(1) Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch
von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum wegen
Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen
nicht ordnungsgemäß erfaßt werden,
ist er vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage
des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren
früheren Abrechnungszeiträumen oder des Verbrauchs
vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum
zu ermitteln. Der so ermittelte anteilige Verbrauch
ist bei der Kostenverteilung anstelle des erfaßten
Verbrauchs zugrunde zu legen.
(2) Überschreitet die von der Verbrauchsermittlung
nach Absatz 1 betroffene Wohn- oder Nutzfläche
oder der umbaute Raum 25 vom Hundert der für
die Kostenverteilung maßgeblichen gesamten Wohn-
oder Nutzfläche oder des maßgeblichen gesamten
umbauten Raumes, sind die Kosten ausschließlich
nach den nach § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 8
Abs. 1 für die Verteilung der übrigen Kosten
zugrunde zu legenden Maßstäben zu verteilen.