(1) Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der 
                          Versorgung mit Wärme und Warmwasser auf der Grundlage 
                          der Verbrauchserfassung nach Maßgabe der §§ 
                          7 bis 9 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen. 
                          
(2) In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind die 
                            Kosten zunächst mindestens zu 50 vom Hundert 
                            nach dem Verhältnis der erfaßten Anteile 
                            am Gesamtverbrauch auf die Nutzergruppen aufzuteilen. 
                            Werden die Kosten nicht vollständig nach dem 
                            Verhältnis der erfaßten Anteile am Gesamtverbrauch 
                            aufgeteilt, sind 
                          1. die übrigen Kosten der Versorgung mit Wärme 
                            nach der Wohn- oder Nutzfläche
                           oder nach dem umbauten Raum auf die einzelnen Nutzergruppen 
                            zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche 
                            oder der umbaute Raum der beheizten Räume zugrunde 
                            gelegt werden,2. die übrigen Kosten der Versorgung 
                            mit Warmwasser nach der Wohn- oder Nutzfläche 
                            auf die einzelnen Nutzergruppen zu verteilen.
                            Die Kostenanteile der Nutzergruppen sind dann nach 
                            Absatz 1 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen. 
                          (3) In den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 2 
                            sind die Kosten nach dem Verhältnis der erfaßten 
                            Anteile am Gesamtverbrauch auf die Gemeinschaftsräume 
                            und die übrigen Räume aufzuteilen. Die Verteilung 
                            der auf die Gemeinschaftsräume entfallenden anteiligen 
                            Kosten richtet sich nach rechtsgeschäftlichen 
                            Bestimmungen. 
                          (4) Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe nach 
                            Absatz 2 sowie nach den §§ 7 bis 9 bleibt 
                            dem Gebäudeeigentümer überlassen. Er 
                            kann diese einmalig für künftige Abrechnungszeiträume 
                            durch Erklärung gegenüber den Nutzern ändern 
                          
                          1. bis zum Ablauf von drei Abrechnungszeiträumen 
                            nach deren erstmaliger Bestimmung,2. bei der Einführung 
                            einer Vorerfassung nach Nutzergruppen,3. nach Durchführung 
                            von baulichen Maßnahmen, die nachhaltig Einsparungen 
                            von Heizenergie bewirken.
                            Die Festlegung und die Änderung der Abrechnungsmaßstäbe 
                            sind nur mit Wirkung zum Beginn eines Abrechnungszeitraumes 
                            zulässig.