| Entscheidungsgründe:
 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt:
 Der in § 2 Nr. 3 des Mietvertrages vereinbarte Kündigungsausschluß 
                          für die Dauer von zwei Jahren sei unwirksam. Ein befristeter 
                          Kündigungsausschluß wirke wie eine Verlängerung der 
                          Kündigungsfrist um diesen Zeitraum. Eine derartige Fristverlängerung 
                          zum Nachteil des Mieters sei nach dem Wortlaut des § 
                          573 c Abs. 4 BGB unwirksam. Berufungsrechtlich unangreifbar 
                          habe das Amtsgericht die vom Kläger beanspruchten Nebenkosten 
                          für die Zeit von Januar bis April 2003 auf 90 € gekürzt. 
                          Gleiches gelte für die Reduzierung der vom Kläger begehrten 
                          Räumungskosten um 194,88 €. Angemessen sei ferner die 
                          vom Amtsgericht zugesprochene Höhe der Lagerkosten von 
                          monatlich 35 €. Daß der Kläger die streitgegenständliche 
                          Garage in dem betreffenden Zeitraum für 50 € im Monat 
                          anderweitig hätte vermieten können, sei nicht hinreichend 
                          substantiiert dargelegt. Zudem sei der Kläger, der dieses 
                          erstmals im Berufungsverfahren behauptet habe, gemäß 
                          §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO mit diesem Vorbringen 
                          ausgeschlossen. Letztlich habe das Amtsgericht zu Recht 
                          auch die nach der mündlichen Verhandlung vorgelegte 
                          Rechnung über den Schließzylinder in Höhe von 112,50 
                          € nicht mehr berücksichtigt. Die Vorlage sei verspätet 
                          erfolgt. Eines Hinweises durch das Gericht habe es deshalb 
                          nicht bedurft, weil der Kläger bereits in der Klageschrift 
                          darauf hingewiesen habe, daß diese Rechnung noch vorgelegt 
                          werden würde.
 
 II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen 
                          Überprüfung, die mangels einer eindeutigen Beschränkung 
                          der Revisionszulassung durch das Berufungsgericht in 
                          vollem Umfang zu erfolgen hat (vgl. Senat, Urteil vom 
                          5. November 2003 - VIII ZR 320/02, WM 2004, 853 unter 
                          II) nur teilweise stand. 1. Entgegen der Auffassung 
                          des Berufungsgerichts kann der Kläger von der Beklagten 
                          zu 1 auch für den Monat April 2003 Schadensersatz in 
                          Höhe von 250 € verlangen. Zu Recht ist das Berufungsgericht 
                          zunächst davon ausgegangen, daß die Kündigung der Beklagten 
                          zu 1 vom 14. November 2002 das Mietverhältnis nicht 
                          beendet hat. Vielmehr ist die Beendigung erst durch 
                          die Kündigung des Klägers vom 3. Dezember 2002 wegen 
                          des Zahlungsrückstandes der Beklagten nach § 543 Abs. 
                          1 und 2 Nr. 3 BGB eingetreten. Nicht gefolgt werden 
                          kann aber dem Berufungsgericht, soweit es in Übereinstimmung 
                          mit der Rechtsansicht des Amtsgerichts ein Ende der 
                          regulären Mietzeit schon zum 31. März 2003 angenommen 
                          hat. Der dem Kläger als Vermieter aufgrund des vertragswidrigen 
                          Verhaltens der Beklagten zustehende Schadensersatzanspruch 
                          ist grundsätzlich auf den Zeitraum beschränkt, bis zu 
                          dem der Mieter erstmalig ordentlich hätte kündigen können 
                          (vgl. Senat BGHZ 82, 121, 129 f.; BGH, Urteil vom 15. 
                          September 1997 - II ZR 94/96, NJW 1998, 372 unter I. 
                          3. und Emmerich/Sonnenschein, Miete, 8. Aufl., § 543 
                          Rdnr. 27). Vorliegend war nach § 2 Nr. 3 des Mietvertrages 
                          eine ordentliche Kündigung innerhalb der ersten beiden 
                          Jahre nach Vertragsschluß ausgeschlossen. Die Frage, 
                          ob ein zeitlich befristeter Verzicht des Mieters auf 
                          eine ordentliche Kündigung zulässig ist, hat der Senat 
                          in seinem Urteil vom 22. Dezember 2003 (VIII ZR 81/03, 
                          NJW 2004, 1448) mittlerweile abweichend von der Auffassung 
                          des Berufungsgerichts entschieden. Die Regelung des 
                          § 2 Nr. 3 des Mietvertrages ist wirksam. Sie verstößt 
                          insbesondere nicht gegen § 575 Abs. 4 BGB, weil diese 
                          Vorschrift lediglich eine automatische Beendigung des 
                          Mietverhältnisses allein durch Zeitablauf verhindern 
                          soll. Dagegen dient sie nicht dem Schutz des Mieters 
                          vor einer längeren Bindung an den Vertrag (Senat, aaO 
                          II. 2.).
 An der Wirksamkeit der Bestimmung ändert auch die Tatsache 
                          nichts, daß der zeitlich befristete Ausschluß der ordentlichen 
                          Kündigung anders als in dem der Senatsentscheidung vom 
                          22. Dezember 2003 zugrundeliegenden Sachverhalt durch 
                          Formularvertrag vereinbart worden ist. Die Regelung 
                          in § 2 Nr. 3 des Mietvertrages benachteiligt die Beklagten 
                          jedenfalls deshalb nicht unangemessen im Sinne von § 
                          307 BGB, weil sie für beide Seiten gelten soll. Wie 
                          der Senat bereits in dem genannten Urteil ausgeführt 
                          hat, ist auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß 
                          nach der Reform des Mietrechts die Möglichkeit besteht, 
                          einen unbefristeten Mietvertrag zu schließen und für 
                          einen bestimmten, vertraglich festgelegten Zeitraum 
                          das Recht zur ordentlichen Kündigung auszuschließen 
                          (Senat aaO unter II. 1. b)). Damit liegt eine Abweichung 
                          von der gesetzlichen Regelung im Sinne des § 307 Abs. 
                          2 Nr. 1 BGB schon nicht vor. Auch § 307 Abs. 2 Nr. 2 
                          BGB greift nicht ein. Insbesondere gebietet der Schutzzweck 
                          des § 573 c Abs. 4 BGB keine Einschränkung der Zulässigkeit 
                          eines Kündigungsverzichts (Senat aaO unter II. 1. c)). 
                          Letztlich ist eine Regelung, wie sie in § 2 Nr. 3 des 
                          Mietvertrages getroffen worden ist, angesichts des Willens 
                          des Gesetzgebers, auf den bereits verwiesen wurde, jedenfalls 
                          dann nicht wegen unangemessener Benachteiligung des 
                          Mieters nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn sich der 
                          Vermieter in gleicher Weise bindet. Da somit der Ausschluß 
                          des ordentlichen Kündigungsrechts des Mieters wirksam 
                          war, war die Verpflichtung der Beklagten zu 1 zum Schadensersatz 
                          nicht auf den Zeitraum bis 31. März 2003 begrenzt. Dem 
                          Kläger stand vielmehr auch für den Monat April 2003 
                          ein Schadensersatz in Höhe von 250 € zu. 2. Der Kläger 
                          hat ferner über die ihm zuerkannten Nebenkosten von 
                          90 € hinaus Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrages 
                          von 30 € für den Monat April 2003. Dabei geht der Senat 
                          von der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Auffassung 
                          des Amtsgerichts aus, das die verbrauchsunabhängigen 
                          Nebenkosten im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens 
                          auf monatlich 30 € geschätzt hat (§ 287 ZPO).
 3. Auch die von den Vorinstanzen durchgeführte Schätzung 
                          der Räumungskosten gemäß § 287 ZPO hält den Rügen der 
                          Revision stand. Insbesondere war für die Beurteilung 
                          dieser Frage entgegen der Auffassung der Revision die 
                          Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich 
                          und durf- te schon mit Rücksicht auf die Vorschrift 
                          des § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO unterbleiben. 4. Keinen 
                          Bedenken begegnet weiterhin die Schätzung der Lagerkosten 
                          durch die Vorinstanzen. Zu Recht hat das Berufungsgericht 
                          ausgeführt, der Kläger sei mit seinem Vorbringen, er 
                          habe die als Lagerstätte genutzte Garage anderweitig 
                          für 50 € monatlich vermieten können, nach den §§ 529 
                          Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, da er diese 
                          Behauptung erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragen 
                          hat. In erster Instanz hat der Kläger eine monatliche 
                          Nutzungsentschädigung in Höhe von 50 € ohne jede Begründung 
                          geltend gemacht. 5. Zu Recht hat das Berufungsgericht 
                          schließlich die von dem Kläger erst nach dem Termin 
                          zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 3. 
                          Juli 2003 vorgelegte Rechnung über den Schließzylinder 
                          für die Eingangstür unberücksichtigt gelassen. Entgegen 
                          der Ansicht der Revision ist der Vortrag in erster Instanz 
                          verspätet erfolgt und war in der Berufungsinstanz gemäß 
                          § 531 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Eines Hinweises des 
                          Amtsgerichts bedurfte es nicht, da der Kläger in der 
                          Klageschrift selbst darauf hingewiesen hat, daß er die 
                          Rechnung noch vorlegen werde.
 
 III. Dem Kläger stehen somit über die bereits von den 
                          Vorinstanzen ausgeurteilten 1.883,61 € hinaus weitere 
                          280 € Schadensersatz gegen die Beklagte zu 1 zu. Insoweit 
                          ist auf seine Revision das Berufungsurteil aufzuheben, 
                          und das erstinstanzliche Urteil ist, wie der Senat selbst 
                          entscheiden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO), entsprechend abzuändern. 
                          Im übrigen ist die Revision zurückzuweisen.
 
 
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