(1) Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch 
                          von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum wegen 
                          Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen 
                          nicht ordnungsgemäß erfaßt werden, 
                          ist er vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage 
                          des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren 
                          früheren Abrechnungszeiträumen oder des Verbrauchs 
                          vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum 
                          zu ermitteln. Der so ermittelte anteilige Verbrauch 
                          ist bei der Kostenverteilung anstelle des erfaßten 
                          Verbrauchs zugrunde zu legen. 
                          
(2) Überschreitet die von der Verbrauchsermittlung 
                            nach Absatz 1 betroffene Wohn- oder Nutzfläche 
                            oder der umbaute Raum 25 vom Hundert der für 
                            die Kostenverteilung maßgeblichen gesamten Wohn- 
                            oder Nutzfläche oder des maßgeblichen gesamten 
                            umbauten Raumes, sind die Kosten ausschließlich 
                            nach den nach § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 8 
                            Abs. 1 für die Verteilung der übrigen Kosten 
                            zugrunde zu legenden Maßstäben zu verteilen.