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VIII. Zivilsenat 12.12.2003 VIII
ZR 180/03
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Beeinträchtigungen, die von einer Mietwohnung
innerhalb desselben Grundstückseigentums auf
eine andere Mietwohnung einwirken, berechtigen den
Mieter der von den Beeinträchtigungen betroffenen
Wohnung nicht zu einem verschuldensunabhängigen
nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog §
906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegen den Mieter der anderen
Wohnung.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf
die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2003
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des
7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
22. Mai 2003 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Beklagten
er kannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird
die Sache zur neuen Ver handlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Re visionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwie sen. Von
Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte betreibt als Mieter im zweiten Obergeschoß
eines Ärzte hauses eine Arztpraxis. Über
die Osterfeiertage 1999 platzte in dieser Praxis ein
Zuleitungsschlauch zu einem Waschbecken. Infolgedessen
kam es in den darunter liegenden Räumen, in denen
die bei der Klägerin versicherten Ärzte,
ebenfalls als Mieter, eine Gemeinschaftspraxis für
Oralchirurgie betreiben, zu einem Wassereinbruch.
Hierbei entstanden Schäden an den Räumlichkeiten
und am Inventar, derentwegen die Klägerin Versicherungsleistungen
in Höhe von 190.915,46 DM erbracht hat. Aus übergegangenem
Recht verlangt sie die sen Betrag von dem Beklagten
erstattet. Das Landgericht hat der Klage durch Grundurteil
stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist bis auf
einen Betrag von 2.900 DM, der für die Erstellung
eines Untersuchungsberichts zur Frage der Schadensursache
und der Verantwortlichkeit ausgegeben wurde, ohne
Erfolg geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen
Klage abweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt
die Zurückweisung des Rechtsmittels.
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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Beeinträchtigungen
von Mietwohnungen)
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