| Entscheidungsgründe:
 I. Das Berufungsgericht meint, der Klägerin stehe 
                          aus übergegangenem Recht (§ 67 Abs. 1 VVG) 
                          ihrer Versicherungsnehmer in entsprechender Anwendung 
                          des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ein nachbarrechtlicher 
                          Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten zu. Dieser von 
                          der Rechtsprechung entwickelte verschuldensunabhängige 
                          Anspruch sei wegen vergleichbarer Interessenlage auch 
                          auf den vorliegenden Fall anwendbar, in dem die Störung 
                          des Besitzes der Versicherungsnehmer der Klägerin 
                          aus einer Quelle herrühre, die sich in einer anderen 
                          Einheit des Gebäudes auf demselben Grundstück 
                          befinde.
 
 II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen 
                          Prüfung nicht stand. 1. Nach der ständigen 
                          Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, ins besondere 
                          des Senats, ist ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 
                          nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegeben, wenn von 
                          einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen 
                          Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grund stück 
                          ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos 
                          hinzunehmenden Beeinträchtigung überschreiten, 
                          sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen 
                          Gründen gehindert war, diese Einwirkungen nach 
                          § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (Senat, 
                          BGHZ 142, 66, 67 f. m.w.N.; Urt. v. 21. März 2003, 
                          V ZR 319/02, NJW 2003, 1732, 1733). Wie das Berufungs 
                          gericht zutreffend annimmt, ist dieser Anspruch über 
                          den Wortlaut des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB hinaus 
                          nicht auf die Folgen der Zuführung unwägbarer 
                          Stoffe beschränkt, sondern erfaßt u.a. auch 
                          die Störung durch sogenannte Grobimmissionen, wie 
                          etwa Wasser (vgl. Senat, BGHZ 142, 66). Er steht au 
                          ßerdem nicht nur dem Eigentümer eines Grundstücks 
                          zu, sondern auch dem Besitzer, dessen Abwehranspruch 
                          aus § 862 Abs. 1 BGB aus tatsächlichen Gründen 
                          nicht geltend gemacht werden konnte (Senat, Urt. v. 
                          23. Februar 2001, V ZR 389/99, NJW 2001, 1865, 1866 
                          m.w.N.). Schließlich kann auch der Benutzer des 
                          Grundstücks, von dem die Emissionen ausgehen, zum 
                          Ausgleich verpflichtet sein; die Eigentumsverhältnisse 
                          sind für die Störereigenschaft nicht entscheidend 
                          (vgl. Senat, BGHZ 113, 384, 392 m.w.N.). Der Umstand, 
                          daß we der die Versicherungsnehmer der Klägerin 
                          noch der Beklagte Grundstücksei gentümer sind, 
                          steht daher einem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch 
                          prinzipiell nicht entgegen.
 
 2. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß der 
                          vorliegende Fall eine weitere Besonderheit aufweist. 
                          Nach der oben dargestellten Rechtsprechung kann zwar 
                          auch ein Besitzer eines Grundstücks einen nachbarrechtlichen 
                          Ausgleichsanspruch haben, und ein solcher Anspruch kann 
                          auch gegen den Besitzer eines Grundstücks gerichtet 
                          werden. Doch ist nicht darauf verzichtet wor den, daß 
                          die Störung wie es dem unmittelbaren Anwendungsbereich 
                          des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB entspricht von einem 
                          anderen Grundstück herrührt. Denkbar ist danach, 
                          daß der Besitzer eines Grundstücks gegen 
                          den Besitzer eines anderen Grundstücks den Anspruch 
                          analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB geltend machen kann. 
                          Hier ist das Wasser hingegen nicht von einem anderen 
                          Grundstück in den befriedeten Bereich der Versicherungsnehmer 
                          der Klägerin eingedrungen, sondern lediglich von 
                          einem anderen Teil desselben Grundstücks. Voraussetzung 
                          für die Zubilligung eines Ausgleichsanspruchs auch 
                          in diesem Fall ist daher, daß dessen Grundsätze 
                          auf Beeinträchtigungen entspre chend angewendet 
                          werden können, die von einer Wohnung innerhalb 
                          dessel ben Grundstückseigentums auf eine andere 
                          Wohnung einwirken. Dies ist entgegen der Auffassung 
                          des Berufungsgerichts zu verneinen.
 
 a) Sein Ergebnis kann insbesondere nicht auf die von 
                          ihm zitierten Ent scheidungen des Bundesgerichtshofs 
                          (BGHZ 110, 17 und BGH, Urt. v. 14. April 1954, VI ZR 
                          35/53, VersR 1954, 288) gestützt werden.
 
 aa) In dem der Entscheidung BGHZ 110, 17 zugrunde liegenden 
                          Fall hat der Bundesgerichtshof einem Grundstückseigentümer 
                          einen bürgerlich rechtlichen Ausgleichsanspruch 
                          zugesprochen, der aus übergeordneten Inter essen 
                          zur Duldung einer unterirdischen behälterlosen 
                          Speicherung von Gas durch ein Energieversorgungsunternehmen 
                          gehalten war und dadurch in der Nutzung seines Grundstücks 
                          zum Tonabbau beeinträchtigt wurde. Dem Um stand, 
                          daß es hier an einer von einem anderen Grundstück 
                          herrührenden Be einträchtigung fehlt, hat 
                          der Bundesgerichtshof keine entscheidende Bedeu tung 
                          beigemessen. Maßgeblich war für ihn der besondere 
                          Charakter des unterirdischen Eingriffs, der auch eine 
                          Enteignung gegen angemessene Entschädigung ermöglicht 
                          gehabt hätte (BGH, aaO S. 19 ff.), sowie die Tatsache, 
                          daß der Unterschied zu einer Beeinträchtigung 
                          von einem benachbarten Grundstück aus lediglich 
                          darin lag, daß statt horizontal vertikal eingegriffen 
                          wurde (BGH, aaO S. 24). Aus dieser besonderen Konstellation 
                          kann nicht allgemein darauf ge schlossen werden, daß 
                          jede Beeinträchtigung verschiedener Nutzer eines 
                          Grundstücks untereinander zum Ausgleich nach § 
                          906 Abs. 2 Satz 2 BGB füh ren kann. In dem Fall 
                          BGHZ 110, 17 geht es, wie in § 906 Abs. 2 grundsätzlich 
                          geregelt, um einen von außen kommenden Eingriff 
                          in ein fremdes Grundstück. Hier mag ein Ausgleichsanspruch 
                          schon mit Rücksicht auf den enteigungsähn 
                          lichen Charakter des Eingriffs naheliegen, der sich 
                          zudem jeder sonst mögli chen schadensersatzrechtlichen 
                          Lösung entzieht, da die unterirdische Spei cherung 
                          zulässig war. Im übrigen wird das Gas von 
                          außen unter Druck einge speist, wobei es wertungsmäßig 
                          keinen Unterschied macht, ob dies direkt ge schieht 
                          oder von einem Nachbargrundstück aus. Im konkreten 
                          Fall ist es strukturell anders. Es geht nicht um die 
                          Beein trächtigung eines Grundstückseigentümers 
                          (oder -benutzers) von außen, son dern um einen 
                          Konflikt zweier Nutzer desselben Grundstücks, um 
                          die Beein trächtigung des einen durch den anderen, 
                          durch Immissionen, die von dem ei nen Nutzungsbereich 
                          auf den anderen einwirken. Mit dem der Entscheidung 
                          BGHZ 110, 17 zugrunde liegenden Konflikt hat das nichts 
                          zu tun.
 
 bb) In der Entscheidung aus dem Jahre 1954 (VI ZR 35/53, 
                          VersR 1954, 288) hat der VI. Zivilsenat allerdings die 
                          Grundsätze des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB auf 
                          das Verhältnis von Mietern eines Hauses untereinander 
                          für anwend bar erklärt, soweit es um die Bestimmung 
                          der Grenzen dessen geht, was ein Mieter an Geräuschen 
                          hinnehmen muß, die von den Räumen eines anderen 
                          Mieters ausgehen. Eine nähere Begründung dazu 
                          fehlt. Die Entscheidungen des Reichsgerichts, auf die 
                          der Bundesgerichtshof verweist, stellen bei ge nauerer 
                          Sicht nur eine in verschiedenen Zeitschriften veröffentlichte 
                          Entschei dung dar (RG HRR 1931 Nr. 1219 = JW 1932, 2984 
                          Nr. 11, dort nur Leitsatz), in der die entsprechende 
                          Anwendung ebenfalls nicht begründet wird. Unab 
                          hängig davon wird aber auch nur deutlich, daß 
                          nach Auffassung des Bundes gerichtshofs die Grenzen 
                          der Duldungspflicht nach den in § 906 Abs. 1 Satz 
                          1 BGB festgelegten Kriterien ermittelt werden können. 
                          Ob zwischen Mietern des selben Hauses auch ein verschuldensunabhängiger 
                          Ausgleichsanspruch in Betracht kommen kann, erörtert 
                          der Bundesgerichtshof nicht und stützt den geltend 
                          gemachten Schadensersatzanspruch auf § 823 Abs. 
                          1 BGB, freilich auch schon in Ermangelung einer Regelung 
                          des verschuldensunabhängigen Anspruchs überhaupt. 
                          Diese wurde erst später als Absatz 2 Satz 2 in 
                          die Vorschrift eingefügt.
 
 b) Eine entsprechende Anwendung der von der Rechtsprechung 
                          des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze 
                          zum verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen 
                          Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB 
                          ist auch nicht aus anderen Gründen gerechtfertigt.
 
 aa) Soweit eine entsprechende Anwendung des § 906 
                          BGB auf das Verhältnis von Mietern eines Hauses 
                          untereinander für möglich erachtet wird, geschieht 
                          dies zumeist pauschal, ohne näheres Eingehen auf 
                          die Vorausset zungen einer Analogie (vgl. BGH, Urt. 
                          v. 14. April 1954, VI ZR 35/53, VersR 1954, 288; OLG 
                          München, NJW-RR 1992, 1097, ohnehin nur als Hilfs 
                          erwägung; Staudinger/Roth, BGB [2001], § 906 
                          Rdn. 107). Außerdem steht im Vordergrund die Überlegung, 
                          die in § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB niedergelegten Kriterien 
                          zur Bestimmung von Grenzen der nachbarlichen Duldungspflicht 
                          auf eine Mietergemeinschaft entsprechend anzuwenden. 
                          Die Gewährung eines Ausgleichsanspruchs analog 
                          § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB bejaht - soweit ersicht 
                          lich - nur das Oberlandesgericht Düsseldorf in 
                          der von dem Berufungsgericht angeführten Entscheidung.
 
 bb) Solche Erwägungen lassen außer Betracht, 
                          daß es an einer die Analogie rechtfertigenden 
                          ausfüllungsbedürftigen Gesetzeslücke 
                          fehlt. § 906 BGB ist Teil des bürgerlich rechtlichen 
                          Nachbarrechts der §§ 905 bis 924 BGB (Staudinger/Roth, 
                          § 906 Rdn. 3; Erman/Hagen/Lorenz, BGB, 10. Aufl., 
                          § 906 Rdn. 1; weiter demgegenüber MünchKomm-BGB/Säcker, 
                          3. Aufl., § 906 Rdn. 1, 138: nicht auf das Nachbarverhältnis 
                          beschränkt). Der von Absatz 2 Satz 2 der Norm gewährte 
                          Ausgleichsanspruch und seine Fort entwicklung durch 
                          die Rechtsprechung hat seine Grundlage im nachbarlichen 
                          Gemeinschaftsverhältnis (Senat, BGHZ 38, 61, 64; 
                          BGHZ 113, 384, 391). Er ist Teil des Interessenausgleichs, 
                          der für eine sachgerechte Nutzung von Grundstücken 
                          im nachbarlichen Raum unerläßlich ist (vgl. 
                          Erman/Hagen/Lo renz, § 906 Rdn. 1; vgl. auch Senat, 
                          BGHZ 38, 61, 63 f.; MünchKomm- BGB/ Säcker, 
                          § 906 Rdn. 1). In einem solchen grundstücksbezogenen 
                          Rege lungszusammenhang sind Normen, die das Verhältnis 
                          von Mietern untereinan der regeln, nicht zu erwarten. 
                          Sie könnten auch nicht an dem Gedanken der Beschränkung 
                          der Eigentümerrechte nach § 903 BGB anknüpfen, 
                          um den es bei § 906 BGB, allgemein gefaßt, 
                          geht (vgl. Erman/Hagen/Lorenz aaO), son dern müßte 
                          im Mietrecht angesiedelt werden. Daß das Verhältnis 
                          der Mieter untereinander keine Berücksichtigung 
                          in § 906 BGB gefunden hat, kann daher nicht als 
                          planwidrige Lücke angesehen werden. Daß es 
                          auch im Mietrecht kei ne Normen gibt, die einen Interessenausgleich 
                          bezwecken, stellt ebenfalls kein Regelungsdefizit dar, 
                          das durch eine analoge Anwendung nachbarrechtlicher 
                          Vorschriften, insbesondere durch § 906 Abs. 2 Satz 
                          2 BGB, behoben werden könnte. Dem Gesetzgeber kann 
                          nicht verborgen geblieben sein, daß es zwi schen 
                          Mietern Streit um beeinträchtigende Immissionen 
                          geben kann und in der Praxis auch gibt. Wenn er gleichwohl 
                          zur Regelung dieses Konflikts keine dem Charakter des 
                          § 906 BGB entsprechende Vorschriften geschaffen 
                          hat, so kann daraus nur gefolgert werden, daß 
                          er eine Regelung für entbehrlich, möglicher 
                          weise auch für sachlich fragwürdig, gehalten 
                          hat, nicht aber, daß ihm ein dem Regelungskonzept 
                          zuwiderlaufender Fehler in Form einer Gesetzeslücke 
                          an zulasten ist. Dagegen spricht auch, daß es 
                          einer spezifischen Regelung nicht bedarf. Die Grenzen, 
                          die ein Mieter bei der Nutzung der gemieteten Räume 
                          einzuhalten hat, ergeben sich aus dem Vertragsverhältnis 
                          zum Vermieter, das häufig näher ausgestaltete 
                          Verhaltensregeln in Hausordnungen, die Bestandteil des 
                          Mietvertrages sind, bereithält. Solche Regelungen 
                          werden zugunsten der je weiligen Mitmieter getroffen 
                          und geben ihnen ein eigenes Recht, von den an deren 
                          Mietern die Einhaltung der Bestimmungen der Hausordnung 
                          zu verlan gen, § 328 BGB (OLG München, NJW-RR 
                          1992, 1097 m.w.N.). Im übrigen kann der Mieter 
                          vom Vermieter eine von Dritten, insbesondere von Mitmietern, 
                          ungestörte Gebrauchsgewährung verlangen, § 
                          535 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. nur Palandt/Weidenkaff, 
                          BGB, 62. Aufl., § 535 Rdn. 28 m.w.N.).
 
 cc) Daraus wird zugleich deutlich, daß es auch 
                          an einer vergleichbaren Interessenlage fehlt. Das Verhältnis 
                          von Mietern untereinander hat, anders als das Verhältnis 
                          benachbarter Grundstückseigentümer, keine 
                          rechtliche Ausge staltung erfahren. Soweit Ansprüche 
                          untereinander bestehen, gründen diese auf das Vertragsverhältnis 
                          zum Vermieter oder beruhen auf besitzschutz- oder deliktsrechtlichen 
                          Normen (vgl. OLG München, NJW RR 1992, 1097; siehe 
                          auch Staudinger/Emmerich, BGB [2003], § 535 Rdn. 
                          134 f.). Unmittelbare Schutzpflichten der Mieter untereinander 
                          bestehen nicht (Schmidt Futterer/ Eisenschmid, Mietrecht, 
                          8. Aufl., § 535 Rdn. 146 m.w.N.). Eine nähere 
                          Bindung, die strukturell dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis 
                          gliche, fehlt. Für eine entsprechende Lösung 
                          besteht, wie dargelegt, auch kein zwin gendes Bedürfnis. 
                          Allein der Umstand, daß ein Mieter einen ihm an 
                          sich zuste henden Unterlassungsanspruch nach § 
                          862 Abs. 1 BGB wegen der faktischen Gegebenheiten nicht 
                          rechtzeitig geltend machen kann, rechtfertigt keine 
                          Über tragung der Grundsätze des verschuldensunabhängigen 
                          Ausgleichsanspruchs analog § 906 Abs. 2 Satz 2 
                          BGB auf Beeinträchtigungen durch Mitmieter. Analogiefähig 
                          wäre dieses Rechtsinstitut nur bei struktureller 
                          Vergleichbarkeit und anders nicht zu befriedigender 
                          Schutzbedürftigkeit. Daß jemand in seinen 
                          Rechten oder Rechtsgütern von Dritten beeinträchtigt 
                          wird und er diese Beein trächtigung nicht rechtzeitig 
                          abwehren kann und daher auf verschuldensab hängige 
                          Schadensersatzansprüche beschränkt ist, ist 
                          keine Unzuträglichkeit und hat die Rechtsprechung 
                          nur unter den besonderen Voraussetzungen eines nachbarlichen 
                          Gemeinschaftsverhältnisses zu einer weitergehenden 
                          Lösung, angelehnt an § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, 
                          berechtigt (vgl. auch Senat, Urt. v. 29. Juni 1973, 
                          V ZR 71/71, MDR 1973, 1013).
 
 III. Der Rechtsstreit ist nicht zur Entscheidung reif 
                          (§ 563 Abs. 3 ZPO). In Betracht kommt eine Haftung 
                          des Beklagten, wie vom Landgericht angenom men, nach 
                          § 823 Abs. 1 BGB. Insofern bedarf die Sache hinsichtlich 
                          der Ver schuldensfrage nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 
                          weiterer Aufklärung.
 
 
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