(1) Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs
sind Wärmezähler oder Heizkostenverteiler,
zur Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs Warmwasserzähler
oder andere geeignete Ausstattungen zu verwenden. Soweit
nicht eichrechtliche Bestimmungen zur Anwendung kommen,
dürfen nur solche Ausstattungen zur Verbrauchserfassung
verwendet werden, hinsichtlich derer sachverständige
Stellen bestätigt haben, daß sie den anerkannten
Regeln der Technik entsprechen oder daß ihre Eignung
auf andere Weise nachgewiesen wurde. Als sachverständige
Stellen gelten nur solche Stellen, deren Eignung die
nach Landesrecht zuständige Behörde im Benehmen
mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bestätigt
hat. Die Ausstattungen müssen für das jeweilige
Heizsystem geeignet sein und so angebracht werden, daß
ihre technisch einwandfreie Funktion gewährleistet
ist.
(2) Wird der Verbrauch der von einer Anlage im Sinne
des § 1 Abs. 1 versorgten Nutzer nicht mit gleichen
Ausstattungen erfaßt, so sind zunächst
durch Vorerfassung vom Gesamtverbrauch die Anteile
der Gruppen von Nutzern zu erfassen, deren Verbrauch
mit gleichen Ausstattungen erfaßt wird. Der
Gebäudeeigentümer kann auch bei unterschiedlichen
Nutzungs- oder Gebäudearten oder aus anderen
sachgerechten Gründen eine Vorerfassung nach
Nutzergruppen durchführen.