(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage
sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom
Hundert nach dem erfaßten Wärmeverbrauch
der Nutzer zu verteilen. Die übrigen Kosten sind
nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten
Raum zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche
oder der umbaute Raum der beheizten Räume zugrunde
gelegt werden.
(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage
einschließlich der Abgasanlage gehören
die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer
Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes, die Kosten
der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage,
der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft
und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung
durch einen Fachmann, der Reinigung der Anlage und
des Betriebsraumes, die Kosten der Messungen nach
dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der
Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung
einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die
Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung
einschließlich der Kosten der Berechnung und
Aufteilung.
(3) Für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung
gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören
das Entgelt für die Wärmelieferung und die
Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen
entsprechend Absatz 2.