(1) Bei Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungszeitraumes 
                          hat der Gebäudeeigentümer eine Ablesung der 
                          Ausstattung zur Verbrauchserfassung der vom Wechsel 
                          betroffenen Räume (Zwischenablesung) vorzunehmen. 
                          
(2) Die nach dem erfaßten Verbrauch zu verteilenden 
                            Kosten sind auf der Grundlage der Zwischenablesung, 
                            die übrigen Kosten des Wärmeverbrauchs auf 
                            der Grundlage der sich aus anerkannten Regeln der 
                            Technik ergebenden Gradtagszahlen oder zeitanteilig 
                            und die übrigen Kosten des Warmwasserverbrauchs 
                            zeitanteilig auf Vor- und Nachnutzer aufzuteilen. 
                          
                          (3) Ist eine Zwischenablesung nicht möglich 
                            oder läßt sie wegen des Zeitpunktes des 
                            Nutzerwechsels aus technischen Gründen keine 
                            hinreichend genaue Ermittlung der Verbrauchsanteile 
                            zu, sind die gesamten Kosten nach den nach Absatz 
                            2 für die übrigen Kosten geltenden Maßstäben 
                            aufzuteilen. 
                          (4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende rechtsgeschäftliche 
                            Bestimmungen bleiben unberührt.