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VIII. Zivilsenat 30.06.2004 VIII
ZR 379/03
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Eine Bestimmung in einem Formularmietvertrag über
Wohnraum, wonach die ordentliche Kündigung innerhalb
der ersten zwei Jahre nach Vertragsschluß für beide
Seiten ausgeschlossen ist, ist nicht nach § 307 BGB
(früher: § 9 AGBG) unwirksam.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im
schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 2.
Juni 2004 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden unter Zurückweisung
der Rechtsmittel im übrigen das Urteil der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Osnabrück vom 21. November 2003 aufgehoben
und das Urteil des Amtsgerichts Nordhorn vom 17. Juli
2003 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte zu 1 wird neben dem Beklagten zu 2 als
Gesamtschuldnerin verurteilt, an den Kläger 2.163,23
€ nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 11. Februar 2003 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage gegen die Beklagte zu 1
abgewiesen. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen
Kosten des Klägers in der ersten Instanz haben die
Beklagten gesamtschuldnerisch 2/6 zu tragen, die Beklagte
zu 1 darüber hinaus weitere 3/6. Von den außergerichtlichen
Kosten der Beklagten zu 1 in der ersten Instanz hat
der Kläger 1/6 zu tragen. Im übrigen tragen die Parteien
ihre erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten selbst.
Von den Kosten der Rechtsmittelverfahren haben der
Kläger jeweils 3/5 und die Beklagte zu 1 jeweils 2/5
zu tragen.
Tatbestand:
Die Beklagten mieteten mit schriftlichem Vertrag vom
29. Juli 2002 von dem Kläger ab 1. August 2002 die
Wohnung Nr. 5 in dem Haus L. in N. /V. . Die monatliche
Kaltmiete belief sich auf 250 €, für Nebenkosten war
eine monatliche Vorauszahlung von 160 € zu leisten.
In dem Formularmietvertrag heißt es unter anderem:
"§ 2 Mietdauer
…
3. Die Parteien verzichten wechselseitig für die Dauer
von zwei Jahren auf ihr Recht zur Kündigung dieses
Mietvertrages. Eine Kündigung ist erstmalig nach Ablauf
eines Zeitraums von zwei Jahren mit der gesetzlichen
Frist zulässig. Von dem Verzicht bleibt das Recht
der Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem
Grund und zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher
Frist unberührt.
..."
Im August und September 2002 zahlten die Beklagten
jeweils nur einen Teil der vertraglich geschuldeten
Miete. Weitere Mietzinszahlungen erfolgten nicht.
Mit Schreiben vom 14. November 2002 teilte die Beklagte
zu 1 dem Kläger mit, daß sie und der Beklagte zu 2
sich getrennt hätten und beide das Mietverhältnis
kündigten. Der Kläger erklärte daraufhin seinerseits
mit Schreiben vom 3. Dezember 2002 wegen unstreitig
bestehender Zahlungsrückstände die fristlose Kündigung.
Nach Ablauf der Räumungsfrist ließ er die Wohnung
am 9. Dezember 2002 öffnen. Die von den Beklagten
zurückgelassenen Gegenstände ließ er räumen und lagerte
diese in einer ihm gehörenden Garage ein. In die Wohnungstür
ließ er ein neues provisorisches Schloß einbauen.
Der Kläger konnte die Wohnung erst zum 1. Mai 2003
anderweitig vermieten. Der Kläger verlangt neben den
Mieten für die Monate August 2002 bis April 2003 zuzüglich
Nebenkosten Ersatz für die Kosten der Räumung, der
Einlagerung der den Beklagten gehörenden Gegenstände
und des Einbaus des neuen Profilzylinders. Insgesamt
hat er die Zahlung von 2.605,61 € begehrt. Gegen den
Beklagten zu 2 erging am 13. Mai 2003 durch das Amtsgericht
antragsgemäß ein Teilversäumnisurteil, das rechtskräftig
geworden ist. Dagegen hat das Amtsgericht der Klage
gegen die Beklagte zu 1 nur in Höhe von 1.883,23 €
stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen; es hat
dem Kläger die für April 2003 begehrte Miete nicht
zugebilligt, die verlangten Nebenkosten von 180 €
auf 90 €, die Lagerkosten von monatlich 50 € auf 35
€ monatlich und die Räumungskosten von 594,44 € auf
399,56 € gekürzt; schließlich hat es die Kosten für
den Schließzylinder von 112,50 € nicht anerkannt.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Klägers
hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Ziel
einer Verurteilung auch der Beklagten zu 1 nach seinem
ursprünglich gestellten Antrag weiter.
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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Formularmietvertrag)
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