(1) Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit Wärme 
                          mit der zentralen Warmwasserversorgungsanlage verbunden, 
                          so sind die einheitlich entstandenen Kosten des Betriebs 
                          aufzuteilen. Die Anteile an den einheitlich entstandenen 
                          Kosten sind nach den Anteilen am Energieverbrauch (Brennstoff- 
                          oder Wärmeverbrauch) zu bestimmen. Kosten, die 
                          nicht einheitlich entstanden sind, sind dem Anteil an 
                          den einheitlich entstandenen Kosten hinzuzurechnen. 
                          Der Anteil der zentralen Anlage zur Versorgung mit Wärme 
                          ergibt sich aus dem gesamten Verbrauch nach Abzug des 
                          Verbrauchs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage. 
                          Der Anteil der zentralen Warmwasserversorgungsanlage 
                          am Brennstoffverbrauch ist nach Absatz 2, der Anteil 
                          am Wärmeverbrauch nach Absatz 3 zu ermitteln. 
                          
(2) Der Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasserversorgungsanlage 
                            (B) ist in Litern, Kubikmetern oder Kilogramm nach 
                            der Formel 
                           2,5 x V x (t(tief)w - 10) B = ------------------------- 
                            H(tief)uzu errechnen. Dabei sind zugrunde zu legen1. 
                            das gemessene Volumen des verbrauchten Warmwassers 
                            (V) in Kubikmetern;2. die gemessene oder geschätzte 
                            mittlere Temperatur des Warmwassers (t(tief)w) in 
                            Grad Celsius;3. der Heizwert des verbrauchten Brennstoffes 
                            (H(tief)u) in Kilowattstunden (kWh) je Liter (l), 
                            Kubikmeter (cbm) oder Kilogramm (kg). Als H(tief)u-Werte 
                            können verwendet werden für Heizöl 
                            10 kWh/l Stadtgas 4,5 kWh/cbm Erdgas L 9 kWh/cbm Erdgas 
                            H 10,5 kWh/cbm Brechkoks 8 kWh/kg. Enthalten die Abrechnungsunterlagen 
                            des Energieversorgungsunternehmens H(tief)u-Werte, 
                            so sind diese zu verwenden.
                            Der Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasserversorgungsanlage 
                            kann auch nach den anerkannten Regeln der Technik 
                            errechnet werden. Kann das Volumen des verbrauchten 
                            Warmwassers nicht gemessen werden, ist als Brennstoffverbrauch 
                            der zentralen Warmwasserversorgungsanlage ein Anteil 
                            von 18 vom Hundert der insgesamt verbrauchten Brennstoffe 
                            zugrunde zu legen. 
                          (3) Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage 
                            entfallende Wärmemenge (Q) ist mit einem Wärmezähler 
                            zu messen. Sie kann auch in Kilowattstunden nach der 
                            Formel 
                           Q = 2,0 x V x (t(tief)w - 10)errechnet werden. Dabei 
                            sind zugrunde zu legen1. das gemessene Volumen des 
                            verbrauchten Warmwassers (V) in Kubikmetern;2. die 
                            gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur 
                            des Warmwassers (t(tief)w) in Grad Celsius.
                            Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende 
                            Wärmemenge kann auch nach den anerkannten Regeln 
                            der Technik errechnet werden. Kann sie weder nach 
                            Satz 1 gemessen noch nach den Sätzen 2 bis 4 
                            errechnet werden, ist dafür ein Anteil von 18 
                            vom Hundert der insgesamt verbrauchten Wärmemenge 
                            zugrunde zu legen. 
                          (4) Der Anteil an den Kosten der Versorgung mit Wärme 
                            ist nach § 7 Abs. 1, der Anteil an den Kosten 
                            der Versorgung mit Warmwasser nach § 8 Abs. 1 
                            zu verteilen, soweit diese Verordnung nichts anderes 
                            bestimmt oder zuläßt.