(1) Der Gebäudeeigentümer hat den 
                          anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser 
                          zu erfassen. 
                          
(2) Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen 
                            zur Verbrauchserfassung zu versehen; die Nutzer haben 
                            dies zu dulden. Will der Gebäudeeigentümer 
                            die Ausstattung zur Verbrauchserfassung mieten oder 
                            durch eine andere Art der Gebrauchsüberlassung 
                            beschaffen, so hat er dies den Nutzern vorher unter 
                            Angabe der dadurch entstehenden Kosten mitzuteilen; 
                            die Maßnahme ist unzulässig, wenn die Mehrheit 
                            der Nutzer innerhalb eines Monats nach Zugang der 
                            Mitteilung widerspricht. Die Wahl der Ausstattung 
                            bleibt im Rahmen des § 5 dem Gebäudeeigentümer 
                            überlassen. 
                          (3) Gemeinschaftlich genutzte Räume sind von 
                            der Pflicht zur Verbrauchserfassung ausgenommen. Dies 
                            gilt nicht für Gemeinschaftsräume mit nutzungsbedingt 
                            hohem Wärme- oder Warmwasserverbrauch, wie Schwimmbäder 
                            oder Saunen. 
                          (4) Der Nutzer ist berechtigt, vom Gebäudeeigentümer 
                            die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu verlangen.