Liegen keine besonderen Umstände vor, begeht 
                            der Vermieter keine Pflichtverletzung beim Vertragsschluß, 
                            wenn er mit dem Mieter Vorauszahlungen für Nebenkosten 
                            vereinbart, die die Höhe der später anfallenden tatsächlichen 
                            Kosten nicht nur geringfügig, sondern auch deutlich 
                            unterschreiten.
                           Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 
                            im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 
                            zum 2. Januar 2004 für Recht erkannt: 
                          Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 10. 
                            Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4. Juni 2003 
                            aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und 
                            Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, 
                            an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts 
                            wegen 
                          Tatbestand: 
                            Mit Vertrag vom 4. Mai 1998 mietete die Beklagte ab 
                            1. Juni 1998 die im Eigentum der Kläger stehende Dachgeschoßwohnung 
                            in der K. - straße in K. mit einer Größe von ca. 100 
                            qm. Die Grundmiete betrug zunächst 1.690 DM monatlich, 
                            ab 1. Juni 2001 sollte sie sich in zwei Stufen erhöhen. 
                            Die Beklagte verpflichtete sich darüber hinaus, monatlich 
                            200 DM Vorauszahlungen auf die von ihr übernommenen 
                            Betriebs- und Heizkosten zu leisten. Unter dem 1. 
                            Februar 2002 rechneten die Kläger die Betriebs- und 
                            Heizkosten für die Jahre 1999 und 2000 ab. Für das 
                            Jahr 1999 ergab sich ein Nachzahlungsbetrag von 3.011,01 
                            DM, für das Jahr 2000 ein solcher von 3.029,14 DM. 
                            Da die Beklagte trotz Aufforderung keine Zahlung leistete, 
                            haben die Kläger diese Beträge nebst Zinsen mit ihrer 
                            Klage geltend gemacht. Im Laufe des Verfahrens hat 
                            die Beklagte das Mietverhältnis zum 31. Mai 2002 gekündigt. 
                            Beide Vorinstanzen haben einen Anspruch der Kläger 
                            verneint. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen 
                            Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.