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BGH-Urteil zum Mietrecht (Nebenkosten, Klausel im Mietvertrag)




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VIII. Zivilsenat 26.05.2004 VIII ZR 169/03


Zur Anwendbarkeit einer Mietvertragsklausel nach der für die Betriebskosten das Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen des Hauses als vereinbarter Umlegungsmaßstab gilt, auf eine zu entrichtende Grundsteuer.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 12. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Wolst für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der Zivilkammer 64 des Landgerichts Berlin vom 1. April 2003 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 1. August 2003 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Spandau vom 22. November 2002 abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.990,69 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.518,43 € seit dem 18. Januar 2002 und aus 472,26 € seit dem 22. Juli 2002 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten im Rahmen der Abwicklung ihres Mietverhältnisses über den Umlegungsmaßstab für die Grundsteuer in den Betriebskostenabrechnungen der Beklagten. Die Klägerin mietete mit Wirkung ab 1. Oktober 1999 von der Beklagten eine in einer größeren Wohnanlage gelegene Wohnung in B. und leistete eine Kaution in Höhe von umgerechnet 2.181,09 €. Nach § 4 Nr. 3 des Mietvertrags vom 7. September 1999 hatte die Klägerin für die im Nettomietpreis nicht enthaltenen Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) einen monatlichen Vorschuß zu entrichten; als Abrechnungszeitraum war der 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres vereinbart. § 4 Nr. 4 des Mietvertrags enthält folgende formularmäßige Bestimmung:

"Als Umlegungsmaßstab für die Betriebskosten oder Betriebskostenerhöhung - mit Ausnahme der Heizungs- und Warmwasserkosten - gilt als vereinbart
a) das Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen des Hauses
b) (sonstiger Umlegungsmaßstab) ……………..……."

Zu Buchstabe a) enthält das Formular eine Fußnote mit dem Inhalt "Nichtzutreffendes streichen"; unter Buchstabe b) ist in dem mit Punkten versehenen Freifeld maschinenschriftlich "--------" eingetragen. Die Beklagte rechnete mit Schreiben vom 20. November 2001 über die Betriebskosten für das Kalenderjahr 2000 und mit Schreiben vom 18. Juni 2002 über die Betriebskosten für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 30. September 2001 ab; zu diesem Zeitpunkt endete das Mietverhältnis. In beiden Abrechnungen legte die Beklagte alle Betriebskosten - mit Ausnahme der Kabelgebühren, die sie anteilig nach der Anzahl der Wohnungen umlegte, sowie der Grundsteuer - anteilig nach dem Verhältnis der Wohnungsgröße von 96,28 m² zur Gesamtfläche von 10.671,54 m² um. Die Grundsteuer stellte die Beklagte mit einem "Festbetrag" in die Abrechnung ein, der auf den bezüglich der vermieteten Eigentumswohnung ergangenen Grundsteuerbescheiden beruht. Die Abrechnungen ergaben Nachforderungen für das Jahr 2000 und für das Jahr 2001. Die Klägerin ist der Auffassung, auch die Grundsteuer sei anteilig nach dem Verhältnis des Gesamtbetrags für die gesamte Abrechnungseinheit zur Gesamtfläche umzulegen. Sie hat nach diesem Maßstab Abrechnungsguthaben für das Jahr 2000 und für das Jahr 2001 errechnet.
Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 17. Januar 2002 gegen den Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der verzinsten Mietkaution mit mehreren Forderungen die Aufrechnung, darunter auch mit der Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2000 sowie aus der Heizkostenabrechnung für 2000.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin zunächst Rückzahlung eines Teils der Mietkaution in Höhe von 1.518,43 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 18. Januar 2002 verlangt. Sie hat dann gegenüber der Nachforderung aus der Heizkostenabrechnung 2000 mit ihrem errechneten Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2000 die Aufrechnung erklärt. Unter Erweiterung der Klage hat sie die Zahlung weiterer 472,26 € beantragt. Dieser Betrag setzt sich aus einem unstreitigen Guthaben aus der Heizkostenabrechnung für 2001 in Höhe von 109,43 €, dem von der Klägerin errechneten Restguthaben aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2000 in Höhe von 158,09 € sowie dem errechneten Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2001 in Höhe von 204,74 € zusammen.
Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe eines Betrags von 1.363,06 € stattgegeben und die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin Zahlung wegen der Abrechnungsdifferenz zu dem nach ihrer Auffassung maßgeblichen anteiligen Umlegungsmaßstab hinsichtlich der Grundsteuer verlangt. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin über den ihr vom Amtsgericht zuerkannten Betrag hinaus weitere 627,63 € nebst Zinsen begehrt mit der Begründung, lege man die Position Grundsteuer nach dem mietvertraglich vereinbarten Umlagemaßstab (Wohn- und Nutzfläche) um, errechneten sich die von ihr geltend gemachten Guthaben statt der Nachforderungen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter.

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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Nebenkostenabrechnung, Mietvertragklausel)

Urteil des BGH zum Mietrecht (Klauseln im Mietvertrag über Nebenkosten).
Alle hier zitierten Urteile des BGHs sind Leitsatzentscheidungen.
Weitere Informationen zur Nebenkosten und zur Mietvertrag finden Sie hier.


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