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 HeizkostenV (Verordnung über 
                    die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten)*
 
                     
                      | § 3 | (Anwendung auf das Wohnungseigentum) |   
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 Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf 
                          Wohnungseigentum anzuwenden unabhängig davon, ob 
                          durch Vereinbarung oder Beschluß der Wohnungseigentümer 
                          abweichende Bestimmungen über die Verteilung der 
                          Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser 
                          getroffen worden sind. Auf die Anbringung und Auswahl 
                          der Ausstattung nach den §§ 4 und 5 sowie 
                          auf die Verteilung der Kosten und die sonstigen Entscheidungen 
                          des Gebäudeeigentümers nach den §§ 
                          6 bis 9b und 11 sind die Regelungen entsprechend anzuwenden, 
                          die für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums 
                          im Wohnungseigentumsgesetz enthalten oder durch Vereinbarung 
                          der Wohnungseigentümer getroffen worden sind. Die 
                          Kosten für die Anbringung der Ausstattung sind 
                          entsprechend den dort vorgesehenen Regelungen über 
                          die Tragung der Verwaltungskosten zu verteilen.
                          
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                    noch müssen Sie sich an Bürozeiten, die beispielsweise 
                    in Ihrer Arbeitszeit liegen, orientieren. ...mehr
 
 
 
                     
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                                  |  | *Geltung ab: 
                                    1. 5.1984 Maßgaben aufgrund des EinigVtr vom 3.10.1990 
                                    bis 31.12.1995 vgl. HeizkostenV Anhang EV
 Diese Verordnung wurde aufgrund des § 
                                    2 Abs. 2 u. 3 sowie der §§ 3a u. 
                                    5 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22.7.1976 
                                    I 1873 von den Bundesministern für Wirtschaft 
                                    u. für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau 
                                    erlassen.
 
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                                  |  | Aufgrund fortlaufender 
                                    Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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