Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht meint, der Klägerin stehe
aus übergegangenem Recht (§ 67 Abs. 1 VVG)
ihrer Versicherungsnehmer in entsprechender Anwendung
des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ein nachbarrechtlicher
Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten zu. Dieser von
der Rechtsprechung entwickelte verschuldensunabhängige
Anspruch sei wegen vergleichbarer Interessenlage auch
auf den vorliegenden Fall anwendbar, in dem die Störung
des Besitzes der Versicherungsnehmer der Klägerin
aus einer Quelle herrühre, die sich in einer anderen
Einheit des Gebäudes auf demselben Grundstück
befinde.
II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen
Prüfung nicht stand. 1. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, ins besondere
des Senats, ist ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch
nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegeben, wenn von
einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen
Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grund stück
ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos
hinzunehmenden Beeinträchtigung überschreiten,
sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen
Gründen gehindert war, diese Einwirkungen nach
§ 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (Senat,
BGHZ 142, 66, 67 f. m.w.N.; Urt. v. 21. März 2003,
V ZR 319/02, NJW 2003, 1732, 1733). Wie das Berufungs
gericht zutreffend annimmt, ist dieser Anspruch über
den Wortlaut des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB hinaus
nicht auf die Folgen der Zuführung unwägbarer
Stoffe beschränkt, sondern erfaßt u.a. auch
die Störung durch sogenannte Grobimmissionen, wie
etwa Wasser (vgl. Senat, BGHZ 142, 66). Er steht au
ßerdem nicht nur dem Eigentümer eines Grundstücks
zu, sondern auch dem Besitzer, dessen Abwehranspruch
aus § 862 Abs. 1 BGB aus tatsächlichen Gründen
nicht geltend gemacht werden konnte (Senat, Urt. v.
23. Februar 2001, V ZR 389/99, NJW 2001, 1865, 1866
m.w.N.). Schließlich kann auch der Benutzer des
Grundstücks, von dem die Emissionen ausgehen, zum
Ausgleich verpflichtet sein; die Eigentumsverhältnisse
sind für die Störereigenschaft nicht entscheidend
(vgl. Senat, BGHZ 113, 384, 392 m.w.N.). Der Umstand,
daß we der die Versicherungsnehmer der Klägerin
noch der Beklagte Grundstücksei gentümer sind,
steht daher einem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch
prinzipiell nicht entgegen.
2. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß der
vorliegende Fall eine weitere Besonderheit aufweist.
Nach der oben dargestellten Rechtsprechung kann zwar
auch ein Besitzer eines Grundstücks einen nachbarrechtlichen
Ausgleichsanspruch haben, und ein solcher Anspruch kann
auch gegen den Besitzer eines Grundstücks gerichtet
werden. Doch ist nicht darauf verzichtet wor den, daß
die Störung wie es dem unmittelbaren Anwendungsbereich
des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB entspricht von einem
anderen Grundstück herrührt. Denkbar ist danach,
daß der Besitzer eines Grundstücks gegen
den Besitzer eines anderen Grundstücks den Anspruch
analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB geltend machen kann.
Hier ist das Wasser hingegen nicht von einem anderen
Grundstück in den befriedeten Bereich der Versicherungsnehmer
der Klägerin eingedrungen, sondern lediglich von
einem anderen Teil desselben Grundstücks. Voraussetzung
für die Zubilligung eines Ausgleichsanspruchs auch
in diesem Fall ist daher, daß dessen Grundsätze
auf Beeinträchtigungen entspre chend angewendet
werden können, die von einer Wohnung innerhalb
dessel ben Grundstückseigentums auf eine andere
Wohnung einwirken. Dies ist entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts zu verneinen.
a) Sein Ergebnis kann insbesondere nicht auf die von
ihm zitierten Ent scheidungen des Bundesgerichtshofs
(BGHZ 110, 17 und BGH, Urt. v. 14. April 1954, VI ZR
35/53, VersR 1954, 288) gestützt werden.
aa) In dem der Entscheidung BGHZ 110, 17 zugrunde liegenden
Fall hat der Bundesgerichtshof einem Grundstückseigentümer
einen bürgerlich rechtlichen Ausgleichsanspruch
zugesprochen, der aus übergeordneten Inter essen
zur Duldung einer unterirdischen behälterlosen
Speicherung von Gas durch ein Energieversorgungsunternehmen
gehalten war und dadurch in der Nutzung seines Grundstücks
zum Tonabbau beeinträchtigt wurde. Dem Um stand,
daß es hier an einer von einem anderen Grundstück
herrührenden Be einträchtigung fehlt, hat
der Bundesgerichtshof keine entscheidende Bedeu tung
beigemessen. Maßgeblich war für ihn der besondere
Charakter des unterirdischen Eingriffs, der auch eine
Enteignung gegen angemessene Entschädigung ermöglicht
gehabt hätte (BGH, aaO S. 19 ff.), sowie die Tatsache,
daß der Unterschied zu einer Beeinträchtigung
von einem benachbarten Grundstück aus lediglich
darin lag, daß statt horizontal vertikal eingegriffen
wurde (BGH, aaO S. 24). Aus dieser besonderen Konstellation
kann nicht allgemein darauf ge schlossen werden, daß
jede Beeinträchtigung verschiedener Nutzer eines
Grundstücks untereinander zum Ausgleich nach §
906 Abs. 2 Satz 2 BGB füh ren kann. In dem Fall
BGHZ 110, 17 geht es, wie in § 906 Abs. 2 grundsätzlich
geregelt, um einen von außen kommenden Eingriff
in ein fremdes Grundstück. Hier mag ein Ausgleichsanspruch
schon mit Rücksicht auf den enteigungsähn
lichen Charakter des Eingriffs naheliegen, der sich
zudem jeder sonst mögli chen schadensersatzrechtlichen
Lösung entzieht, da die unterirdische Spei cherung
zulässig war. Im übrigen wird das Gas von
außen unter Druck einge speist, wobei es wertungsmäßig
keinen Unterschied macht, ob dies direkt ge schieht
oder von einem Nachbargrundstück aus. Im konkreten
Fall ist es strukturell anders. Es geht nicht um die
Beein trächtigung eines Grundstückseigentümers
(oder -benutzers) von außen, son dern um einen
Konflikt zweier Nutzer desselben Grundstücks, um
die Beein trächtigung des einen durch den anderen,
durch Immissionen, die von dem ei nen Nutzungsbereich
auf den anderen einwirken. Mit dem der Entscheidung
BGHZ 110, 17 zugrunde liegenden Konflikt hat das nichts
zu tun.
bb) In der Entscheidung aus dem Jahre 1954 (VI ZR 35/53,
VersR 1954, 288) hat der VI. Zivilsenat allerdings die
Grundsätze des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB auf
das Verhältnis von Mietern eines Hauses untereinander
für anwend bar erklärt, soweit es um die Bestimmung
der Grenzen dessen geht, was ein Mieter an Geräuschen
hinnehmen muß, die von den Räumen eines anderen
Mieters ausgehen. Eine nähere Begründung dazu
fehlt. Die Entscheidungen des Reichsgerichts, auf die
der Bundesgerichtshof verweist, stellen bei ge nauerer
Sicht nur eine in verschiedenen Zeitschriften veröffentlichte
Entschei dung dar (RG HRR 1931 Nr. 1219 = JW 1932, 2984
Nr. 11, dort nur Leitsatz), in der die entsprechende
Anwendung ebenfalls nicht begründet wird. Unab
hängig davon wird aber auch nur deutlich, daß
nach Auffassung des Bundes gerichtshofs die Grenzen
der Duldungspflicht nach den in § 906 Abs. 1 Satz
1 BGB festgelegten Kriterien ermittelt werden können.
Ob zwischen Mietern des selben Hauses auch ein verschuldensunabhängiger
Ausgleichsanspruch in Betracht kommen kann, erörtert
der Bundesgerichtshof nicht und stützt den geltend
gemachten Schadensersatzanspruch auf § 823 Abs.
1 BGB, freilich auch schon in Ermangelung einer Regelung
des verschuldensunabhängigen Anspruchs überhaupt.
Diese wurde erst später als Absatz 2 Satz 2 in
die Vorschrift eingefügt.
b) Eine entsprechende Anwendung der von der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze
zum verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen
Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB
ist auch nicht aus anderen Gründen gerechtfertigt.
aa) Soweit eine entsprechende Anwendung des § 906
BGB auf das Verhältnis von Mietern eines Hauses
untereinander für möglich erachtet wird, geschieht
dies zumeist pauschal, ohne näheres Eingehen auf
die Vorausset zungen einer Analogie (vgl. BGH, Urt.
v. 14. April 1954, VI ZR 35/53, VersR 1954, 288; OLG
München, NJW-RR 1992, 1097, ohnehin nur als Hilfs
erwägung; Staudinger/Roth, BGB [2001], § 906
Rdn. 107). Außerdem steht im Vordergrund die Überlegung,
die in § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB niedergelegten Kriterien
zur Bestimmung von Grenzen der nachbarlichen Duldungspflicht
auf eine Mietergemeinschaft entsprechend anzuwenden.
Die Gewährung eines Ausgleichsanspruchs analog
§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB bejaht - soweit ersicht
lich - nur das Oberlandesgericht Düsseldorf in
der von dem Berufungsgericht angeführten Entscheidung.
bb) Solche Erwägungen lassen außer Betracht,
daß es an einer die Analogie rechtfertigenden
ausfüllungsbedürftigen Gesetzeslücke
fehlt. § 906 BGB ist Teil des bürgerlich rechtlichen
Nachbarrechts der §§ 905 bis 924 BGB (Staudinger/Roth,
§ 906 Rdn. 3; Erman/Hagen/Lorenz, BGB, 10. Aufl.,
§ 906 Rdn. 1; weiter demgegenüber MünchKomm-BGB/Säcker,
3. Aufl., § 906 Rdn. 1, 138: nicht auf das Nachbarverhältnis
beschränkt). Der von Absatz 2 Satz 2 der Norm gewährte
Ausgleichsanspruch und seine Fort entwicklung durch
die Rechtsprechung hat seine Grundlage im nachbarlichen
Gemeinschaftsverhältnis (Senat, BGHZ 38, 61, 64;
BGHZ 113, 384, 391). Er ist Teil des Interessenausgleichs,
der für eine sachgerechte Nutzung von Grundstücken
im nachbarlichen Raum unerläßlich ist (vgl.
Erman/Hagen/Lo renz, § 906 Rdn. 1; vgl. auch Senat,
BGHZ 38, 61, 63 f.; MünchKomm- BGB/ Säcker,
§ 906 Rdn. 1). In einem solchen grundstücksbezogenen
Rege lungszusammenhang sind Normen, die das Verhältnis
von Mietern untereinan der regeln, nicht zu erwarten.
Sie könnten auch nicht an dem Gedanken der Beschränkung
der Eigentümerrechte nach § 903 BGB anknüpfen,
um den es bei § 906 BGB, allgemein gefaßt,
geht (vgl. Erman/Hagen/Lorenz aaO), son dern müßte
im Mietrecht angesiedelt werden. Daß das Verhältnis
der Mieter untereinander keine Berücksichtigung
in § 906 BGB gefunden hat, kann daher nicht als
planwidrige Lücke angesehen werden. Daß es
auch im Mietrecht kei ne Normen gibt, die einen Interessenausgleich
bezwecken, stellt ebenfalls kein Regelungsdefizit dar,
das durch eine analoge Anwendung nachbarrechtlicher
Vorschriften, insbesondere durch § 906 Abs. 2 Satz
2 BGB, behoben werden könnte. Dem Gesetzgeber kann
nicht verborgen geblieben sein, daß es zwi schen
Mietern Streit um beeinträchtigende Immissionen
geben kann und in der Praxis auch gibt. Wenn er gleichwohl
zur Regelung dieses Konflikts keine dem Charakter des
§ 906 BGB entsprechende Vorschriften geschaffen
hat, so kann daraus nur gefolgert werden, daß
er eine Regelung für entbehrlich, möglicher
weise auch für sachlich fragwürdig, gehalten
hat, nicht aber, daß ihm ein dem Regelungskonzept
zuwiderlaufender Fehler in Form einer Gesetzeslücke
an zulasten ist. Dagegen spricht auch, daß es
einer spezifischen Regelung nicht bedarf. Die Grenzen,
die ein Mieter bei der Nutzung der gemieteten Räume
einzuhalten hat, ergeben sich aus dem Vertragsverhältnis
zum Vermieter, das häufig näher ausgestaltete
Verhaltensregeln in Hausordnungen, die Bestandteil des
Mietvertrages sind, bereithält. Solche Regelungen
werden zugunsten der je weiligen Mitmieter getroffen
und geben ihnen ein eigenes Recht, von den an deren
Mietern die Einhaltung der Bestimmungen der Hausordnung
zu verlan gen, § 328 BGB (OLG München, NJW-RR
1992, 1097 m.w.N.). Im übrigen kann der Mieter
vom Vermieter eine von Dritten, insbesondere von Mitmietern,
ungestörte Gebrauchsgewährung verlangen, §
535 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. nur Palandt/Weidenkaff,
BGB, 62. Aufl., § 535 Rdn. 28 m.w.N.).
cc) Daraus wird zugleich deutlich, daß es auch
an einer vergleichbaren Interessenlage fehlt. Das Verhältnis
von Mietern untereinander hat, anders als das Verhältnis
benachbarter Grundstückseigentümer, keine
rechtliche Ausge staltung erfahren. Soweit Ansprüche
untereinander bestehen, gründen diese auf das Vertragsverhältnis
zum Vermieter oder beruhen auf besitzschutz- oder deliktsrechtlichen
Normen (vgl. OLG München, NJW RR 1992, 1097; siehe
auch Staudinger/Emmerich, BGB [2003], § 535 Rdn.
134 f.). Unmittelbare Schutzpflichten der Mieter untereinander
bestehen nicht (Schmidt Futterer/ Eisenschmid, Mietrecht,
8. Aufl., § 535 Rdn. 146 m.w.N.). Eine nähere
Bindung, die strukturell dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis
gliche, fehlt. Für eine entsprechende Lösung
besteht, wie dargelegt, auch kein zwin gendes Bedürfnis.
Allein der Umstand, daß ein Mieter einen ihm an
sich zuste henden Unterlassungsanspruch nach §
862 Abs. 1 BGB wegen der faktischen Gegebenheiten nicht
rechtzeitig geltend machen kann, rechtfertigt keine
Über tragung der Grundsätze des verschuldensunabhängigen
Ausgleichsanspruchs analog § 906 Abs. 2 Satz 2
BGB auf Beeinträchtigungen durch Mitmieter. Analogiefähig
wäre dieses Rechtsinstitut nur bei struktureller
Vergleichbarkeit und anders nicht zu befriedigender
Schutzbedürftigkeit. Daß jemand in seinen
Rechten oder Rechtsgütern von Dritten beeinträchtigt
wird und er diese Beein trächtigung nicht rechtzeitig
abwehren kann und daher auf verschuldensab hängige
Schadensersatzansprüche beschränkt ist, ist
keine Unzuträglichkeit und hat die Rechtsprechung
nur unter den besonderen Voraussetzungen eines nachbarlichen
Gemeinschaftsverhältnisses zu einer weitergehenden
Lösung, angelehnt an § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB,
berechtigt (vgl. auch Senat, Urt. v. 29. Juni 1973,
V ZR 71/71, MDR 1973, 1013).
III. Der Rechtsstreit ist nicht zur Entscheidung reif
(§ 563 Abs. 3 ZPO). In Betracht kommt eine Haftung
des Beklagten, wie vom Landgericht angenom men, nach
§ 823 Abs. 1 BGB. Insofern bedarf die Sache hinsichtlich
der Ver schuldensfrage nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
weiterer Aufklärung.
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