(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage
sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom
Hundert nach dem erfaßten Warmwasserverbrauch,
die übrigen Kosten nach der Wohn- oder Nutzfläche
zu verteilen.
(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage
gehören die Kosten der Wasserversorgung, soweit
sie nicht gesondert abgerechnet werden, und die Kosten
der Wassererwärmung entsprechend § 7 Abs.
2. Zu den Kosten der Wasserversorgung gehören
die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren
und die Zählermiete, die Kosten der Verwendung
von Zwischenzählern, die Kosten des Betriebs
einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer
Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der
Aufbereitungsstoffe.
(3) Für die Verteilung der Kosten der Warmwasserlieferung
gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Zu den Kosten der Warmwasserlieferung gehören
das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers
und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen
entsprechend § 7 Abs. 2.