Entscheidungsgründe: 
                          I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt: 
                          Die Parteien seien bei der Berechnung der Mieterhöhung 
                          einem gemeinschaftlichen Kalkulationsirrtum unterlegen. 
                          Aufgrund der Berücksichtigung einer zu großen Wohnfläche 
                          seien sie zu einem Ergebnis gekommen, das sie in Kenntnis 
                          der wahren Grundlage nicht vereinbart hätten. Die Berechnung 
                          sei deshalb nach den Grundsätzen über den Wegfall der 
                          Geschäftsgrundlage anzupassen und zu berichtigen, da 
                          die Grenze der Zumutbarkeit überschritten sei. Bei der 
                          hier gegebenen Abweichung der Wohnfläche von 12,37 m2 
                          sei es gerechtfertigt, die Miete auch rückwirkend der 
                          tatsächlichen Wohnungsgröße anzupassen. Dies sei für 
                          den Beklagten nicht unzumutbar, da er im Ergebnis das 
                          behalte, was er bei Kenntnis der tatsächlichen Wohnfläche 
                          verlangt und bekommen hätte. 
                          
                          II. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung 
                          nicht in allen Punkten stand, so daß die Revision des 
                          Beklagten teilweise Erfolg hat. Der Klägerin steht zwar 
                          gegen den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten 
                          Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) ein Anspruch 
                          auf Rückzahlung wegen zuviel gezahlter Miete zu; dieser 
                          Anspruch ist jedoch nur in Höhe von 2.764,04 € begründet. 
                          Der Beklagte kann über die ihm auf die Widerklage zuerkannten 
                          Beträge von 135,40 € hinaus keine Ansprüche gegen die 
                          Klägerin geltend machen. Die Klägerin hat die Miete 
                          rechtsgrundlos gezahlt, soweit die in den Mieterhöhungsverlangen 
                          des Beklagten vom 19. Dezember 1994 und vom 12. Dezember 
                          1997 angegebene Wohnfläche die tatsächliche Wohnungsgröße 
                          übersteigt und die Klägerin die Miete in der Folgezeit 
                          aufgrund der fehlerhaften Berechnung der Fläche entrichtet 
                          hat. 
                          1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, 
                          daß bei der Angabe einer zu großen Wohnfläche als Grundlage 
                          für die Berechnung der ortsüblichen Miete in einem Mieterhöhungsverlangen 
                          gemäß § 2 MHG, der hier noch anwendbar ist (Art. 229 
                          § 3 Abs. 1 Ziff. 2 EGBGB), nicht die im Erhöhungsverlangen 
                          zugrunde gelegte Wohnfläche, sondern die tatsächliche, 
                          geringere Größe der Wohnung maßgeblich ist, wenn es 
                          sich um eine erhebliche, nämlich, wie der Senat entschieden 
                          hat, um eine Abweichung von mehr als 10 % handelt (Senatsurteil 
                          vom 24. März 2004 VIII ZR 295/03, zur Veröffentlichung 
                          bestimmt, zur Frage der Mietminderung bei einer im Mietvertrag 
                          angegebenen falschen Wohnungsgröße). Dies gilt jedenfalls 
                          dann, wenn die unzutreffende Flächenangabe bereits im 
                          Mietvertrag enthalten ist und die fehlerhaften Daten 
                          unverändert in einem Mieterhöhungsverlangen verwendet 
                          werden (vgl. OLG Hamburg, WuM 2000, 348; Schultz in: 
                          Bub/Treier, Handbuch der Geschäftsund Wohnraummiete, 
                          3. Aufl., III A Rdnr. 523; Börstinghaus in: Schmidt-Futterer, 
                          Mietrecht, 7. Aufl., § 2 MHG Rdnr. 62; Sternel, Mietrecht 
                          Aktuell, 5. Aufl., Rdnr. 593; Staudinger/Emmerich (1997) 
                          Art. 3 WKSchG II § 2 MHRG Rdnr. 70). Dieselben Grundsätze 
                          sind aber auch für den Fall heranzuziehen, daß wie hier 
                          im Mietvertrag eine bestimmte Wohnfläche nicht aufgeführt 
                          ist. § 2 MHG (jetzt: § 558 BGB) soll es dem Vermieter 
                          ermöglichen, eine am örtlichen Markt orientierte Miete 
                          zu erzielen. Wird der Berechnung eine zu große Wohnfläche 
                          zugrunde gelegt, so könnte der Vermieter damit einen 
                          Mietzins erzielen, der über der ortsüblichen Miete für 
                          vergleichbare Wohnungen läge. Dies soll durch die Vorschrift 
                          gerade verhindert werden. 
                          
                          2. Dabei kann dahinstehen, ob ein Mieterhöhungsverlangen, 
                          das irrtümlich eine zu große Wohnfläche angibt, bereits 
                          formell unwirksam ist. 
                          a) Geht man von einer formellen Wirksamkeit des Verlangens 
                          aus (vgl. für den Fall der Überschreitung der im Mietspiegel 
                          angegebenen Mietzinsspanne Senatsurteil vom 12. November 
                          2003 VIII ZR 52/03, NJW 2004, 1379) und stimmt der Mieter 
                          diesem Verlangen in Unkenntnis der wahren Wohnungsgröße 
                          zu, so unterliegen die Parteien einem gemeinsamen Kalkulationsirrtum, 
                          der nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage 
                          zu behandeln ist (Senatsurteil vom 4. April 1973 VIII 
                          ZR 191/72, WM 1973, 677 unter IV 2; LG Hamburg, NZM 
                          2000, 1121; für die Neufassung des § 557 BGB ebenso 
                          Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 8. Aufl., 
                          § 557 BGB Rdnr. 68). Eine Anpassung der getroffenen 
                          Vereinbarung ist hier geboten, da die angegebene Wohnfläche 
                          von 100 m2, nach der die verlangte Miete berechnet wurde, 
                          und die tatsächliche Größe von 87,63 m2 um mehr als 
                          10 % voneinander abweichen (vgl. Senatsurteil vom 24. 
                          März 2004 aaO unter II 2). Eine derartige Abweichung 
                          ist in aller Regel als Mangel im Sinne des § 537 BGB 
                          a.F. (jetzt: § 536 BGB) anzusehen, ohne daß der Mieter 
                          darüber hinaus eine Minderung der Tauglichkeit der Wohnung 
                          zu dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch darlegen 
                          muß (Senatsurteil vom 24. März 2004 aaO unter II 2 b). 
                          In diesem Fall ist dem Mieter das Festhalten an der 
                          Vereinbarung nicht zumutbar, während dem Vermieter ein 
                          Abgehen von dem Vereinbarten angesonnen werden kann 
                          (BGH, Urteil vom 23. Februar 1995 IX ZR 29/94, NJW 1995, 
                          1425 unter II 2 e). Zwar kommt bei Dauerschuldverhältnissen 
                          eine Anpassung regelmäßig nur für die Zukunft in Betracht 
                          (BGHZ 58, 355, 363). Hier ist jedoch ausnahmsweise eine 
                          Rückwirkung geboten, da die Geschäftsgrundlage bereits 
                          im Zeitpunkt des Mieterhöhungsverlangens vom 19. Dezember 
                          1994 unrichtig war (Senat, Urteil vom 10. November 1993 
                          VIII ZR 119/92, NJW 1994, 576 unter II 1). Dabei ist 
                          auch zu berücksichtigen, daß schützenswerte Interessen 
                          des Beklagten einer rückwirkenden Anpassung nicht entgegenstehen. 
                          Die zuverlässige Ermittlung der tatsächlichen Wohnungsgröße 
                          ist grundsätzlich Aufgabe des Vermieters. Er hat deshalb 
                          das Risiko einer unzutreffenden Wohnflächenangabe im 
                          Mietvertrag in einem Mieterhöhungsverlangen oder einer 
                          Betriebskostenabrechnung zu tragen. Der Mieter braucht 
                          sich daher nicht an einer Mieterhöhungsvereinbarung 
                          festhalten zu lassen, die er im Vertrauen auf die Richtigkeit 
                          der Angaben des Vermieters über die Größe der Wohnung 
                          geschlossen hat und die würde sie nicht korrigiert werden 
                          letztlich zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des 
                          Vermieters aufgrund einer deutlich überhöhten Miete 
                          führen würde. Eine Anpassung des Mietzinses nach § 242 
                          BGB ist anhand der tatsächlichen Wohnungsgröße und des 
                          in dem Mieterhöhungsverlangen des Beklagten angegebenen 
                          Mietpreises pro Quadratmeter vorzunehmen. Entgegen der 
                          Ansicht des Berufungsgerichts kann dies jedoch im vorliegenden 
                          Fall nicht dazu führen, daß für die Zeit von Januar 
                          1997 bis einschließlich Februar 1998 die so ermittelte 
                          ortsübliche Miete hinter dem bisher vereinbarten und 
                          gezahlten Mietzins von 988,65 DM zurückbleibt. Ist ein 
                          Mieterhöhungsverlangen wirksam, so widerspricht es in 
                          der Regel Treu und Glauben, wenn aufgrund einer Anpassung 
                          des Vertrages rückwirkend die zuvor geschuldete und 
                          von keiner Vertragspartei angegriffene Miete herabgesetzt 
                          werden würde. Der Mietzins ist damit für die Zeit von 
                          Januar 1997 bis einschließlich Februar 1998 auf 988,65 
                          DM zu verringern, für den darauffolgenden Zeitraum von 
                          März 1998 bis Januar 2001 mit dem Berufungsgericht auf 
                          1.056,82 DM. 
                          b) Ist das Mieterhöhungsverlangen des Beklagten aufgrund 
                          der Angabe einer falschen Wohnfläche dagegen schon als 
                          formell unwirksam anzusehen, so ist zwischen den Parteien 
                          weder im Jahr 1994 noch im Jahr 1997 eine Mieterhöhung 
                          nach § 2 MHG wirksam vereinbart worden. Auch in diesem 
                          Fall betrug die geschuldete Miete 988,65 DM für die 
                          Zeit von Januar 1997 bis einschließlich Februar 1998, 
                          für die darauffolgende Zeit jedenfalls nicht mehr als 
                          die von der Klägerin zugestandenen 1.056,82 DM. Dies 
                          gilt auch dann, wenn man in dem Mieterhöhungsverlangen 
                          dessen formelle Unwirksamkeit unterstellt und der anschließenden 
                          vorbehaltlosen Zustimmung eine nach § 10 Abs. 1 2. Halbs. 
                          MHG wirksame Vereinbarung über eine Mieterhöhung sieht 
                          (Senat, Urteil vom 8. Oktober 1997 VIII ZR 373/96, NJW 
                          1998, 445 unter II 1 c). Eine solche Vereinbarung wäre 
                          wiederum aufgrund eines gemeinsamen Kalkulationsirrtums 
                          zustande gekommen, so daß der Mietzins gemäß den obigen 
                          Ausführungen anzupassen wäre. 3. Ansprüche der Klägerin 
                          auf Rückzahlung des Mietzinses für das Jahr 1997 sind 
                          jedoch verjährt. Zwar enthält das Berufungsurteil hierzu 
                          keine Ausführungen. Da weiterer Sachvortrag der Parteien 
                          jedoch nicht zu erwarten ist, kann der Senat die erforderlichen 
                          Feststellungen selbst treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Ansprüche 
                          aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung 
                          regelmäßig wiederkehrender Leistungen wie der Miete 
                          unterliegen der vierjährigen Verjährungsfrist des § 
                          197 BGB a.F., der hier noch anwendbar ist (Art. 229 
                          § 6 Abs. 1 EGBGB). Danach sind Rückzahlungsansprüche 
                          für die im Jahr 1997 gezahlte Miete, da eine Unterbrechung 
                          oder Hemmung nicht eingetreten ist, mit Ablauf des 31. 
                          Dezember 2001 verjährt. Die am 20. Dezember 2001 eingereichte, 
                          aber erst am 29. Januar 2002 zugestellte Klage hat den 
                          Eintritt der Verjährung mit Ablauf des 31. Dezember 
                          2001 nicht gehindert. Zwar tritt gemäß § 167 ZPO, § 
                          270 Abs. 1 ZPO a.F. die Hemmung beziehungsweise Unterbrechung 
                          bereits mit Eingang der Klage ein, wenn die Zustellung 
                          demnächst erfolgt. Die Fristüberschreitung von 29 Tagen 
                          war aber nicht mehr so geringfügig, daß sie auch bei 
                          Verschulden der Klägerin unschädlich gewesen wäre. Als 
                          geringfügig in diesem Sinne wird eine Verzögerung von 
                          12 bis 14 Tagen, jedoch nicht von vier Wochen angesehen 
                          (Senatsurteil vom 29. September 1983 VIII ZR 31/83, 
                          NJW 1984, 242 unter 2 a). Im vorliegenden Fall ist die 
                          eingetretene Verzögerung von der Klägerin zu vertreten. 
                          In der Klageschrift war als Zustellungsadresse des Beklagten 
                          fälschlich die Anschrift der Hausverwaltung mit dem 
                          Zusatz "c/o" angegeben. Diese Zustellung scheiterte, 
                          da der Beklagte dort nicht anzutreffen war. Grundsätzlich 
                          muß sich die klagende Partei vergewissern, unter welcher 
                          Anschrift der Beklagte erreichbar ist. Reicht sie eine 
                          Klageschrift erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist 
                          ein, muß sie besondere Sorgfalt darauf verwenden, daß 
                          die Anschrift auch zutrifft (BGH, Urteil vom 25. Februar 
                          1971 VII ZR 181/69, NJW 1971, 891 unter 4 b). Dies hat 
                          die Klägerin versäumt. Hinzu kommt, daß sich der Prozeßbevollmächtigte 
                          des Beklagten bereits vorprozessual mit Schreiben vom 
                          19. Februar 2001 als zustellungsbevollmächtigt für eine 
                          eventuelle Klage angegeben hatte, so daß der Prozeßbevollmächtigte 
                          des Beklagten bereits in der Klageschrift hätte benannt 
                          werden können. 4. Die Klägerin hat damit Rückzahlungsansprüche 
                          aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB nur für die im Zeitraum 
                          von Januar 1998 bis Januar 2001 überzahlte Miete. Ausgehend 
                          von Zahlungen in Höhe von 1.081 DM für die Monate Januar 
                          und Februar 1998 sowie einer geschuldeten monatlichen 
                          Miete von 988,65 DM errechnet sich eine Rückforderung 
                          von 92,35 DM monatlich und von 184,70 DM für zwei Monate. 
                          Für die Monate März 1998 bis Januar 2001 beliefen sich 
                          die monatlichen Zahlungen auf 1.206 DM, die geschuldete 
                          Miete auf nicht mehr als 1.056,82 DM. Damit bestehen 
                          Rückzahlungsansprüche von monatlich 149,18 DM, mithin 
                          für den Zeitraum von März 1998 bis Januar 2001 von 5.221,30 
                          DM. Insgesamt stehen der Klägerin damit Bereicherungsansprüche 
                          in Höhe von 5.406,DM oder umgerechnet 2.764,04 € zu. 
                          Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, daß die Widerklage 
                          des Beklagten über die zuerkannten Beträge von 50,52 
                          € (Mietrückstände der Klägerin für die Monate Februar 
                          2001 bis Mai 2002) und 84,88 € (Schadensersatz) keinen 
                          Erfolg hat, da die Klägerin eine mit der Widerklage 
                          verfolgte höhere Miete nicht schuldet. III. In dem Umfang, 
                          in dem die Revision begründet ist, hat der Senat das 
                          Berufungsurteil aufgehoben und, da es weiterer Feststellungen 
                          nicht bedarf, die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen 
                          Urteils abgewiesen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Soweit der Beklagte 
                          darüber hinaus Klageabweisung auch im übrigen begehrt 
                          und seine Widerklage weiterverfolgt, ist die Revision 
                          zurückzuweisen.