(1) Abweichend von § 10 Abs. 1 kann schriftlich 
                            vereinbart werden, daß die Entwicklung des Mietzinses 
                            durch die Änderung eines von dem Statistischen 
                            Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Gesamtlebenshaltung 
                            bestimmt werden soll (Mietanpassungsvereinbarung). 
                            Das Ausmaß der Mietanpassung muß in der 
                            Vereinbarung bestimmt sein und darf höchstens 
                            der prozentualen Indexänderung entsprechen. Die 
                            Vereinbarung ist nur wirksam, wenn 
                           1. der Vermieter für die Dauer von mindestens 
                            zehn Jahren auf das Recht zur ordentlichen Kündigung 
                            verzichtet oder 
                            2. der Mietvertrag für die Lebenszeit eines Vertragspartners 
                            abgeschlossen wird. 
                          
                            (2) Während der Geltungsdauer einer Mietanpassungsvereinbarung 
                            muß der Mietzins, von Erhöhungen nach den 
                            §§ 3 und 4 abgesehen, jeweils mindestens 
                            ein Jahr unverändert bleiben. Eine Erhöhung 
                            des Mietzinses nach § 3 kann nur verlangt werden, 
                            soweit der Vermieter bauliche Änderungen auf 
                            Grund von Umständen durchgeführt hat, die 
                            er nicht zu vertreten hat. Eine Erhöhung des 
                            Mietzinses nach den §§ 2 und 5 ist ausgeschlossen. 
                          
                          (3) Eine Änderung des Mietzinses auf Grund einer 
                            Mietanpassungsvereinbarung muß durch Erklärung 
                            in Textform geltend gemacht werden. Dabei ist die 
                            jeweils eingetretene Änderung des vereinbarten 
                            Indexes anzugeben. Der geänderte Mietzins ist 
                            mit Beginn des übernächsten Monats nach 
                            dem Zugang der Erklärung zu zahlen.