Entscheidungsgründe: 
                            
                            I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: 
                            Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Bezahlung der 
                            von ihnen geltend gemachten Nachforderungen. Der Vermieter 
                            einer Wohnung sei verpflichtet, bei der Vereinbarung 
                            einer Vorauszahlung für die vom Mieter übernommenen 
                            Nebenkosten die Höhe der Vorauszahlungen überschlägig 
                            so zu kalkulieren, daß sie jedenfalls in etwa kostendeckend 
                            seien. Geschehe dies nicht und weise der Vermieter 
                            den Mietinteressenten auch nicht darauf hin, daß die 
                            Vorauszahlungen nicht kostendeckend kalkuliert seien 
                            bzw. daß eine seriöse Vorabkalkulation im vorgenannten 
                            Sinne gar nicht erfolgt sei, mache sich der Vermieter 
                            wegen culpa in contrahendo schadensersatzpflichtig. 
                            Für den Mieter einer Wohnung, der vor Vertragsschluß 
                            abschätze, ob er sich nach seinen persönlichen und 
                            wirtschaftlichen Verhältnissen die vom Vermieter verlangte 
                            Miete leisten könne, komme es auf die Gesamtbelastung 
                            an, d.h. auf die Summe aus Kaltmiete und Nebenkosten. 
                            Außerdem kenne der Vermieter üblicherweise die Gegebenheiten 
                            der von ihm angebotenen Wohnung und werde demgemäß 
                            regelmäßig zu einer Vorabkalkulation der auf diese 
                            Wohnung entfallenden Nebenkosten in der Lage sein. 
                            Da allerdings die Betriebskosten schwankten und vom 
                            Vermieter nur in Grenzen beeinflußt werden könnten, 
                            bestehe zugunsten des Vermieters eine gewisse Toleranzbreite. 
                            Überstiegen die tatsächlich abgerechneten Kosten die 
                            Summe der vereinbarten Vorauszahlungen allerdings 
                            um mehr als 40 %, sei die Toleranzgrenze überschritten. 
                            Im Streitfall betrage diese Überschreitung sogar mehr 
                            als 100 %. Die Kläger hätten auch schuldhaft gehandelt. 
                            Ihnen sei jedenfalls vorzuwerfen, der Beklagten verschwiegen 
                            zu haben, daß sie zur Abschätzung der zu erwartenden 
                            Nebenkosten nicht in der Lage gewesen seien. Die Beklagte 
                            könne deshalb im Wege des Schadensersatzes Befreiung 
                            von den geltend gemachten Nebenkostennachforderungen 
                            insgesamt verlangen. Denn sie hätte, wie sie vorgetragen 
                            habe, die Wohnung nicht angemietet, wenn ihr die tatsächliche 
                            Höhe der Nebenkosten genannt worden wäre oder die 
                            Kläger ihr mitgeteilt hätten, nicht abschätzen zu 
                            können, ob die verlangten Nebenkostenvorauszahlungen 
                            ausreichen würden. 
                          II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen 
                            Nachprüfung nicht stand. Zu Recht wendet sich die 
                            Revision gegen die Annahme des Landgerichts, die Kläger 
                            hätten bei Vermietung der Wohnung vorvertragliche 
                            Nebenpflichten schuldhaft verletzt und seien der Beklagten 
                            daher aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen 
                            (culpa in contrahendo) zum Schadensersatz verpflichtet. 
                            
                            1. Vereinbaren die Parteien eines Mietvertrages, der 
                            Mieter habe bestimmt bezeichnete Nebenkosten zusätzlich 
                            zur Kaltmiete zu tragen, steht es den Parteien frei, 
                            sich auf Vorauszahlungen auf diese Nebenkosten zu 
                            einigen. Sie können von Vorauszahlungen auch gänzlich 
                            absehen. § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung 
                            der Miethöhe vom 18. Dezember 1974 (MHG; BGBl. I S. 
                            3603), der auf den am 4. Mai 1998 geschlossenen Mietvertrag 
                            der Parteien anwendbar ist (gleichlautend jetzt § 
                            556 Abs. 2 Satz 2 BGB), untersagt es lediglich, Vorauszahlungen 
                            in unangemessener Höhe, nämlich unangemessen überhöht 
                            (Langenberg in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., 
                            § 556 Rdnr. 275), festzusetzen. Ist es dem Mieter 
                            aber unbenommen, dem Mieter die auf ihn umzulegenden 
                            Nebenkosten insgesamt zu kreditieren, kann es ihm 
                            nicht zum Nachteil gereichen, wenn er Vorauszahlungen 
                            verlangt, die in ihrer Höhe die tatsächlichen Kosten 
                            nicht nur geringfügig, sondern auch deutlich unterschreiten. 
                            Die Verwendung des Begriffs "Vorauszahlungen" drückt 
                            dabei nach allgemeinem Verständnis lediglich aus, 
                            daß dem Mieter bei der Abrechnung die vorausbezahlten 
                            Beträge gutzubringen sind. Dieser Begriff legt aber 
                            nicht die Annahme nahe, die Summe der Vorauszahlungen 
                            werde den voraussichtlichen Abrechnungsbetrag auch 
                            nur annähernd erreichen, und begründet für den Mieter 
                            keinen entsprechenden Vertrauenstatbestand (OLG Stuttgart, 
                            Rechtsentscheid, NJW 1982, 2506 f.; kritisch Langenberg 
                            aaO, § 556 Rdnr. 392). Da die Vereinbarung von Vorauszahlungen 
                            nicht an eine bestimmte Höhe gebunden ist, solange 
                            nur die aus § 4 Abs. 1 Satz 1 MHG sich ergebende Obergrenze 
                            beachtet wird, ist in der Regel kein Fehlverhalten 
                            des Vermieters bei der Vereinbarung niedriger oder 
                            sehr niedriger Vorauszahlungen zu sehen. Der Vermieter 
                            ist demnach nicht grundsätzlich verpflichtet, Vorauszahlungen 
                            auf die umlegbaren Nebenkosten so zu kalkulieren, 
                            daß sie etwa kostendeckend sind. Dies erscheint auch 
                            deshalb sachgerecht, weil zu den in Frage kommenden 
                            Nebenkosten regelmäßig, wie auch hier, Heizkosten 
                            und andere Kosten zählen, die in ihrer Höhe verbrauchsabhängig 
                            sind, wesentlichen Schwankungen unterliegen können 
                            und daher vom Vermieter weder vorherzusehen noch zu 
                            beeinflussen sind. 
                            2. Eine Pflichtverletzung des Vermieters im Zusammenhang 
                            mit der Vereinbarung von Vorauszahlungen bei Vertragsschluß 
                            ist deshalb nur dann zu bejahen, wenn besondere Umstände 
                            gegeben sind (OLG Düsseldorf, WuM 2000, 591 unter 
                            2 a; LG Karlsruhe, WuM 1998, 479 f.; Staudinger/Emmerich, 
                            BGB (2003), § 535 Rdnr. 73; Palandt/Weidenkaff, BGB, 
                            63. Aufl., § 535 Rdnr. 95; vgl. aber LG Arnsberg, 
                            NJW-RR 1988, 397 f.). Solche besonderen Umstände können 
                            etwa zu bejahen sein, wenn der Vermieter dem Mieter 
                            bei Vertragsschluß die Angemessenheit der Nebenkosten 
                            ausdrücklich zugesichert oder diese bewußt zu niedrig 
                            bemessen hat, um den Mieter über den Umfang der tatsächlichen 
                            Mietbelastung zu täuschen und ihn auf diese Weise 
                            zur Begründung eines Mietverhältnisses zu veranlassen 
                            (vgl. LG Frankfurt a.M., WuM 1979, 24). 
                            3. Derartige Umstände, die einen Vertrauenstatbestand 
                            für die Beklagte hätten begründen können, liegen im 
                            Streitfall nicht vor. Zwar hat die Beklagte vorgetragen, 
                            sie habe sich bei der Anmietung der Wohnung gedanklich 
                            eine finanzielle Obergrenze für die Gesamtbelastung 
                            gesetzt, die mit dem Mietzins zuzüglich der Vorauszahlungen 
                            erschöpft gewesen sei. Daß sie das den Klägern mitgeteilt 
                            und diese bei ihr die Vorstellung erweckt hätten, 
                            mit den Vorauszahlungen würden die Nebenkosten im 
                            wesentlichen abgegolten, hat sie aber selbst nicht 
                            behauptet. Auch im übrigen sind Umstände, die auf 
                            ein pflichtwidriges Verhalten der Kläger hindeuten 
                            könnten, nicht ersichtlich. Eine vorvertragliche Aufklärungspflicht 
                            (vgl. Eisenschmid in: Schmidt-Futterer aaO, § 535 
                            BGB Rdnr. 135) haben die Kläger somit nicht verletzt. 
                            Auf die Frage, ob und inwieweit ein Schadensersatzanspruch 
                            des Mieters in den genannten Fällen auf Freihaltung 
                            von den die Vorauszahlungen überschreitenden, dem 
                            Vermieter tatsächlich entstandenen Betriebskosten 
                            (vgl. Palandt/Weidenkaff aaO, § 535 Rdnr. 95; vgl. 
                            die Nachweise bei Langenberg in: Schmidt-Futterer, 
                            Mietrecht, 7. Aufl., § 546 Rdnr. 362, Fn. 628-631; 
                            Langenberg in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., 
                            § 556 Rdnr. 390 und 394 f.; Weitemeyer in: Emmerich/ 
                            Sonnenschein, Miete, 8. Aufl., § 556 Rdnr. 43) oder 
                            auf Auflösung des Mietverhältnisses und Ersatz seiner 
                            nutzlosen Aufwendungen gerichtet ist (so noch Langenberg 
                            in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 7. Aufl., § 546 Rdnr. 
                            362), kommt es nach alledem nicht mehr an. 
                          III. Demnach ist das Berufungsurteil aufzuheben. 
                            Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, 
                            da es weiterer Feststellungen zu den von der Beklagten 
                            erhobenen Einwänden gegen die Ordnungsmäßigkeit der 
                            Abrechnungen bedarf. Die Ausschlußfrist des § 556 
                            Abs. 3 Satz 3 BGB für die Geltendmachung von Nachforderungen 
                            ist nach Art. 229 § 3 Abs. 9 EGBGB im Streitfall noch 
                            nicht anzuwenden. Nach alledem ist der Rechtsstreit 
                            an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.