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 MHG (Gesetz zur Regelung der Miethöhe)*
 
                     
                      | § 15 | (Erhöhung 
                          der Kapitalkosten für Altverbindlichkeiten) |   
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                          Auf Erhöhungen der Kapitalkosten für Altverbindlichkeiten 
                            im Sinne des § 3 des Altschuldenhilfegesetzes 
                            ist § 5 nicht anzuwenden.
 
 
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 Achtung! Dieses Gesetz ist seit 01.09.2001 außer Kraft 
                  und neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung 
                  und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreform).
 Wenn Sie Antwort auf eine konkrete 
                  Rechtsfrage suchen, kann Ihnen auch ein Anruf bei Mietrecht-am-Telefon 
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                    noch müssen Sie sich an Bürozeiten, die beispielsweise 
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                                  |  | *Gesetz 
                                    vom 18.12.1974 (BGBl. I S. 3603) Aufgehoben durch Gesetz 
                                    vom 19.6.2001 (BGBl. I S. 1149) m.W.v. 1.9.2001
 
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                                  |  | Aufgrund 
                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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