(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten 
                            Gebiet sind die §§ 1 bis 10a auf Wohnraum 
                            anzuwenden, der nicht mit Mitteln aus öffentlichen 
                            Haushalten gefördert wurde und seit dem 3. Oktober 
                            1990 
                           1. in neu errichteten Gebäuden fertiggestellt 
                            wurde oder 
                            2. aus Räumen wiederhergestellt wurde, die auf 
                            Dauer zu Wohnzwecken nicht mehr benutzbar waren, oder 
                            aus Räumen geschaffen wurde, die nach ihrer baulichen 
                            Anlage und Ausstattung anderen als Wohnzwecken dienten. 
                          
                          
                            Bei der Vermietung dieses Wohnraums sind Preisvorschriften 
                            nicht anzuwenden. Die §§ 1 bis 10a sind 
                            auch auf Wohnraum anzuwenden, dessen Errichtung mit 
                            Mitteln der vereinbarten Förderung im Sinne des 
                            § 88d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert 
                            wurde. 
                          (2) Auf anderen als den in Absatz 1 bezeichneten 
                            Wohnraum in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages 
                            genannten Gebiet sind die §§ 1 bis 10a ab 
                            11. Juni 1995 anzuwenden, soweit sich aus den §§ 
                            12 bis 17 nichts anderes ergibt.