(1) Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters von 
                            den Vorschriften der §§ 1 bis 9 abweichen, 
                            sind unwirksam, es sei denn, daß der Mieter 
                            während des Bestehens des Mietverhältnisses 
                            einer Mieterhöhung um einen bestimmten Betrag 
                            zugestimmt hat. 
                          (2) Abweichend von Absatz 1 kann der Mietzins für 
                            bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe 
                            schriftlich vereinbart werden. Die Vereinbarung eines 
                            gestaffelten Mietzinses darf nur einen Zeitraum bis 
                            zu jeweils zehn Jahren umfassen. Während dieser 
                            Zeit ist eine Erhöhung des Mietzinses nach den 
                            §§ 2, 3 und 5 ausgeschlossen. Der Mietzins 
                            muß jeweils mindestens ein Jahr unverändert 
                            bleiben. Der jeweilige Mietzins oder die jeweilige 
                            Erhöhung muß betragsmäßig ausgewiesen 
                            sein. Eine Beschränkung des Kündigungsrechts 
                            des Mieters ist unwirksam, soweit sie sich auf einen 
                            Zeitraum von mehr als vier Jahren seit Abschluß 
                            der Vereinbarung erstreckt. 
                          (3) Die Vorschriften der §§ 1 bis 9 gelten 
                            nicht für Mietverhältnisse 
                           1. über preisgebundenen Wohnraum, soweit nicht 
                            in § 2 Abs. 1a Satz 2 etwas anderes bestimmt 
                            ist, 
                            2. über Wohnraum, der zu nur vorübergehendem 
                            Gebrauch vermietet ist, 
                            3. über Wohnraum, der Teil der vom Vermieter 
                            selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter 
                            ganz oder überwiegend mit Einrichtungsgegenständen 
                            auszustatten hat, sofern der Wohnraum nicht zum dauernden 
                            Gebrauch für eine Familie überlassen ist, 
                            
                            4. über Wohnraum, der Teil eines Studenten- oder 
                            Jugendwohnheims ist.