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 VIII. Zivilsenat 24.03.2003 VIII 
                          ZR 295/03 |   
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                          Weist eine gemietete Wohnung eine Wohnfläche auf, 
                            die mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen 
                            Fläche liegt, stellt dieser Umstand grundsätzlich 
                            einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 
                            1 Satz 1 BGB dar, der den Mieter zur Minderung der 
                            Miete berechtigt. Einer zusätzlichen Darlegung des 
                            Mieters, daß infolge der Flächendifferenz die Tauglichkeit 
                            der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert 
                            ist, bedarf es nicht.
 
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat für 
                            Recht erkannt:
 Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 12. Zivilkammer 
                            des Landgerichts Osnabrück vom 5. September 2003 wird 
                            zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens 
                            haben die Kläger zu tragen.
 
 Tatbestand:
 Die Beklagten mieteten von den Klägern für die Zeit 
                            vom 1. Februar 2001 bis zum 31. Mai 2003 nach Besichtigung 
                            der Räumlichkeiten ein Reihenhaus in B. , S. straße 
                            . In § 1 des Mietvertrages heißt es:
 "Die Wohnfläche wird mit 126,45 Quadratmetern vereinbart".
 Die monatliche Miete betrug zunächst 1.300 DM, ab 
                            dem 1. Februar 2002 682,57 €. Die monatliche Nebenkostenvorauszahlung 
                            belief sich auf 58,80 €. Nach § 5 des Mietvertrages 
                            erfolgte die Abrechnung der Betriebs- kosten nach 
                            dem Verhältnis der Wohnfläche.
 Die Beklagten entrichteten für den Monat Februar 2003 
                            eine um 87,57 € geminderte Miete, für die Monate März 
                            2003 bis Mai 2003 wurde keine Miete gezahlt. Zur Begründung 
                            gaben die Beklagten an, eine Nachmessung der Räumlichkeiten 
                            im Dezember 2002 habe ergeben, daß die Gesamtfläche 
                            des Reihenhauses entgegen der Angaben im Mietvertrag 
                            nur 106 m2 betrage. Damit ständen ihnen Rückforderungsansprüche 
                            jedenfalls in Höhe der einbehaltenen Miete zu, mit 
                            denen die Aufrechnung erklärt werde.
 Mit der Klage verlangen die Kläger Zahlung der Mietrückstände 
                            für die Monate Februar bis Mai 2003 in Höhe von insgesamt 
                            2.311,68 €.
 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die 
                            hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das 
                            Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht 
                            zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren 
                            weiter.
 
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