(1) Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit Wärme
mit der zentralen Warmwasserversorgungsanlage verbunden,
so sind die einheitlich entstandenen Kosten des Betriebs
aufzuteilen. Die Anteile an den einheitlich entstandenen
Kosten sind nach den Anteilen am Energieverbrauch (Brennstoff-
oder Wärmeverbrauch) zu bestimmen. Kosten, die
nicht einheitlich entstanden sind, sind dem Anteil an
den einheitlich entstandenen Kosten hinzuzurechnen.
Der Anteil der zentralen Anlage zur Versorgung mit Wärme
ergibt sich aus dem gesamten Verbrauch nach Abzug des
Verbrauchs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage.
Der Anteil der zentralen Warmwasserversorgungsanlage
am Brennstoffverbrauch ist nach Absatz 2, der Anteil
am Wärmeverbrauch nach Absatz 3 zu ermitteln.
(2) Der Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasserversorgungsanlage
(B) ist in Litern, Kubikmetern oder Kilogramm nach
der Formel
2,5 x V x (t(tief)w - 10) B = -------------------------
H(tief)uzu errechnen. Dabei sind zugrunde zu legen1.
das gemessene Volumen des verbrauchten Warmwassers
(V) in Kubikmetern;2. die gemessene oder geschätzte
mittlere Temperatur des Warmwassers (t(tief)w) in
Grad Celsius;3. der Heizwert des verbrauchten Brennstoffes
(H(tief)u) in Kilowattstunden (kWh) je Liter (l),
Kubikmeter (cbm) oder Kilogramm (kg). Als H(tief)u-Werte
können verwendet werden für Heizöl
10 kWh/l Stadtgas 4,5 kWh/cbm Erdgas L 9 kWh/cbm Erdgas
H 10,5 kWh/cbm Brechkoks 8 kWh/kg. Enthalten die Abrechnungsunterlagen
des Energieversorgungsunternehmens H(tief)u-Werte,
so sind diese zu verwenden.
Der Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasserversorgungsanlage
kann auch nach den anerkannten Regeln der Technik
errechnet werden. Kann das Volumen des verbrauchten
Warmwassers nicht gemessen werden, ist als Brennstoffverbrauch
der zentralen Warmwasserversorgungsanlage ein Anteil
von 18 vom Hundert der insgesamt verbrauchten Brennstoffe
zugrunde zu legen.
(3) Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage
entfallende Wärmemenge (Q) ist mit einem Wärmezähler
zu messen. Sie kann auch in Kilowattstunden nach der
Formel
Q = 2,0 x V x (t(tief)w - 10)errechnet werden. Dabei
sind zugrunde zu legen1. das gemessene Volumen des
verbrauchten Warmwassers (V) in Kubikmetern;2. die
gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur
des Warmwassers (t(tief)w) in Grad Celsius.
Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende
Wärmemenge kann auch nach den anerkannten Regeln
der Technik errechnet werden. Kann sie weder nach
Satz 1 gemessen noch nach den Sätzen 2 bis 4
errechnet werden, ist dafür ein Anteil von 18
vom Hundert der insgesamt verbrauchten Wärmemenge
zugrunde zu legen.
(4) Der Anteil an den Kosten der Versorgung mit Wärme
ist nach § 7 Abs. 1, der Anteil an den Kosten
der Versorgung mit Warmwasser nach § 8 Abs. 1
zu verteilen, soweit diese Verordnung nichts anderes
bestimmt oder zuläßt.