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VIII. Zivilsenat 05.11.2003 VIII
ZR 371/02
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Für die Aufnahme eines Lebensgefährten
in eine gemietete Wohnung bedarf der Mieter der Erlaubnis
des Vermieters. Auf die Erteilung der Erlaubnis hat
er im Regelfall einen Anspruch.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2003
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der
11. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main
vom 19. November 2002 aufgehoben. Die Berufung der
Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt
am Main Abteilung 33 vom 24. Mai 2002 wird mit der
Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage
als unbegründet abgewiesen wird. Die Klägerin
hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin hat von der Beklagten eine Wohnung
in dem Anwesen V. straße in F. gemietet, die
sie zunächst allein bewohnte. Mit Schreiben vom
7. Januar 2002 teilte sie der Beklagten mit, daß
sie Herrn R. S. in die Wohnung aufnehmen und ihm den
Mitgebrauch überlassen wolle. Der Aufforderung
der Beklagten, ihr das Geburtsdatum und die frühere
Anschrift des Herrn S. mitzuteilen, kam die Klägerin
nicht nach. In der Folgezeit nahm sie Herrn S. zur
Bildung eines auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushaltes
in ihre Wohnung auf.
Die Klägerin hat beim Amtsgericht Klage auf Feststellung
erhoben, daß sie berechtigt sei, ohne die Erlaubnis
der Beklagten den Gebrauch der von der Beklagten gemieteten
Wohnung ihrem Lebenspartner, Herrn R. S. , mit zu
überlassen. Sie macht geltend, Herr S. sei ihr
Lebenspartner und als solcher nicht "Dritter"
im Sinne der §§ 540, 553 BGB. Für den
Mitgebrauch der Wohnung durch ihn bedürfe sie
daher weder der Erlaubnis der Beklagten, noch sei
sie aus sonstigen Gründen verpflichtet, der Beklagten
das Geburtsdatum und die frühere Anschrift ihres
Mitbewohners mitzuteilen. Die Beklagte hält die
Klage für unbegründet. Sie meint, auch dann,
wenn es sich bei Herrn S. um den Lebensgefährten
der Klägerin handele, bedürfe diese für
seine Aufnahme in die Wohnung der Erlaubnis der Vermieterin
nach § 553 BGB. Selbst wenn man dies für
entbehrlich halte, treffe den Mieter jedenfalls eine
Anzeigepflicht, die sich auch auf die frühere
Anschrift und das Geburtsdatum des Lebensgefährten
erstrecke. Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig
abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat
das Landgericht der Klage stattgegeben und die begehrte
Feststellung ausgesprochen. Mit ihrer vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel
der Klageabweisung weiter.
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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Mitbewohner
in die Wohnung aufnehmen)
Urteil des BGH zum Mietrecht (Mietwohnung mit Mitbewohnern.
Ein Mieter, der bis dahin allein in seiner Wohnung gelebt hat,
nimmt seinen Lebensgefährten als Mitbewohner in die Wohnung
mit auf.)
Alle hier zitierten Urteile des BGHs sind Leitsatzentscheidungen.
Weitere Informationen zu Fristen
und zur Renovierung finden
Sie hier.
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