(1) Der Gebäudeeigentümer hat den
anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser
zu erfassen.
(2) Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen
zur Verbrauchserfassung zu versehen; die Nutzer haben
dies zu dulden. Will der Gebäudeeigentümer
die Ausstattung zur Verbrauchserfassung mieten oder
durch eine andere Art der Gebrauchsüberlassung
beschaffen, so hat er dies den Nutzern vorher unter
Angabe der dadurch entstehenden Kosten mitzuteilen;
die Maßnahme ist unzulässig, wenn die Mehrheit
der Nutzer innerhalb eines Monats nach Zugang der
Mitteilung widerspricht. Die Wahl der Ausstattung
bleibt im Rahmen des § 5 dem Gebäudeeigentümer
überlassen.
(3) Gemeinschaftlich genutzte Räume sind von
der Pflicht zur Verbrauchserfassung ausgenommen. Dies
gilt nicht für Gemeinschaftsräume mit nutzungsbedingt
hohem Wärme- oder Warmwasserverbrauch, wie Schwimmbäder
oder Saunen.
(4) Der Nutzer ist berechtigt, vom Gebäudeeigentümer
die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu verlangen.