(1) Abweichend von § 10 Abs. 1 kann schriftlich
vereinbart werden, daß die Entwicklung des Mietzinses
durch die Änderung eines von dem Statistischen
Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Gesamtlebenshaltung
bestimmt werden soll (Mietanpassungsvereinbarung).
Das Ausmaß der Mietanpassung muß in der
Vereinbarung bestimmt sein und darf höchstens
der prozentualen Indexänderung entsprechen. Die
Vereinbarung ist nur wirksam, wenn
1. der Vermieter für die Dauer von mindestens
zehn Jahren auf das Recht zur ordentlichen Kündigung
verzichtet oder
2. der Mietvertrag für die Lebenszeit eines Vertragspartners
abgeschlossen wird.
(2) Während der Geltungsdauer einer Mietanpassungsvereinbarung
muß der Mietzins, von Erhöhungen nach den
§§ 3 und 4 abgesehen, jeweils mindestens
ein Jahr unverändert bleiben. Eine Erhöhung
des Mietzinses nach § 3 kann nur verlangt werden,
soweit der Vermieter bauliche Änderungen auf
Grund von Umständen durchgeführt hat, die
er nicht zu vertreten hat. Eine Erhöhung des
Mietzinses nach den §§ 2 und 5 ist ausgeschlossen.
(3) Eine Änderung des Mietzinses auf Grund einer
Mietanpassungsvereinbarung muß durch Erklärung
in Textform geltend gemacht werden. Dabei ist die
jeweils eingetretene Änderung des vereinbarten
Indexes anzugeben. Der geänderte Mietzins ist
mit Beginn des übernächsten Monats nach
dem Zugang der Erklärung zu zahlen.