(1) Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der
Versorgung mit Wärme und Warmwasser auf der Grundlage
der Verbrauchserfassung nach Maßgabe der §§
7 bis 9 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen.
(2) In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind die
Kosten zunächst mindestens zu 50 vom Hundert
nach dem Verhältnis der erfaßten Anteile
am Gesamtverbrauch auf die Nutzergruppen aufzuteilen.
Werden die Kosten nicht vollständig nach dem
Verhältnis der erfaßten Anteile am Gesamtverbrauch
aufgeteilt, sind
1. die übrigen Kosten der Versorgung mit Wärme
nach der Wohn- oder Nutzfläche
oder nach dem umbauten Raum auf die einzelnen Nutzergruppen
zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche
oder der umbaute Raum der beheizten Räume zugrunde
gelegt werden,2. die übrigen Kosten der Versorgung
mit Warmwasser nach der Wohn- oder Nutzfläche
auf die einzelnen Nutzergruppen zu verteilen.
Die Kostenanteile der Nutzergruppen sind dann nach
Absatz 1 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen.
(3) In den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 2
sind die Kosten nach dem Verhältnis der erfaßten
Anteile am Gesamtverbrauch auf die Gemeinschaftsräume
und die übrigen Räume aufzuteilen. Die Verteilung
der auf die Gemeinschaftsräume entfallenden anteiligen
Kosten richtet sich nach rechtsgeschäftlichen
Bestimmungen.
(4) Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe nach
Absatz 2 sowie nach den §§ 7 bis 9 bleibt
dem Gebäudeeigentümer überlassen. Er
kann diese einmalig für künftige Abrechnungszeiträume
durch Erklärung gegenüber den Nutzern ändern
1. bis zum Ablauf von drei Abrechnungszeiträumen
nach deren erstmaliger Bestimmung,2. bei der Einführung
einer Vorerfassung nach Nutzergruppen,3. nach Durchführung
von baulichen Maßnahmen, die nachhaltig Einsparungen
von Heizenergie bewirken.
Die Festlegung und die Änderung der Abrechnungsmaßstäbe
sind nur mit Wirkung zum Beginn eines Abrechnungszeitraumes
zulässig.