Liegen keine besonderen Umstände vor, begeht
der Vermieter keine Pflichtverletzung beim Vertragsschluß,
wenn er mit dem Mieter Vorauszahlungen für Nebenkosten
vereinbart, die die Höhe der später anfallenden tatsächlichen
Kosten nicht nur geringfügig, sondern auch deutlich
unterschreiten.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis
zum 2. Januar 2004 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 10.
Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4. Juni 2003
aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts
wegen
Tatbestand:
Mit Vertrag vom 4. Mai 1998 mietete die Beklagte ab
1. Juni 1998 die im Eigentum der Kläger stehende Dachgeschoßwohnung
in der K. - straße in K. mit einer Größe von ca. 100
qm. Die Grundmiete betrug zunächst 1.690 DM monatlich,
ab 1. Juni 2001 sollte sie sich in zwei Stufen erhöhen.
Die Beklagte verpflichtete sich darüber hinaus, monatlich
200 DM Vorauszahlungen auf die von ihr übernommenen
Betriebs- und Heizkosten zu leisten. Unter dem 1.
Februar 2002 rechneten die Kläger die Betriebs- und
Heizkosten für die Jahre 1999 und 2000 ab. Für das
Jahr 1999 ergab sich ein Nachzahlungsbetrag von 3.011,01
DM, für das Jahr 2000 ein solcher von 3.029,14 DM.
Da die Beklagte trotz Aufforderung keine Zahlung leistete,
haben die Kläger diese Beträge nebst Zinsen mit ihrer
Klage geltend gemacht. Im Laufe des Verfahrens hat
die Beklagte das Mietverhältnis zum 31. Mai 2002 gekündigt.
Beide Vorinstanzen haben einen Anspruch der Kläger
verneint. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.