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 VIII. Zivilsenat 12.12.2003 VIII 
                          ZR 180/03 |   
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                          Beeinträchtigungen, die von einer Mietwohnung 
                            innerhalb desselben Grundstückseigentums auf 
                            eine andere Mietwohnung einwirken, berechtigen den 
                            Mieter der von den Beeinträchtigungen betroffenen 
                            Wohnung nicht zu einem verschuldensunabhängigen 
                            nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 
                            906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegen den Mieter der anderen 
                            Wohnung.
 
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf 
                            die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2003 
                            für Recht erkannt:
 
 Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 
                            7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 
                            22. Mai 2003 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Beklagten 
                            er kannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird 
                            die Sache zur neuen Ver handlung und Entscheidung, 
                            auch über die Kosten des Re visionsverfahrens, 
                            an das Berufungsgericht zurückverwie sen. Von 
                            Rechts wegen
 
 Tatbestand:
 
 Der Beklagte betreibt als Mieter im zweiten Obergeschoß 
                            eines Ärzte hauses eine Arztpraxis. Über 
                            die Osterfeiertage 1999 platzte in dieser Praxis ein 
                            Zuleitungsschlauch zu einem Waschbecken. Infolgedessen 
                            kam es in den darunter liegenden Räumen, in denen 
                            die bei der Klägerin versicherten Ärzte, 
                            ebenfalls als Mieter, eine Gemeinschaftspraxis für 
                            Oralchirurgie betreiben, zu einem Wassereinbruch. 
                            Hierbei entstanden Schäden an den Räumlichkeiten 
                            und am Inventar, derentwegen die Klägerin Versicherungsleistungen 
                            in Höhe von 190.915,46 DM erbracht hat. Aus übergegangenem 
                            Recht verlangt sie die sen Betrag von dem Beklagten 
                            erstattet. Das Landgericht hat der Klage durch Grundurteil 
                            stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist bis auf 
                            einen Betrag von 2.900 DM, der für die Erstellung 
                            eines Untersuchungsberichts zur Frage der Schadensursache 
                            und der Verantwortlichkeit ausgegeben wurde, ohne 
                            Erfolg geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht 
                            zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen 
                            Klage abweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt 
                            die Zurückweisung des Rechtsmittels.
 
 
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 Bundesgerichtshof: Urteil des BGH zum Mietrecht (Beeinträchtigung auf Mietwohnung).Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Beeinträchtigungen 
                    von Mietwohnungen)
Alle hier zitierten Urteile des BGHs sind Leitsatzentscheidungen.
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                  und zum Mietmangel finden Sie hier.
 
 
 
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