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VIII. Zivilsenat 24.03.2003 VIII
ZR 295/03
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Weist eine gemietete Wohnung eine Wohnfläche auf,
die mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen
Fläche liegt, stellt dieser Umstand grundsätzlich
einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs.
1 Satz 1 BGB dar, der den Mieter zur Minderung der
Miete berechtigt. Einer zusätzlichen Darlegung des
Mieters, daß infolge der Flächendifferenz die Tauglichkeit
der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert
ist, bedarf es nicht.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat für
Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 12. Zivilkammer
des Landgerichts Osnabrück vom 5. September 2003 wird
zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens
haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand:
Die Beklagten mieteten von den Klägern für die Zeit
vom 1. Februar 2001 bis zum 31. Mai 2003 nach Besichtigung
der Räumlichkeiten ein Reihenhaus in B. , S. straße
. In § 1 des Mietvertrages heißt es:
"Die Wohnfläche wird mit 126,45 Quadratmetern vereinbart".
Die monatliche Miete betrug zunächst 1.300 DM, ab
dem 1. Februar 2002 682,57 €. Die monatliche Nebenkostenvorauszahlung
belief sich auf 58,80 €. Nach § 5 des Mietvertrages
erfolgte die Abrechnung der Betriebs- kosten nach
dem Verhältnis der Wohnfläche.
Die Beklagten entrichteten für den Monat Februar 2003
eine um 87,57 € geminderte Miete, für die Monate März
2003 bis Mai 2003 wurde keine Miete gezahlt. Zur Begründung
gaben die Beklagten an, eine Nachmessung der Räumlichkeiten
im Dezember 2002 habe ergeben, daß die Gesamtfläche
des Reihenhauses entgegen der Angaben im Mietvertrag
nur 106 m2 betrage. Damit ständen ihnen Rückforderungsansprüche
jedenfalls in Höhe der einbehaltenen Miete zu, mit
denen die Aufrechnung erklärt werde.
Mit der Klage verlangen die Kläger Zahlung der Mietrückstände
für die Monate Februar bis Mai 2003 in Höhe von insgesamt
2.311,68 €.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die
hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das
Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren
weiter.
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