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BGH-Urteil zum Mietrecht

Das Mietrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 535 ff. geregelt. Die einschlägigen BGH-Urteile und ausgewählte Entscheidungen finden Sie auf dieser Seite.

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VIII. Zivilsenat 22.09.2004 VIII ZR 360/03


Eine mietvertragliche Regelung, durch die die Verpflichtung zur Durchführung von
Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt wird, ist auch dann wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn die Verpflichtung als solche und die für ihre Erfüllung maßgebenden starren Fristen zwar in zwei verschiedenen Klauseln enthalten sind, zwischen diesen Klauseln aus der Sicht eines verständigen Mieters jedoch ein innerer Zusammenhang besteht, so daß sie als einheitliche Regelung erscheinen.


Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. September 2004 für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 11. November 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen


Tatbestand:

Die Beklagten hatten von dem Kläger ein Einfamilienhaus mit Garten in
D. gemietet. Der Mietvertrag vom 15. Juli 1991 enthielt unter anderem
folgende formularvertragliche Regelungen:
"§ 10 Schönheitsreparaturen
1. Der Mieter verpflichtet sich, die laufenden (turnusmäßig wiederkehrenden)
Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen.
...
3. Der Mieter ist verpflichtet, die Ausführung der Schönheitsreparaturen
in Küchen, Baderäumen und Duschen in einem Zeitraum von drei Jahren, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten in einem solchen von fünf Jahren und in anderen
Nebenräumen von sieben Jahren durchzuführen, soweit nicht nach dem Grad der Abnutzung eine frühere Ausführung erforderlich ist. Die maßgeblichen Fristen beginnen mit dem Anfang
des Mietverhältnisses zu laufen.
...
§ 22 Beendigung des Mietverhältnisses
...
2. Die fälligen Schönheitsreparaturen hat der Mieter nach Maßgabe
des § 10 auszuführen. ...
Der Mieter hat dem Vermieter den Zeitpunkt und den Umfang
der letztmaligen Schönheitsreparaturen nachzuweisen."
Das Mietverhältnis endete am 31. Mai 2002; die Beklagten räumten das
Grundstück. Mit Schreiben vom 8. Juli 2002 forderten die Prozeßbevollmächtigten
des Klägers die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 21. Juli 2002 zur Beseitigung
verschiedener Mängel auf und kündigten an, nach Fristablauf Schadensersatzansprüche
geltend zu machen. Dieser Aufforderung kamen die Beklagten
nicht nach.
Anschließend veräußerte der Kläger das Grundstück. Am 20. August
2002 besichtigte ein von dem Kläger mit der Schadensfeststellung und
-bewertung beauftragter Sachverständiger das Grundstück. Zu diesem Zeitpunkt
hatten die Erwerber des Wohnhauses bereits mit Sanierungsarbeiten begonnen;
nachfolgend entkernten sie das Haus. Die Erwerber wurden am
18. November 2002 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob die von dem Kläger behaupteten
zahlreichen Zustandsveränderungen und Schäden an dem Hausgrundstück
vorhanden bzw. ob sie von den Beklagten verursacht worden und zu vertreten
sind. Der Kläger beziffert seine Ansprüche auf insgesamt 22.289,84 €; dieser
Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
Renovierungskosten 22.051,57 €
Gutachterkosten 812,00 €
Miet- und Nebenkostenforderungen 2.118,00 €
insgesamt 24.981,57 €
abzüglich verzinster Kaution 2.691,73 €
Restforderung 22.289,84 €
Diesen Betrag - nebst Zinsen - hat der Kläger mit der Klage geltend gemacht.
Er hat die Klageschrift am 28. November 2002 bei Gericht eingereicht.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2002 hat das Amtsgericht den Kläger aufgefordert,
einen Gerichtskostenvorschuß einzuzahlen. Die Vorschußzahlung ist spätestens am 9. Dezember 2002 bei Gericht eingegangen. Die Klageschrift ist den Beklagten am 21. Dezember 2002 zugestellt worden. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit dervom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Frist für Schönheitsreparaturen)

Urteil des BGH zum Mietrecht (Fristen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen)
Alle hier zitierten Urteile des BGHs sind Leitsatzentscheidungen.
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