(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage 
                          sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom 
                          Hundert nach dem erfaßten Wärmeverbrauch 
                          der Nutzer zu verteilen. Die übrigen Kosten sind 
                          nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten 
                          Raum zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche 
                          oder der umbaute Raum der beheizten Räume zugrunde 
                          gelegt werden. 
                          
(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage 
                            einschließlich der Abgasanlage gehören 
                            die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer 
                            Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes, die Kosten 
                            der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, 
                            der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft 
                            und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung 
                            durch einen Fachmann, der Reinigung der Anlage und 
                            des Betriebsraumes, die Kosten der Messungen nach 
                            dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der 
                            Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung 
                            einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die 
                            Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung 
                            einschließlich der Kosten der Berechnung und 
                            Aufteilung. 
                          (3) Für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung 
                            gilt Absatz 1 entsprechend. 
                          (4) Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören 
                            das Entgelt für die Wärmelieferung und die 
                            Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen 
                            entsprechend Absatz 2.