(1) Bei der Anwendung des § 3 auf Wohnraum im 
                            Sinne des § 11 Abs. 2 dürfen Mieterhöhungen, 
                            die bis zum 31. Dezember 1997 erklärt werden, 
                            insgesamt drei Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche 
                            monatlich nicht übersteigen, es sei denn, der 
                            Mieter stimmt im Rahmen einer Vereinbarung nach § 
                            17 einer weitergehenden Mieterhöhung zu. 
                          (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, 
                           1. soweit der Vermieter bauliche Änderungen 
                            auf Grund von Umständen durchgeführt hat, 
                            die er nicht zu vertreten hat, 
                            2. wenn mit der baulichen Maßnahme vor dem 1. 
                            Juli 1995 begonnen worden ist oder 
                            3. wenn die bauliche Änderung mit Mitteln der 
                            einkommensorientierten Förderung im Sinne des 
                            § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert 
                            wurde.