Eine mietvertragliche Regelung, durch die die Verpflichtung 
                            zur Durchführung von
                            Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt 
                            wird, ist auch dann wegen unangemessener Benachteiligung 
                            des Mieters unwirksam, wenn die Verpflichtung als 
                            solche und die für ihre Erfüllung maßgebenden 
                            starren Fristen zwar in zwei verschiedenen Klauseln 
                            enthalten sind, zwischen diesen Klauseln aus der Sicht 
                            eines verständigen Mieters jedoch ein innerer 
                            Zusammenhang besteht, so daß sie als einheitliche 
                            Regelung erscheinen. 
                            
                            Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf 
                            die mündliche Verhandlung
                            vom 22. September 2004 für Recht erkannt:
                          Auf die Revision des Klägers wird das Urteil 
                            der 13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 
                            11. November 2003 aufgehoben.
                            Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, 
                            auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, 
                            an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
                          Von Rechts wegen
                          
                          
                            Tatbestand:
                          Die Beklagten hatten von dem Kläger ein Einfamilienhaus 
                            mit Garten in
                            D. gemietet. Der Mietvertrag vom 15. Juli 1991 enthielt 
                            unter anderem
                            folgende formularvertragliche Regelungen:
                            "§ 10 Schönheitsreparaturen
                            1. Der Mieter verpflichtet sich, die laufenden (turnusmäßig 
                            wiederkehrenden)
                            Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen.
                            ...
                            3. Der Mieter ist verpflichtet, die Ausführung 
                            der Schönheitsreparaturen
                            in Küchen, Baderäumen und Duschen in einem 
                            Zeitraum von drei Jahren, in Wohn- und Schlafräumen, 
                            Fluren, Dielen und Toiletten in einem solchen von 
                            fünf Jahren und in anderen
                            Nebenräumen von sieben Jahren durchzuführen, 
                            soweit nicht nach dem Grad der Abnutzung eine frühere 
                            Ausführung erforderlich ist. Die maßgeblichen 
                            Fristen beginnen mit dem Anfang
                            des Mietverhältnisses zu laufen.
                            ...
                            § 22 Beendigung des Mietverhältnisses
                            ...
                            2. Die fälligen Schönheitsreparaturen hat 
                            der Mieter nach Maßgabe
                            des § 10 auszuführen. ...
                            Der Mieter hat dem Vermieter den Zeitpunkt und den 
                            Umfang
                            der letztmaligen Schönheitsreparaturen nachzuweisen."
                            Das Mietverhältnis endete am 31. Mai 2002; die 
                            Beklagten räumten das
                            Grundstück. Mit Schreiben vom 8. Juli 2002 forderten 
                            die Prozeßbevollmächtigten
                            des Klägers die Beklagten unter Fristsetzung 
                            bis zum 21. Juli 2002 zur Beseitigung
                            verschiedener Mängel auf und kündigten an, 
                            nach Fristablauf Schadensersatzansprüche
                            geltend zu machen. Dieser Aufforderung kamen die Beklagten
                            nicht nach.
                            Anschließend veräußerte der Kläger 
                            das Grundstück. Am 20. August
                            2002 besichtigte ein von dem Kläger mit der Schadensfeststellung 
                            und
                            -bewertung beauftragter Sachverständiger das 
                            Grundstück. Zu diesem Zeitpunkt
                            hatten die Erwerber des Wohnhauses bereits mit Sanierungsarbeiten 
                            begonnen;
                            nachfolgend entkernten sie das Haus. Die Erwerber 
                            wurden am
                            18. November 2002 als Eigentümer in das Grundbuch 
                            eingetragen.
                            Zwischen den Parteien ist streitig, ob die von dem 
                            Kläger behaupteten
                            zahlreichen Zustandsveränderungen und Schäden 
                            an dem Hausgrundstück
                            vorhanden bzw. ob sie von den Beklagten verursacht 
                            worden und zu vertreten
                            sind. Der Kläger beziffert seine Ansprüche 
                            auf insgesamt 22.289,84 €; dieser
                            Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
                            Renovierungskosten 22.051,57 €
                            Gutachterkosten 812,00 €
                            Miet- und Nebenkostenforderungen 2.118,00 €
                            insgesamt 24.981,57 €
                            abzüglich verzinster Kaution 2.691,73 €
                            Restforderung 22.289,84 €
                            Diesen Betrag - nebst Zinsen - hat der Kläger 
                            mit der Klage geltend gemacht.
                            Er hat die Klageschrift am 28. November 2002 bei Gericht 
                            eingereicht.
                            Mit Schreiben vom 2. Dezember 2002 hat das Amtsgericht 
                            den Kläger aufgefordert,
                            einen Gerichtskostenvorschuß einzuzahlen. Die 
                            Vorschußzahlung ist spätestens am 9. Dezember 
                            2002 bei Gericht eingegangen. Die Klageschrift ist 
                            den Beklagten am 21. Dezember 2002 zugestellt worden. 
                            Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung 
                            erhoben. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. 
                            Das Landgericht hat die Berufung des Klägers 
                            zurückgewiesen. Mit dervom Berufungsgericht zugelassenen 
                            Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren 
                            weiter.