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BGH-Urteil zum Mietrecht




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VIII. Zivilsenat 05.11.2003 VIII ZR 371/02


Für die Aufnahme eines Lebensgefährten in eine gemietete Wohnung bedarf der Mieter der Erlaubnis des Vermieters. Auf die Erteilung der Erlaubnis hat er im Regelfall einen Anspruch.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2003 für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. November 2002 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main Abteilung 33 vom 24. Mai 2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unbegründet abgewiesen wird. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin hat von der Beklagten eine Wohnung in dem Anwesen V. straße in F. gemietet, die sie zunächst allein bewohnte. Mit Schreiben vom 7. Januar 2002 teilte sie der Beklagten mit, daß sie Herrn R. S. in die Wohnung aufnehmen und ihm den Mitgebrauch überlassen wolle. Der Aufforderung der Beklagten, ihr das Geburtsdatum und die frühere Anschrift des Herrn S. mitzuteilen, kam die Klägerin nicht nach. In der Folgezeit nahm sie Herrn S. zur Bildung eines auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushaltes in ihre Wohnung auf.

Die Klägerin hat beim Amtsgericht Klage auf Feststellung erhoben, daß sie berechtigt sei, ohne die Erlaubnis der Beklagten den Gebrauch der von der Beklagten gemieteten Wohnung ihrem Lebenspartner, Herrn R. S. , mit zu überlassen. Sie macht geltend, Herr S. sei ihr Lebenspartner und als solcher nicht "Dritter" im Sinne der §§ 540, 553 BGB. Für den Mitgebrauch der Wohnung durch ihn bedürfe sie daher weder der Erlaubnis der Beklagten, noch sei sie aus sonstigen Gründen verpflichtet, der Beklagten das Geburtsdatum und die frühere Anschrift ihres Mitbewohners mitzuteilen. Die Beklagte hält die Klage für unbegründet. Sie meint, auch dann, wenn es sich bei Herrn S. um den Lebensgefährten der Klägerin handele, bedürfe diese für seine Aufnahme in die Wohnung der Erlaubnis der Vermieterin nach § 553 BGB. Selbst wenn man dies für entbehrlich halte, treffe den Mieter jedenfalls eine Anzeigepflicht, die sich auch auf die frühere Anschrift und das Geburtsdatum des Lebensgefährten erstrecke. Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht der Klage stattgegeben und die begehrte Feststellung ausgesprochen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.

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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Mitbewohner in die Wohnung aufnehmen)

Urteil des BGH zum Mietrecht (Mietwohnung mit Mitbewohnern. Ein Mieter, der bis dahin allein in seiner Wohnung gelebt hat, nimmt seinen Lebensgefährten als Mitbewohner in die Wohnung mit auf.)
Alle hier zitierten Urteile des BGHs sind Leitsatzentscheidungen.
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