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 MHG (Gesetz zur Regelung der Miethöhe)*
 
                     
                      | § 9 | (Kündigungsrecht 
                          des Mieters) |   
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                          (1) Verlangt der Vermieter eine Mieterhöhung 
                            nach § 2, so ist der Mieter berechtigt, bis zum 
                            Ablauf des zweiten Monats, der auf den Zugang des 
                            Erhöhungsverlangens folgt, für den Ablauf 
                            des übernächsten Monats zu kündigen. 
                            Verlangt der Vermieter eine Mieterhöhung nach 
                            den §§ 3, 5 bis 7, so ist der Mieter berechtigt, 
                            das Mietverhältnis spätestens am dritten 
                            Werktag des Kalendermonats, von dem an der Mietzins 
                            erhöht werden soll, für den Ablauf des übernächsten 
                            Monats zu kündigen. Kündigt der Mieter, 
                            so tritt die Mieterhöhung nicht ein.
 (2) Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung 
                            eines erhöhten Mietzinses nach den §§ 
                            2 bis 7 verurteilt worden, so kann der Vermieter das 
                            Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters 
                            nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger 
                            Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen 
                            des § 554 des Bürgerlichen Gesetzbuchs schon 
                            wegen des bisher geschuldeten Mietzinses erfüllt 
                            sind. 
 
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 Achtung! Dieses Gesetz ist seit 01.09.2001 außer Kraft 
                  und neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung 
                  und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreform).
 Wenn Sie Antwort auf eine konkrete 
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                                  |  | *Gesetz 
                                    vom 18.12.1974 (BGBl. I S. 3603) Aufgehoben durch Gesetz 
                                    vom 19.6.2001 (BGBl. I S. 1149) m.W.v. 1.9.2001
 
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                                  |  | Aufgrund 
                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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