der Klägerin zu. 
                          Zu Unrecht ist das Berufungsgericht, der Berechnung 
                          der Beklagten folgend, für die Position Grundsteuer 
                          von dem vertraglichen Umlagemaßstab abgegangen und hat 
                          statt dessen die sich ausschließlich auf die Wohnung 
                          der Klägerin beziehende (höhere) Grundsteuer eingesetzt.
 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon 
                          aus, daß für den Abrechnungsmaßstab von Betriebskosten 
                          die vertragliche Vereinbarung maßgeblich ist, soweit 
                          - wie hier - eine solche getroffen wurde. Der Vorrang 
                          vertraglicher Vereinbarungen ist für Wohnraummietverhältnisse 
                          im preisfreien Wohnraum - unter dem Vorbehalt anderweitiger 
                          Vorschriften - nunmehr in § 556 a Abs. 1 Satz 1 BGB 
                          ausdrücklich geregelt; die Vorschrift gilt mit Wirkung 
                          ab dem 1. September 2001, soweit der Abrechnungszeitraum 
                          - wie vorliegend das Abrechnungsjahr 2000 - nicht bereits 
                          vor diesem Tag beendet war (Art. 229 § 3 Abs. 9 EGBGB). 
                          Es entsprach jedoch auch zuvor der allgemeinen Auffassung, 
                          daß ein vertraglich vereinbarter Abrechnungsmaßstab 
                          eine einseitige Bestimmung durch den Vermieter nach 
                          §§ 315, 316 BGB ausschließt (vgl. Senat, Urteil vom 
                          20. Januar 1993 - VIII ZR 10/92, NJW 1993, 1061 = WM 
                          1993, 660 unter II 1 b m.w.Nachw.; v. Brunn in Bub/Treier, 
                          Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., 
                          III 49; Staudinger/Emmerich (1995), §§ 535, 536 Rdnr. 
                          126 f.; MünchKommBGB/Voelskow, 3. Aufl., §§ 535, 536 
                          Rdnr. 91; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen 
                          Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl., Rdnr. 513).
 2. Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, daß das Berufungsgericht 
                          § 4 Nr. 4 Buchst. a) des Mietvertrags einschränkend 
                          dahingehend ausgelegt hat, der vereinbarte Umlagemaßstab 
                          gelte nicht für solche Betriebskosten, die - wie vorliegend 
                          die Grundsteuer aufgrund des Steuerbescheides - abgrenzbar 
                          seien und dem Mieter zweifelsfrei zugewiesen werden 
                          könnten. Es kann dahinstehen, ob die Auslegung dieser 
                          Formularklausel der uneingeschränkten Prüfung durch 
                          das Revisionsgericht unterliegt; dies wäre der Fall, 
                          wenn sie über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus 
                          Verwendung fände (BGHZ 98, 256, 258; 134, 42, 45; Senat, 
                          Urteil vom 19. März 2003 - VIII ZR 135/02, WM 2003, 
                          1092 = NJW 2003, 2607 unter II 1 a). Die durch das Berufungsgericht 
                          vorgenommene Auslegung der Klausel hält jedoch auch 
                          einer auf das Vorliegen von Rechtsfehlern beschränkten 
                          Prüfung nicht stand. Sie berücksichtigt nicht hinreichend 
                          den objektiven Erklärungsinhalt der Vertragsbestimmung 
                          und verstößt damit gegen gesetzliche Auslegungsregeln 
                          (§§ 133, 157 BGB). Da weitere tatsächliche Feststellungen 
                          nicht zu erwarten sind, kann der Senat die Auslegung 
                          der Klausel selbst vornehmen (Senatsurteil BGHZ 124, 
                          39, 45; Senat, Urteil vom 16. Dezember 1998 - VIII ZR 
                          197/97, WM 1999, 922 = NJW 1999, 1022 unter II 2 b; 
                          BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 - XI ZR 72/00, NJW 
                          2001, 1344 = WM 2001, 350 unter II 2 a).
 a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem 
                          objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so 
                          auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern 
                          unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten 
                          Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten 
                          des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders 
                          zugrunde zu legen sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 102, 384, 
                          389 f.; BGH, Urteil vom 23. Mai 2003 - V ZR 393/02, 
                          WM 2003, 1967 unter II 1 a; Senatsurteile vom 19. März 
                          2003, aaO und vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 90/02, 
                          WM 2004, 748 = NJW-RR 2004, 262 unter II 1, jew. m.w.Nachw.).
 b) Nach § 4 Nr. 4 Buchst. a) des Formularmietvertrags 
                          gilt für die Betriebskosten oder Betriebskostenerhöhung 
                          - mit Ausnahme der Heizungs- und Warmwasserkosten - 
                          das Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen des Hauses 
                          als vereinbarter Umlegungsmaßstab. Hiervon ist nach 
                          dem Wortlaut auch die vom Mieter nach § 4 Nr. 3 des 
                          Mietvertrags zu entrichtende Grundsteuer erfaßt, wie 
                          auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat. Für eine 
                          einschränkende Auslegung im Hinblick auf Betriebskosten, 
                          die sich der Wohnung konkret zuordnen lassen, bestehen 
                          dagegen aus der Sicht des Mieters, die für das Verständnis 
                          der Klausel maßgeblich ist, keine erkennbaren Anhaltspunkte.
 c) Nach ihrem Wortlaut kann die Klausel von einem verständigen 
                          Mieter nicht anders verstanden werden, als daß - mit 
                          Ausnahme der Heizungs- und Warmwasserkosten - alle Betriebskosten 
                          nach dem Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen des Hauses 
                          umgelegt werden, mithin auch die Grundsteuer. Dies wird 
                          durch den nachfolgenden maschinenschriftlichen Eintrag 
                          unter § 4 Nr. 4 Buchst. b) "(sonstiger Umlegungsmaßstab)" 
                          bestätigt, da durch die Eintragung "--------" ersichtlich 
                          wird, daß kein anderer als der unter Buchstabe a) angegebene 
                          Abrechnungsmaßstab gelten soll. Daß beide Parteien die 
                          Vertragsbestimmung abweichend vom Wortlaut mit dem vom 
                          Berufungsgericht angenommenen eingeschränkten Inhalt 
                          verstanden wissen wollten, hat das Berufungsgericht 
                          nicht festgestellt; für diese Annahme ist auch im übrigen 
                          nichts ersichtlich. Insbesondere ergibt sich dies nicht 
                          aus dem Umstand, daß die Klägerin die ebenfalls von 
                          § 4 Nr. 4 Buchst. a) des Mietvertrags abweichende Abrechnung 
                          für die Kabelgebühren nach der Anzahl der Wohnungen 
                          nachfolgend nicht beanstandet hat; hieraus läßt sich 
                          kein Rückschluß auf den ursprünglichen Vertragsinhalt 
                          gewinnen, zumal hinsichtlich einer anderen Betriebskostenart.
 d) Eine für den Durchschnittsmieter erkennbare Einschränkung 
                          des Anwendungsbereichs der Klausel kann auch nicht unter 
                          Berücksichtigung der Interessenlage angenommen werden. 
                          Den Ausführungen des Berufungsgerichts liegt die zwar 
                          zutreffende Erwägung zugrunde, daß die Abrechnung von 
                          Betriebskosten, die sich der vermieteten Wohnung nach 
                          erfaßtem Verbrauch (vgl. § 556 a Abs. 2 BGB) oder in 
                          sonstiger Weise konkret zuordnen lassen, nach diesem 
                          Maßstab grundsätzlich zulässig ist und regelmäßig auch 
                          interessengerecht sein wird. Dieser Maßstab ist jedoch 
                          nicht erkennbar vorrangig. Soweit gesetzliche Vorschriften 
                          - wie die Heizkostenverordnung in der Fassung vom 26. 
                          Januar 1989 (BGBl. I S. 115) - nicht entgegenstehen, 
                          kann ein anderer Abrechnungsmaßstab vereinbart werden, 
                          etwa der Flächenmaßstab gemäß § 4 Nr. 4 Buchst. a) des 
                          Mietvertrags. Dieser Abrechnungsmaßstab ist auch hinsichtlich 
                          der Grundsteuer zulässig (vgl. nunmehr § 556 a Abs. 
                          1 Satz 1 BGB) und sogar üblich (Schmidt-Futterer/Langenberg, 
                          Mietrecht, 8. Aufl., § 556 a Rdnr. 83).
 Eine Umlage nach Miteigentumsanteilen anstelle des Flächenmaßstabs 
                          ist nicht aus dem Grunde geboten, daß es sich bei dem 
                          vermieteten Wohnraum um Wohnungseigentum handelt, da 
                          dem Vermieter die für die Abrechnung maßgebliche Gesamtfläche 
                          entweder bekannt - wie vorliegend aus den Abrechnungen 
                          ersichtlich - oder von ihm unschwer zu ermitteln ist 
                          (vgl. LG Berlin, GE 2000, 1685). Des weiteren ist es 
                          für die Auslegung der Klausel grundsätzlich ohne Bedeutung, 
                          daß der Abrechnungsmaßstab für die Beklagte nachteilig 
                          ist, da er nicht die vollständige Abwälzung der für 
                          die vermietete Eigentumswohnung zu entrichtenden Grundsteuer 
                          auf die Mieterin ermöglichte. III. Auf die Revision 
                          der Klägerin ist daher das Berufungsurteil aufzuheben 
                          (§ 562 ZPO). Da der Rechtsstreit zur Endentscheidung 
                          reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO) und der Klägerin unter Anwendung 
                          des Flächenmaßstabs der begehrte weitere Erstattungsanspruch 
                          von 627,63 € nebst Zinsen wegen der zuviel berechneten 
                          Grundsteuer zuzusprechen ist, ist das Urteil des Amtsgerichts 
                          entsprechend abzuändern.
 
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