| Entscheidungsgründe: 
 I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Kläger hätten 
                          gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Instandsetzung 
                          der Holzverbundfenster aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. 
                          Nach Durchführung der Maßnahmen zur Verringerung der 
                          Wasserkondensation im Scheibenzwischenraum seien die 
                          Fenster nicht mehr mangelhaft. Der Mietvertrag der Parteien 
                          enthalte keine Regelung über erhöhte Anforderungen an 
                          die Fenster. Deren Zustand sei nach Einholung des ersten 
                          Sachverständigengutachtens verbessert worden.
 Durch das zweite Gutachten und die Erläuterungen des 
                          Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung sei bewiesen, 
                          daß die Ausbesserungsarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt 
                          worden seien und der Zustand der Fenster nicht mehr 
                          verbessert werden könne. Zwar sei noch Feuchtigkeit 
                          im Fensterbereich vorhanden, was nach der Verkehrsanschauung 
                          grundsätzlich als negativ anzusehen sei. Jedoch sei 
                          zu berücksichtigen, daß nur Holzverbundfenster vermietet 
                          seien. Eine Verkehrsanschauung, daß alle Fenster gleich 
                          gut und frei von Feuchtigkeit seien, gebe es nicht.
 Mehr als optimal abgedichtete Holzverbundfenster schulde 
                          die Beklagte nicht. Die Kläger müßten die für Holzverbundfenster 
                          typische, unvermeidbare Feuchtigkeit hinnehmen. Die 
                          von ihnen geforderte weitergehende Instandsetzung sei 
                          nach der Erläuterung des Sachverständigen auch unmöglich, 
                          was der Verurteilung zudem entgegenstehe.
 
 II.
 Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung 
                          nicht stand. Das Berufungsgericht hat einen Mangel der 
                          in Rede stehenden Holzverbundfenster und deswegen den 
                          von den Klägern geltend gemachten Instandsetzungsanspruch 
                          aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verfahrensfehlerhaft verneint. 
                          Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Mängel 
                          der Fenster nach Durchführung der Maßnahmen zur Verringerung 
                          der Wasserkondensation im Scheibenzwischenraum nicht 
                          mehr vorhanden seien.
 Es ist mithin davon ausgegangen, daß die Fenster zunächst 
                          mangelhaft waren. Trotz der nach seinen Feststellungen 
                          auch weiterhin auftretenden Feuchtigkeit im Scheibenzwischenraum 
                          hat es die Fenster aber deswegen nicht mehr für mangelhaft 
                          gehalten, weil ihr Zustand nicht weiter verbessert werden 
                          könne, beziehungsweise weil die von den Klägern geforderte 
                          weitergehende Instandsetzung unmöglich sei. Diese Feststellung 
                          hat das Berufungsgericht ausdrücklich auf das zweite 
                          Gutachten des Sachverständigen sowie dessen Erläuterungen 
                          in der mündlichen Verhandlung gestützt. Dem bei den 
                          Akten befindlichen zweiten Gutachten läßt sich insoweit 
                          jedoch nichts entnehmen. Darin wird lediglich dargelegt, 
                          daß bestimmte Mängel der Fenster, die in dem ersten 
                          Gutachten des Sachverständigen aufgeführt sind, behoben 
                          worden seien.
 Daher verbleiben als Grundlage der Feststellung des 
                          Berufungsgerichts nur die Erläuterungen des Sachverständigen 
                          in der mündlichen Verhandlung. Insoweit beruht das Berufungsurteil 
                          indessen, wie die Revision zu Recht rügt, auf einem 
                          Verfahrensfehler. Das Berufungsgericht hat die Aussage 
                          des Sachverständigen bei seiner Anhörung in der mündlichen 
                          Verhandlung nicht in das Protokoll aufgenommen. In diesem 
                          findet sich lediglich der Vermerk: "Der Sachverständige 
                          erläuterte mündlich seine Gutachten …". Dies entspricht 
                          nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs 
                          nicht der Vorschrift des § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO, wonach 
                          unter anderem die Aussage des Sachverständigen im Protokoll 
                          festzustellen ist (Urteil vom 24. Februar 1987 - VI 
                          ZR 295/85, NJW-RR 1987, 1197 unter II 2; Urteil vom 
                          27. Januar 1993 - XII ZR 141/91, WM 1993, 914 = NJWRR 
                          1993, 519 unter 2; Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - 
                          VIII ZR 215/00, WM 2001, 2024 = NJW 2001, 3269 unter 
                          II 1 b, jew. m.w.Nachw.; vgl. ferner BGHZ 40, 84, 86 
                          f. zur Parteivernehmung und Urteil vom 18. September 
                          1986 - I ZR 179/84, NJW 1987, 1200 unter II 2 zur Zeugenaussage). 
                          Das Berufungsgericht hat die Erläuterungen des Sachverständigen 
                          auch weder in einem Aktenvermerk oder im Tatbestand 
                          des Urteils festgehalten, noch hat es den Inhalt der 
                          Erläuterungen des Sachverständigen in den Entscheidungsgründen 
                          hinreichend deutlich erkennen lassen, wie es nach der 
                          zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise 
                          ausreichen kann (aaO; ferner Urteil vom 21. April 1993 
                          - XII ZR 126/91, NJW-RR 1993, 1034 unter 2).
 Die auf die mündliche Aussage des Sachverständigen gestützte 
                          Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Zustand 
                          der Fenster nicht weiter verbessert werden könne, beziehungsweise 
                          daß die von den Klägern geforderte weitergehende Instandsetzung 
                          unmöglich sei, erscheint auch nicht etwa selbstverständlich. 
                          Nach den eigenen Angaben der Beklagten sind fast alle 
                          anderen Holzverbundfenster in ihrem Haus nicht beschlagen. 
                          Der Verfahrensfehler des Berufungsgerichts, der nicht 
                          gemäß § 295 ZPO geheilt werden kann (BGH, Urteil vom 
                          18. September 1986 aaO; Urteil vom 27. Januar 1993 aaO; 
                          Urteil vom 21. April 1993 aaO unter 4), macht die Aufhebung 
                          des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache 
                          an das Berufungsgericht erforderlich, weil das Revisionsgericht 
                          nicht prüfen kann, ob das Berufungsgericht die Aussage 
                          zutreffend berücksichtigt hat (BGHZ aaO; BGH aaO).
 Dies gibt dem Berufungsgericht die Möglichkeit, die 
                          Frage der Mangelhaftigkeit der Holzverbundfenster unter 
                          Berücksichtigung des beiderseitigen Parteivorbringens 
                          in der Revisionsinstanz noch einmal zu prüfen.
 
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