(1) Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters von
den Vorschriften der §§ 1 bis 9 abweichen,
sind unwirksam, es sei denn, daß der Mieter
während des Bestehens des Mietverhältnisses
einer Mieterhöhung um einen bestimmten Betrag
zugestimmt hat.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Mietzins für
bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe
schriftlich vereinbart werden. Die Vereinbarung eines
gestaffelten Mietzinses darf nur einen Zeitraum bis
zu jeweils zehn Jahren umfassen. Während dieser
Zeit ist eine Erhöhung des Mietzinses nach den
§§ 2, 3 und 5 ausgeschlossen. Der Mietzins
muß jeweils mindestens ein Jahr unverändert
bleiben. Der jeweilige Mietzins oder die jeweilige
Erhöhung muß betragsmäßig ausgewiesen
sein. Eine Beschränkung des Kündigungsrechts
des Mieters ist unwirksam, soweit sie sich auf einen
Zeitraum von mehr als vier Jahren seit Abschluß
der Vereinbarung erstreckt.
(3) Die Vorschriften der §§ 1 bis 9 gelten
nicht für Mietverhältnisse
1. über preisgebundenen Wohnraum, soweit nicht
in § 2 Abs. 1a Satz 2 etwas anderes bestimmt
ist,
2. über Wohnraum, der zu nur vorübergehendem
Gebrauch vermietet ist,
3. über Wohnraum, der Teil der vom Vermieter
selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter
ganz oder überwiegend mit Einrichtungsgegenständen
auszustatten hat, sofern der Wohnraum nicht zum dauernden
Gebrauch für eine Familie überlassen ist,
4. über Wohnraum, der Teil eines Studenten- oder
Jugendwohnheims ist.