(1) Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kann 
                            bis zum 31. Dezember 1997 die Zustimmung zu einer 
                            Erhöhung des am 11. Juni 1995 ohne Erhöhungen 
                            nach Modernisierung oder Instandsetzungsvereinbarung 
                            geschuldeten Mietzinses um 20 vom Hundert verlangt 
                            werden, wenn an dem Gebäude mindestens drei der 
                            fünf folgenden Bestandteile keine erheblichen 
                            Schäden aufweisen: 
                           1. Dach, 
                            2. Fenster, 
                            3. Außenwände, 
                            4. Hausflure oder Treppenräume oder 
                            5. Elektro-, Gas- oder Wasser- und Sanitärinstallationen. 
                          
                          
                            Der Erhöhungssatz ermäßigt sich auf 
                            15 vom Hundert bei Wohnraum, bei dem die Zentralheizung 
                            oder das Bad oder beide Ausstattungsmerkmale fehlen. 
                          
                          (1a) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für Ansprüche, 
                            die der Vermieter vor dem 1. Januar 1996 geltend gemacht 
                            hat. Hat der Mieter einem nicht ermäßigten 
                            Erhöhungssatz zugestimmt oder ist er zur Zustimmung 
                            verurteilt worden, obwohl die Zentralheizung oder 
                            das Bad fehlte, kann er seine Zustimmung insoweit 
                            widerrufen. Der Widerruf ist dem Vermieter bis zum 
                            31. März 1996 schriftlich zu erklären. Er 
                            wirkt ab dem Zeitpunkt, zu dem das Mieterhöhungsverlangen 
                            wirksam geworden ist. Soweit die Zustimmung widerrufen 
                            ist, hat der Vermieter den Mietzins zurückzuzahlen. 
                            Auf diese Änderung des Mietzinses ist § 
                            2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht anzuwenden. 
                          (2) Von dem in Absatz 1 genannten Erhöhungssatz 
                            können 5 vom Hundert erst zum 1. Januar 1997 
                            und nur für Wohnraum verlangt werden, der in 
                            einer Gemeinde mit mindestens 20 000 Einwohnern oder 
                            in einer Gemeinde liegt, die an eine Gemeinde mit 
                            mindestens 100 000 Einwohnern angrenzt. 
                          (3) Die Erhöhung nach Absatz 1 darf jeweils 
                            weitere 5 vom Hundert betragen bei 
                           1. Wohnraum in einem Einfamilienhaus, 
                            2. Wohnraum, der im komplexen Wohnungsbau geplant 
                            war und der nach dem 30. Juni 1990 fertiggestellt 
                            worden ist, sofern seine Ausstattung über den 
                            im komplexen Wohnungsbau üblichen Standard erheblich 
                            hinausgeht.
                            
                            (4) Die Vom-Hundert-Sätze des § 2 Abs. 1 
                            Satz 1 Nr. 3 sind aus dem drei Jahre zuvor geschuldeten 
                            Mietzins zuzüglich der Mieterhöhungen nach 
                            der Ersten und nach den §§ 1, 2 und 4 der 
                            Zweiten Grundmietenverordnung zu berechnen. Im übrigen 
                            bleiben diese Erhöhungen bei der Anwendung des 
                            § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 außer Betracht. 
                          
                          (5) Der Mieter kann die Zustimmung zu dem Erhöhungsverlangen 
                            verweigern, wenn der verlangte Mietzins die üblichen 
                            Entgelte übersteigt, die in der Gemeinde oder 
                            in vergleichbaren Gemeinden für Wohnraum vergleichbarer 
                            Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit 
                            und Lage seit dem 11. Juni 1995 vereinbart werden. 
                            Dann schuldet er die Zustimmung zu einer Erhöhung 
                            bis zur Höhe der in Satz 1 bezeichneten Entgelte, 
                            höchstens jedoch bis zu der sich aus den Absätzen 
                            1 bis 4 ergebenden Höhe. 
                          (6) Abweichend von § 2 Abs. 2 und 4 gilt: 
                           1. Der Anspruch ist gegenüber dem Mieter schriftlich 
                            geltend zu machen und zu erläutern. 
                            2. Die zweimalige Entrichtung eines erhöhten 
                            Mietzinses oder die zweimalige Duldung des Einzugs 
                            des Mietzinses im Lastschriftverfahren gilt in dieser 
                            Höhe als Zustimmung. 
                            3. Ist das Mieterhöhungsverlangen dem Mieter 
                            vor dem 1. Juli 1995 zugegangen, so schuldet er den 
                            erhöhten Mietzins ab 1. August 1995.
                            
                            (7) Abweichend von § 2 Abs. 5 Satz 2 dürfen 
                            bei der Erstellung eines Mietspiegels, der nicht über 
                            den 30. Juni 1999 hinaus gilt, auch die nach den Absätzen 
                            1 bis 4 zulässigen Entgelte zugrunde gelegt werden.