(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage 
                          sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom 
                          Hundert nach dem erfaßten Warmwasserverbrauch, 
                          die übrigen Kosten nach der Wohn- oder Nutzfläche 
                          zu verteilen. 
                          
(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage 
                            gehören die Kosten der Wasserversorgung, soweit 
                            sie nicht gesondert abgerechnet werden, und die Kosten 
                            der Wassererwärmung entsprechend § 7 Abs. 
                            2. Zu den Kosten der Wasserversorgung gehören 
                            die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren 
                            und die Zählermiete, die Kosten der Verwendung 
                            von Zwischenzählern, die Kosten des Betriebs 
                            einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer 
                            Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der 
                            Aufbereitungsstoffe. 
                          (3) Für die Verteilung der Kosten der Warmwasserlieferung 
                            gilt Absatz 1 entsprechend. 
                          (4) Zu den Kosten der Warmwasserlieferung gehören 
                            das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers 
                            und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen 
                            entsprechend § 7 Abs. 2.