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VIII. Zivilsenat 23.10.2003 VIII
ZR 41/03
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Der als Wohnungsvermittler tätigen juristischen
Person steht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz
2 WoVermittG ein Anspruch auf die Vermittlungsprovision
nicht zu, wenn eine an ihr rechtlich oder wirtschaftlich
beteiligte (natürliche oder juristische) Person
Eigentümerin (im Rechtssinne) der vermittelten
Wohnung ist; auf "wirtschaftliches Eigentum"
kommt es nicht an.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
der Grundlage der bis zum 9. Oktober 2003 eingereichten
Schriftsätze durch den Vorsitzenden Richter Dr.
Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr
und Galke für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1.
Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 22. Januar
2003 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die
Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die beklagte Immobilienmaklerin wies dem Kläger,
der eine Mietwohnung für seine Tochter suchte,
am 1. April 2001 die Gelegenheit zur Anmietung einer
Wohnung in dem Haus R. Straße 15 in B. Sch.
nach. Die Tochter des Klägers mietete die Wohnung
mit Vertrag vom 2. April 2001. Der Kläger zahlte
an die Beklagte eine "Maklergebühr"
in Höhe von 2.760,80 DM (einschließlich
Umsatzsteuer). Später stellte sich heraus, daß
S. T. , die geschäftsführende Gesellschafterin
der beklagten GmbH, zur Zeit des Nachweises Eigentümerin
der nachgewiesenen Wohnung war. Sie hatte das Hausgrundstück
zwar mit notariellem Vertrag vom 15. Juli 1999 an
J. S. verkauft. Die Umschreibung des Grundbuchs erfolgte
aber wie im Revisionsrechtszug unstreitig geworden
ist erst am 2. Juli 2002. Der Kläger fordert
die Maklerprovision zurück. Er macht geltend,
die Provision habe der Beklagten nicht zugestanden,
weil ihre geschäftsführende Gesellschafterin
T. Eigentümerin der nachgewiesenen Wohnung gewesen
sei. Amtsgericht und Berufungsgericht (Einzelrichter)
haben der auf Zahlung von 1.411,57 € (= 2760,80
DM) nemst Zinsen - gerichtete Klage - bis auf einen
Teil der Zinsforderung - stattgegeben. Mit der vom
Berufungsgericht (Einzelrichter) wegen grundsätzlicher
Bedeutung zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte
ihren Antrag, die Klage abzuweisen, weiter.
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Bundesgerichtshof:
Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Maklergebühren
/ Provisionen des Maklers)
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Alle hier zitierten Urteile des BGHs sind Leitsatzentscheidungen.
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