Zur Anwendbarkeit einer Mietvertragsklausel nach der 
                            für die Betriebskosten das Verhältnis der Wohn- und 
                            Nutzflächen des Hauses als vereinbarter Umlegungsmaßstab 
                            gilt, auf eine zu entrichtende Grundsteuer. 
                          Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im 
                            schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 
                            12. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert 
                            und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. 
                            Wolst für Recht erkannt: 
                          Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil 
                            der Zivilkammer 64 des Landgerichts Berlin vom 1. 
                            April 2003 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses 
                            vom 1. August 2003 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts 
                            Spandau vom 22. November 2002 abgeändert und wie folgt 
                            neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 
                            1.990,69 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz 
                            aus 1.518,43 € seit dem 18. Januar 2002 und aus 472,26 
                            € seit dem 22. Juli 2002 zu zahlen. Die Kosten des 
                            Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts 
                            wegen 
                          Tatbestand: 
                            Die Parteien streiten im Rahmen der Abwicklung ihres 
                            Mietverhältnisses über den Umlegungsmaßstab für die 
                            Grundsteuer in den Betriebskostenabrechnungen der 
                            Beklagten. Die Klägerin mietete mit Wirkung ab 1. 
                            Oktober 1999 von der Beklagten eine in einer größeren 
                            Wohnanlage gelegene Wohnung in B. und leistete eine 
                            Kaution in Höhe von umgerechnet 2.181,09 €. Nach § 
                            4 Nr. 3 des Mietvertrags vom 7. September 1999 hatte 
                            die Klägerin für die im Nettomietpreis nicht enthaltenen 
                            Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 der Zweiten 
                            Berechnungsverordnung (II. BV) einen monatlichen Vorschuß 
                            zu entrichten; als Abrechnungszeitraum war der 1. 
                            Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres vereinbart. 
                            § 4 Nr. 4 des Mietvertrags enthält folgende formularmäßige 
                            Bestimmung: 
                            
                            "Als Umlegungsmaßstab für die Betriebskosten oder 
                            Betriebskostenerhöhung - mit Ausnahme der Heizungs- 
                            und Warmwasserkosten - gilt als vereinbart 
                            a) das Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen des Hauses 
                            
                            b) (sonstiger Umlegungsmaßstab) ……………..……." 
                            
                            Zu Buchstabe a) enthält das Formular eine Fußnote 
                            mit dem Inhalt "Nichtzutreffendes streichen"; unter 
                            Buchstabe b) ist in dem mit Punkten versehenen Freifeld 
                            maschinenschriftlich "--------" eingetragen. Die Beklagte 
                            rechnete mit Schreiben vom 20. November 2001 über 
                            die Betriebskosten für das Kalenderjahr 2000 und mit 
                            Schreiben vom 18. Juni 2002 über die Betriebskosten 
                            für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 30. September 
                            2001 ab; zu diesem Zeitpunkt endete das Mietverhältnis. 
                            In beiden Abrechnungen legte die Beklagte alle Betriebskosten 
                            - mit Ausnahme der Kabelgebühren, die sie anteilig 
                            nach der Anzahl der Wohnungen umlegte, sowie der Grundsteuer 
                            - anteilig nach dem Verhältnis der Wohnungsgröße von 
                            96,28 m² zur Gesamtfläche von 10.671,54 m² um. Die 
                            Grundsteuer stellte die Beklagte mit einem "Festbetrag" 
                            in die Abrechnung ein, der auf den bezüglich der vermieteten 
                            Eigentumswohnung ergangenen Grundsteuerbescheiden 
                            beruht. Die Abrechnungen ergaben Nachforderungen für 
                            das Jahr 2000 und für das Jahr 2001. Die Klägerin 
                            ist der Auffassung, auch die Grundsteuer sei anteilig 
                            nach dem Verhältnis des Gesamtbetrags für die gesamte 
                            Abrechnungseinheit zur Gesamtfläche umzulegen. Sie 
                            hat nach diesem Maßstab Abrechnungsguthaben für das 
                            Jahr 2000 und für das Jahr 2001 errechnet. 
                            Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 17. Januar 
                            2002 gegen den Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung 
                            der verzinsten Mietkaution mit mehreren Forderungen 
                            die Aufrechnung, darunter auch mit der Nachforderung 
                            aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2000 
                            sowie aus der Heizkostenabrechnung für 2000. 
                            Mit ihrer Klage hat die Klägerin zunächst Rückzahlung 
                            eines Teils der Mietkaution in Höhe von 1.518,43 € 
                            nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 18. Januar 
                            2002 verlangt. Sie hat dann gegenüber der Nachforderung 
                            aus der Heizkostenabrechnung 2000 mit ihrem errechneten 
                            Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung für das 
                            Jahr 2000 die Aufrechnung erklärt. Unter Erweiterung 
                            der Klage hat sie die Zahlung weiterer 472,26 € beantragt. 
                            Dieser Betrag setzt sich aus einem unstreitigen Guthaben 
                            aus der Heizkostenabrechnung für 2001 in Höhe von 
                            109,43 €, dem von der Klägerin errechneten Restguthaben 
                            aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2000 
                            in Höhe von 158,09 € sowie dem errechneten Guthaben 
                            aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2001 
                            in Höhe von 204,74 € zusammen. 
                            Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe eines Betrags 
                            von 1.363,06 € stattgegeben und die Klage abgewiesen, 
                            soweit die Klägerin Zahlung wegen der Abrechnungsdifferenz 
                            zu dem nach ihrer Auffassung maßgeblichen anteiligen 
                            Umlegungsmaßstab hinsichtlich der Grundsteuer verlangt. 
                            Mit ihrer Berufung hat die Klägerin über den ihr vom 
                            Amtsgericht zuerkannten Betrag hinaus weitere 627,63 
                            € nebst Zinsen begehrt mit der Begründung, lege man 
                            die Position Grundsteuer nach dem mietvertraglich 
                            vereinbarten Umlagemaßstab (Wohn- und Nutzfläche) 
                            um, errechneten sich die von ihr geltend gemachten 
                            Guthaben statt der Nachforderungen. Das Landgericht 
                            hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit 
                            ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt 
                            die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter.