| Entscheidungsgründe: 
 I.
 Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem 
                          in NJW-RR 2004, 161 veröffentlicht ist, hat ausgeführt:
 Die Klageforderung sei entgegen der Auffassung des Amtsgerichts 
                          zwar nicht verjährt. Jedoch bestehe der vom Kläger 
                          geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen einer 
                          Verschlechterung und Veränderung der Mietsache 
                          sowie wegen unterlassener Schönheitsreparaturen 
                          nicht; daher sei auch der Anspruch auf Erstattung der 
                          Gutachterkosten nicht begründet. Der auf Naturalrestitution 
                          bzw. auf Ersatz des zur Wiederherstellung erforderlichen 
                          Geldbetrags gerichtete Schadensersatzanspruch wegen 
                          Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache 
                          sei infolge der Veräußerung des Grundstücks 
                          untergegangen; der Kläger habe den Anspruch auch 
                          nicht vor dem Eigentumsübergang an die Erwerber 
                          abgetreten. Er könne daher nur noch einen Entschädigungsanspruch 
                          in Geld gemäß § 251 BGB geltend machen. 
                          Einen Wertverlust wegen der behaupteten Beschädigung 
                          der Mietsache habe der Kläger jedoch nicht dargelegt. 
                          Er habe eine Einbuße bei dem erzielten Kaufpreis 
                          allein mit der Nichtdurchführung der Schönheitsreparaturen, 
                          nicht aber mit Schäden an der Mietsache begründet.
 Ein Schadensersatzanspruch wegen der Nichtvornahme von 
                          Schönheitsreparaturen stehe dem Kläger nicht 
                          zu. Der Mietvertrag enthalte keine wirksame Abwälzung 
                          der Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen 
                          auf die Beklagten. § 10 Ziff. 3 des Mietvertrags 
                          sei nicht im Sinne der Angabe einer Richtlinie für 
                          den Renovierungsturnus, sondern der Vereinbarung von 
                          starren Renovierungsfristen zu verstehen, da der Mieter 
                          zur Renovierung spätestens nach Ablauf der genannten 
                          Fristen verpflichtet werde und der Grad der Abnutzung 
                          lediglich eine frühere Renovierungspflicht begründen 
                          solle. Der Nachweis, daß trotz Fristablaufs eine 
                          Renovierungsbedürftigkeit noch nicht bestehe, werde 
                          dem Mieter weder gemäß § 10 noch gemäß 
                          § 22 Nr. 2 des Mietvertrags eröffnet. Vielmehr 
                          werde dem Mieter nach § 22 Nr. 2 Abs. 2 bei Mietende 
                          die Pflicht auferlegt, den Zeitpunkt und den Umfang 
                          der letztmaligen Schönheitsreparaturen nachzuweisen. 
                          Dies bestätige, daß es nach den vertraglichen 
                          Vereinbarungen für die Renovierungspflicht auf 
                          den tatsächlichen Renovierungsbedarf nicht ankommen 
                          solle, da in diesem Fall der Zeitpunkt und Umfang der 
                          letztmaligen Schönheitsreparaturen unerheblich 
                          wären. Diese Regelung benachteilige den Mieter 
                          unangemessen; sie sei daher gemäß § 
                          9 AGBG unwirksam. Die Unwirksamkeit dieser Klausel führe 
                          zur Unwirksamkeit der gesamten Regelung über die 
                          Abwälzung der Schönheitsreparaturen.
 
 II.
 Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht 
                          in allen Punkten stand. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht 
                          angenommen, daß dem Kläger kein Schadensersatzanspruch 
                          wegen unterlassener Schönheitsreparaturen zusteht, 
                          da die Beklagten zu deren Ausführung nicht verpflichtet 
                          sind. § 10 Ziff. 3 des Mietvertrags vom 15. Juli 
                          1991 ist gemäß § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 
                          1 AGBG (nunmehr § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 
                          1 BGB) unwirksam, da die Formularklausel den Mieter 
                          entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen 
                          benachteiligt.
 
 a) Das Berufungsgericht hat die in § 10 Ziff. 3 
                          des Mietvertrags enthaltene Fälligkeitsregelung, 
                          wonach der Mieter verpflichtet ist, die Schönheitsreparaturen 
                          in Küchen, Baderäumen und Duschen in einem 
                          Zeitraum von drei Jahren, in Wohn- und Schlafräumen, 
                          Fluren, Dielen und Toiletten in einem solchen von fünf 
                          Jahren und in anderen Nebenräumen von sieben Jahren 
                          durchzuführen, soweit nicht nach dem Grad der Abnutzung 
                          eine frühere Ausführung erforderlich ist, 
                          zu Recht als Vereinbarung verbindlicher Renovierungsfristen 
                          ausgelegt. Diese Auslegung unterliegt der uneingeschränkten 
                          Überprüfung durch das Revisionsgericht, da 
                          der vom Verlag Haus und Grund GmbH herausgegebene Formularmietvertrag 
                          über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung 
                          findet (vgl. BGHZ 98, 256, 258; 134, 42, 45). Allgemeine 
                          Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem 
                          objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so 
                          auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen 
                          Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen 
                          der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden 
                          werden, wobei die Verständnismöglichkeiten 
                          des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders 
                          zugrunde zu legen sind (st.Rspr., vgl. BGHZ 102, 384, 
                          389 f.).
 Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht 
                          die in § 10 Ziff. 3 enthaltene Regelung zutreffend 
                          als "starren" Fristenplan ausgelegt. Die formularvertragliche 
                          Klausel ist aus der Sicht eines verständigen Mieters 
                          so zu verstehen, daß die Schönheitsreparaturen 
                          spätestens nach Ablauf der dort genannten Zeiträume 
                          von drei, fünf oder sieben Jahren fällig werden. 
                          Auf den Grad der Abnutzung der gemieteten Räume 
                          kommt es danach allein hinsichtlich einer möglichen 
                          Verkürzung der Renovierungsfristen an; für 
                          eine entsprechende Verlängerung ist nach der getroffenen 
                          Regelung hingegen kein Raum, da der Fristenplan insoweit 
                          keine Ausnahme zuläßt und mithin verbindlich 
                          ist.
 
 b) In dieser Auslegung ist die in § 10 Ziff. 3 
                          des Mietvertrags enthaltene Fälligkeitsregelung 
                          unwirksam, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen 
                          hat. Der Senat hat in einer nach Erlaß des Berufungsurteils 
                          und Einlegung der Revision ergangenen Entscheidung (Urteil 
                          vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2586) 
                          ausgeführt, daß eine formularvertragliche 
                          Klausel, die einen "starren" Fristenplan mit 
                          Renovierungsintervallen von zwei Jahren für Küche, 
                          Bad und Toilette und von fünf Jahren für alle 
                          übrigen Räume vorsieht, gemäß § 
                          307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB bzw. § 9 Abs. 
                          1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam ist, da sie im Einzelfall 
                          dazu führen kann, daß der Mieter Schönheitsreparaturen 
                          auch dann auszuführen hat, wenn ein Renovierungsbedarf 
                          tatsächlich noch nicht besteht (vgl. im einzelnen 
                          Senat, aaO, unter II 2). Daß die in § 10 
                          Ziff. 3 des vorliegenden Mietvertrages aufgeführten 
                          Fristen demgegenüber zum Teil länger bemessen 
                          sind und den in § 7 Fußnote 1 des vom Bundesministerium 
                          der Justiz herausgegebenen Mustermietvertrags 1976, 
                          Fassung I (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 22/76, abgedruckt 
                          bei Gelhaar in BGB-RGRK, 12. Aufl., vor § 535 Rdnr. 
                          87) angegebenen Renovierungsintervallen entsprechen, 
                          wonach Schönheitsreparaturen "im allgemeinen" 
                          nach Ablauf dieser Zeiträume erforderlich sein 
                          werden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch 
                          nach Ablauf der Renovierungsintervalle von drei, fünf 
                          und sieben Jahren kann es im Einzelfall an einem tatsächlichen 
                          Renovierungsbedarf fehlen (vgl. insoweit auch Senat, 
                          aaO, unter II 2 b). Dies ist in § 10 Ziff. 3 des 
                          Mietvertrags im Unterschied zu der in § 7 des Mustermietvertrags 
                          enthaltenen Regelung, die keine "starren" 
                          Renovierungsintervalle vorgibt, nicht berücksichtigt.
 
 c) Auch die in § 10 Ziff. 1 enthaltene Schönheitsreparaturverpflichtung 
                          ist unwirksam. Das Berufungsgericht hat mit Recht zwischen 
                          der in § 10 Ziff. 3 des Mietvertrags enthaltenen 
                          Fristenbestimmung und der Verpflichtung zur Durchführung 
                          der "turnusmäßig wiederkehrenden" 
                          Schönheitsreparaturen (§ 10 Ziff. 1) einen 
                          inneren Zusammenhang gesehen, der eine Aufrechterhaltung 
                          der Schönheitsreparaturverpflichtung ausschließt. 
                          Zwar sind die Regelungen in unterschiedlichen Vertragsklauseln 
                          enthalten. Aus der Sicht eines verständigen Mieters 
                          bestimmt sich der Umfang der in Ziff. 1 geregelten Schönheitsreparaturverpflichtung 
                          jedoch nach dem in Ziff. 3 enthaltenen (starren) Fristenplan, 
                          so daß die beiden Klauseln inhaltlich miteinander 
                          verknüpft sind. Bliebe die in § 10 Ziff. 1 
                          dem Mieter auferlegte Schönheitsreparaturverpflichtung 
                          ohne den Fristenplan bestehen, würde sie mithin 
                          aus der Sicht des Mieters inhaltlich umgestaltet und 
                          mit einem anderen Inhalt aufrechterhalten. Dies wäre 
                          jedoch eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion 
                          der Formularklausel (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 
                          2004, aaO, unter II 3).
 2. Die Revision rügt dagegen mit Erfolg, daß 
                          das Berufungsgericht weitergehende Schadensersatzansprüche 
                          des Klägers mit rechtsfehlerhafter Begründung 
                          verneint hat.
 
 a) Das Berufungsgericht ist zunächst zu Recht der 
                          Auffassung, daß Schadensersatzansprüche des 
                          Klägers nicht gemäß § 548 Abs. 
                          1 BGB verjährt sind, da die Verjährung vor 
                          Ablauf der Verjährungsfrist von sechs Monaten gehemmt 
                          wurde (§ 209 BGB). Die Verjährungsfrist wurde 
                          frühestens mit der Rückgabe der Mietsache 
                          am 31. Mai 2002 in Lauf gesetzt; sie endete mithin nicht 
                          vor Montag, dem 2. Dezember 2002. Gemäß § 
                          204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung unter 
                          anderem durch die Erhebung der Klage auf Leistung gehemmt. 
                          Zwar wurde die Klage erst durch Zustellung der Klageschrift 
                          an die Beklagten am 21. Dezember 2002, mithin unter 
                          Umständen nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist, 
                          erhoben (§ 253 Abs. 1 ZPO). Die Wirkung der Zustellung 
                          tritt jedoch gemäß § 167 ZPO (vor dem 
                          1. Juli 2002: § 270 Abs. 3 ZPO) bereits mit dem 
                          Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn 
                          die Zustellung demnächst erfolgt.
 Diese Voraussetzung ist erfüllt. Die Verjährung 
                          wurde mit Einreichung der Klageschrift am 28. November 
                          2002 und damit vor Ablauf der Verjährungsfrist 
                          gehemmt. Eine Klage ist "demnächst" zugestellt, 
                          wenn die Partei und ihr Prozessbevollmächtigter 
                          unter Berücksichtigung der Gesamtumstände 
                          alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan 
                          haben. Dies ist nicht der Fall, wenn die Partei, der 
                          die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollmächtigter 
                          durch nachlässiges, wenn auch nur leicht fahrlässiges 
                          Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen 
                          Zustellungsverzögerung beigetragen haben; als geringfügig 
                          sind in der Regel Zustellungsverzögerungen bis 
                          zu 14 Tagen anzusehen (Senat, Urteil vom 9. November 
                          1994 - VIII ZR 327/93, NJW-RR 1995, 254, unter II 2 
                          a m.w.Nachw.; BGH, Urteil vom 20. April 2000 - VII ZR 
                          116/99, NJW 2000, 2282, unter II 1 m.w.Nachw., jew. 
                          zu § 270 Abs. 3 ZPO). Dabei kann offenblei-eben, 
                          ob der Kläger verpflichtet war, den Gerichtskostenvorschuß 
                          nach § 65 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. (nunmehr § 
                          12 Abs. 1 Satz 1 GKG) vor einer entsprechenden Aufforderung 
                          durch das Gericht zu zahlen, was das Berufungsgericht 
                          verneint hat. Die Verzögerung, die infolge der 
                          zunächst unterbliebenen Zahlung der Gerichtsgebühren 
                          eingetreten ist, war jedenfalls geringfügig. Der 
                          Kläger hat die Klageschrift am 28. November 2002 
                          bei Gericht eingereicht; die Vorschußzahlung ist 
                          spätestens am 9. Dezember 2002 bei Gericht eingegangen. 
                          Selbst wenn man auf diesen Zeitraum und nicht lediglich 
                          auf die seit Ablauf der Verjährungsfrist verstrichene 
                          Zeit abstellt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1995 - VII 
                          ZR 191/94, NJW 1995, 2230 = WM 1995, 1413, unter II 
                          2 c m.w.Nachw.), beträgt die Verzögerung lediglich 
                          elf Tage. Die nach der Vorschußzahlung eingetretene 
                          weitere Verzögerung bis zur Klagezustellung ist 
                          dem Kläger nicht zuzurechnen; sie bleibt daher 
                          entgegen der in der Revisionserwiderung vertretenen 
                          Ansicht der Beklagten außer Betracht (vgl. BGH, 
                          Urteil vom 20. April 2000, aaO). Die Klageschrift wurde 
                          daher noch "demnächst" im Sinne des § 
                          167 ZPO zugestellt.
 
 b) Das Berufungsgericht durfte jedoch mit der von ihm 
                          gegebenen Begründung einen Schadensersatzanspruch 
                          wegen Beschädigungen und Veränderungen der 
                          Mietsache nicht verneinen.
 
 aa) Zutreffend ist das Berufungsgericht der Auffassung, 
                          daß Schadensersatzansprüche wegen einer vom 
                          Kläger behaupteten Beschädigung der Sache, 
                          die gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. (nunmehr 
                          § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) auf Ersatz des zur Herstellung 
                          erforderlichen Geldbetrags gerichtet sind, mit der Veräußerung 
                          des Hausgrundstücks untergegangen sind. Der Zahlungsanspruch 
                          nach § 249 Satz 2 BGB a.F. ist nur eine besondere 
                          Form des Herstellungsanspruchs gemäß § 
                          249 Satz 1 BGB a.F. (nunmehr § 249 Abs. 1 BGB) 
                          und daher von der Möglichkeit einer Wiederherstellung 
                          der beschädigten Sache abhängig. Veräußert 
                          der Eigentümer sein beschädigtes Hausgrundstück, 
                          bevor er den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag 
                          erhalten hat, so wird die Herstellung mit der Folge 
                          unmöglich, daß der Anspruch aus § 249 
                          Satz 2 BGB a.F. erlischt (BGHZ 81, 385; 147, 320, 322, 
                          jew. V. Zivilsenat; anders - jedoch auf diese Fallgruppe 
                          beschränkt - für den Ersatz fiktiver Reparaturkosten 
                          beim Verkauf eines beschädigten Kraftfahrzeugs 
                          der VI. Zivilsenat, BGHZ 66, 239; BGH, Urteil vom 5. 
                          März 1985 - VI ZR 204/83, NJW 1985, 2469 unter 
                          I m.w.Nachw.). Der Anspruch aus § 249 Satz 2 BGB 
                          a.F. erlischt dagegen nicht, wenn er spätestens 
                          mit Wirksamwerden der Eigentumsübertragung an den 
                          Erwerber des Grundstücks abgetreten wird (BGHZ 
                          147, 320, 323 ff.); eine Abtretung des Herstellungsanspruchs 
                          an die Erwerber liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 
                          jedoch nicht vor. Erlischt der Herstellungsanspruch, 
                          kann der Geschädigte, wovon auch das Berufungsgericht 
                          ausgegangen ist, Kompensation seines Schadens nach § 
                          251 Abs. 1 BGB verlangen (BGHZ 81, 385, 392; 147, 320, 
                          322).
 
 bb) Das Berufungsgericht hat insoweit jedoch nicht berücksichtigt, 
                          daß diese Grundsätze nicht anzuwenden sind, 
                          wenn der Geschädigte aufgrund der Verletzung vertraglicher 
                          Verpflichtungen Schadensersatz wegen Nichterfüllung 
                          verlangt, wie es vorliegend in Betracht kommt (vgl. 
                          nachfolgend cc). In diesem Fall geht es nicht um den 
                          Rechtsgüterschutz durch Naturalrestitution gemäß 
                          § 249 BGB, sondern um Ersatz des Schadens, der 
                          dem Kläger infolge der nicht ordnungsgemäßen 
                          Erfüllung entsteht. Der Gläubiger kann verlangen, 
                          wirtschaftlich so gestellt zu werden, wie er stehen 
                          würde, wenn der Schuldner den Vertrag ordnungsgemäß 
                          erfüllt hätte (Senatsurteil vom 27. Mai 1998 
                          - VIII ZR 362/96, NJW 1998, 2901 = WM 1998, 1784, unter 
                          II 2 a m.w.Nachw.). Der Schaden kann im Einzelfall allerdings 
                          auch nach den erforderlichen Reparaturkosten berechnet 
                          werden (vgl. BGHZ 108, 156, 160; Senatsurteil vom 26. 
                          Januar 1983 - VIII ZR 227/81, NJW 1983, 1424 = WM 1983, 
                          363, unter 2 a). Auf die Berechnung des auf vertraglicher 
                          Grundlage beruhenden Nichterfüllungsschadens hat 
                          es grundsätzlich keinen Einfluß, wenn der 
                          Gläubiger die Sache nachfolgend veräußert 
                          (vgl. BGHZ 99, 81, 84 ff. zu § 635 BGB a.F.; BGH, 
                          Beschluß vom 10. Juni 1998 - V ZR 324/97, NJW 
                          1998, 2905 = WM 1998, 1783 zu § 463 BGB a.F.; OLG 
                          Düsseldorf, OLGZ 1989, 252, 253 zu § 326 Abs. 
                          1 BGB a.F.).
 
 cc) Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem Kläger 
                          ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung 
                          zusteht, vermag der Senat nicht zu prüfen, da das 
                          Berufungsgericht zu den tatsächlichen Grundlagen 
                          eines solchen Anspruchs bisher keine Feststellungen 
                          getroffen hat. Nach dem schriftsätzlichen Vorbringen 
                          des Klägers kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, 
                          daß er - abgesehen von Ansprüchen wegen nicht 
                          durchgeführter Schönheitsreparaturen, die 
                          nicht begründet sind (oben 1) - Ersatz seines Nichterfüllungsschadens 
                          begehrt. Der Kläger verlangt unter anderem Ersatz 
                          von Kosten zur Wiederherstellung des zu Beginn des Mietverhältnisses 
                          bestehenden Zustands (vgl. § 546 Abs. 1 BGB). Ein 
                          solcher Schadensersatzanspruch, der gemäß 
                          § 326 BGB a.F. auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens 
                          gerichtet ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 104, 6, 10 f.; 
                          107, 179, 183 f.), wäre nicht infolge der Veräußerung 
                          des Hausgrundstücks untergegangen.
 
 dd) Des weiteren durfte das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch 
                          des Klägers, soweit er wegen Beschädigungen 
                          der Mietsache Ersatz der Herstellungskosten verlangt, 
                          nicht mit der Begründung verneinen, er habe einen 
                          Wertverlust wegen der behaupteten Beschädigung 
                          (§ 251 Abs. 1 BGB) nicht dargelegt. Im Berufungsurteil 
                          ist hierzu ausgeführt, der Kläger habe den 
                          behaupteten Wertverlust des Grundstücks allein 
                          auf das Unterlassen der Durchführung von Schönheitsreparaturen 
                          seitens der Beklagten bezogen; hingegen habe er nicht 
                          dargetan, daß auch die behaupteten Schäden 
                          an der Mietsache zu einem bezifferbaren Kaufpreisverlust 
                          geführt hätten.
 Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht 
                          hierbei wesentliches Vorbringen des Klägers übergangen 
                          hat (§ 286 ZPO). Der Kläger hat seinen Anspruch, 
                          wie die Revision zutreffend aufzeigt, nicht nur mit 
                          dem Unterlassen von Schönheitsreparaturen begründet, 
                          sondern (auch) mit dem "Zustand" des Wohnhauses. 
                          Diese allgemein gehaltene Umschreibung schließt 
                          Beschädigungen der Mietsache ein. Dieses Vorbringen 
                          durfte das Berufungsgericht auch nicht mit der Erwägung 
                          unberücksichtigt lassen, der Zustand des Hauses 
                          sei für die Erwerber kein Grund gewesen, über 
                          den Kaufpreis zu verhandeln. Denn der Kläger hat 
                          den behaupteten Wertverlust mit einer entgangenen, anderweitigen 
                          Veräußerungsmöglichkeit begründet.
 Der Kläger hat hierzu schriftsätzlich unter 
                          anderem vorgetragen, er habe aufgrund des "Zustands 
                          des Hauses" seine Kaufpreisforderung von 320.000 
                          DM (163.613,40 €) nicht durchsetzen können. 
                          Die Eheleute S. seien nach einer ersten Besichtigung 
                          des zu diesem Zeitpunkt noch von den Beklagten bewohnten 
                          Hauses bereit gewesen, diesen Kaufpreis zu zahlen. Nach 
                          der Räumung seitens der Beklagten hätten sie 
                          das Haus am 2. oder 3. Juni 2003 nochmals besichtigt; 
                          "aufgrund der Feststellung des Zustands des Hauses" 
                          hätten sie, wie der Kläger unter Benennung 
                          der Eheleute S. als Zeugen vorgetragen hat, vom Abschluß 
                          des Kaufvertrags Abstand genommen. Letztlich habe das 
                          Haus nur zu einem Kaufpreis von 145.000 € verkauft 
                          werden können, so daß er eine Kaufpreiseinbuße 
                          von 18.613,40 € erlitten habe. Des weiteren hat 
                          der Kläger unter Beweisantritt vorgetragen, ein 
                          höherer Kaufpreis habe nicht erzielt werden können, 
                          da aufgrund des Zustands des Hauses keine weiteren Interessenten 
                          zu einem höheren Kaufpreis hätten gefunden 
                          werden können.
 Sofern das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers 
                          insoweit als unklar oder mißverständlich 
                          angesehen haben sollte, hätte es ihm, wie die Revision 
                          zu Recht rügt, Gelegenheit geben müssen, seinen 
                          Sachvortrag zu verdeutlichen (§ 139 Abs. 1 ZPO). 
                          Ausweislich der Revisionsbegründung hätte 
                          der Kläger dann klargestellt, daß er einen 
                          um 18.613,40 € höheren Kaufpreis bereits dann 
                          erzielt hätte, wenn das Objekt "nur" 
                          renovierungsbedürftig gewesen wäre. Der nach 
                          den Gründen des Berufungsurteils dem Kläger 
                          in der Berufungsverhandlung erteilte Hinweis, es erscheine 
                          fraglich, ob im Hinblick auf den Verkauf des Mietobjektes 
                          die Darlegungen zum Schadensersatzanspruch wegen Verschlechterung 
                          der Mietsache ausreichend seien, genügte hierfür 
                          nicht.
 
 III.
 Da es weiterer Feststellungen bedarf, ist das Berufungsurteil 
                          aufzuheben, und die Sache ist an das Berufungsgericht 
                          zurückzuverweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 
                          Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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