(1) Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs 
                          sind Wärmezähler oder Heizkostenverteiler, 
                          zur Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs Warmwasserzähler 
                          oder andere geeignete Ausstattungen zu verwenden. Soweit 
                          nicht eichrechtliche Bestimmungen zur Anwendung kommen, 
                          dürfen nur solche Ausstattungen zur Verbrauchserfassung 
                          verwendet werden, hinsichtlich derer sachverständige 
                          Stellen bestätigt haben, daß sie den anerkannten 
                          Regeln der Technik entsprechen oder daß ihre Eignung 
                          auf andere Weise nachgewiesen wurde. Als sachverständige 
                          Stellen gelten nur solche Stellen, deren Eignung die 
                          nach Landesrecht zuständige Behörde im Benehmen 
                          mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bestätigt 
                          hat. Die Ausstattungen müssen für das jeweilige 
                          Heizsystem geeignet sein und so angebracht werden, daß 
                          ihre technisch einwandfreie Funktion gewährleistet 
                          ist. 
                          
(2) Wird der Verbrauch der von einer Anlage im Sinne 
                            des § 1 Abs. 1 versorgten Nutzer nicht mit gleichen 
                            Ausstattungen erfaßt, so sind zunächst 
                            durch Vorerfassung vom Gesamtverbrauch die Anteile 
                            der Gruppen von Nutzern zu erfassen, deren Verbrauch 
                            mit gleichen Ausstattungen erfaßt wird. Der 
                            Gebäudeeigentümer kann auch bei unterschiedlichen 
                            Nutzungs- oder Gebäudearten oder aus anderen 
                            sachgerechten Gründen eine Vorerfassung nach 
                            Nutzergruppen durchführen.