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 MHG (Gesetz zur Regelung der Miethöhe)*
 
                     
                      | § 14 | (Umlage der 
                          Betriebskosten) |   
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                          (1) Betriebskosten im Sinne des § 27 der Zweiten 
                            Berechnungsverordnung dürfen bei Mietverhältnissen 
                            auf Grund von Verträgen, die vor dem 11. Juni 
                            1995 abgeschlossen worden sind, auch nach diesem Zeitpunkt 
                            bis zum 31. Dezember 1997 durch schriftliche Erklärung 
                            auf die Mieter umgelegt und hierfür Vorauszahlungen 
                            in angemessener Höhe verlangt werden. Sind bis 
                            zu diesem Zeitpunkt Betriebskosten umgelegt oder angemessene 
                            Vorauszahlungen verlangt worden, so gilt dies als 
                            vertraglich vereinbart. § 8 ist entsprechend 
                            anzuwenden.
 (2) Betriebskosten, die auf Zeiträume vor dem 
                            11. Juni 1995 entfallen, sind nach den bisherigen 
                            Vorschriften abzurechnen. Später angefallene 
                            Betriebskosten aus einem Abrechnungszeitraum, der 
                            vor dem 11. Juni 1995 begonnen hat, können nach 
                            den bisherigen Vorschriften abgerechnet werden. 
 
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 Achtung! Dieses Gesetz ist seit 01.09.2001 außer Kraft 
                  und neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung 
                  und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreform).
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                    noch müssen Sie sich an Bürozeiten, die beispielsweise 
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                                  |  | *Gesetz 
                                    vom 18.12.1974 (BGBl. I S. 3603) Aufgehoben durch Gesetz 
                                    vom 19.6.2001 (BGBl. I S. 1149) m.W.v. 1.9.2001
 
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                                  |  | Aufgrund 
                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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