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 HeizkostenV (Verordnung über 
                    die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten)*
 
                     
                      | § 10 | (Überschreitung 
                          der Höchstsätze) |   
                      | Rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere 
                          als die in § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 genannten 
                          Höchstsätze von 70 vom Hundert vorsehen, bleiben 
                          unberührt.
 
 
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 Mietrecht-am-Telefon
 
 
 
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                    noch müssen Sie sich an Bürozeiten, die beispielsweise 
                    in Ihrer Arbeitszeit liegen, orientieren. ...mehr
 
 
 
                     
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                                  |  | *Geltung ab: 
                                    1. 5.1984 Maßgaben aufgrund des EinigVtr vom 3.10.1990 
                                    bis 31.12.1995 vgl. HeizkostenV Anhang EV
 Diese Verordnung wurde aufgrund des § 
                                    2 Abs. 2 u. 3 sowie der §§ 3a u. 
                                    5 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22.7.1976 
                                    I 1873 von den Bundesministern für Wirtschaft 
                                    u. für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau 
                                    erlassen.
 
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                                  |  | Aufgrund fortlaufender 
                                    Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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